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Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der ...

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Ein Service des B<strong>und</strong>esministeriums <strong>der</strong> Justiz in<br />

Zusammenarbeit mit <strong>der</strong> juris GmbH - www.juris.de<br />

jj)<br />

Ein an <strong>der</strong> Juristischen Hochschule Potsdam-Eiche o<strong>der</strong> einer vergleichbaren Einrichtung<br />

erworbener Abschluß berechtigt nicht zur Aufnahme eines gesetzlich geregelten juristischen<br />

Berufs.<br />

z) Für Staatsanwälte gilt folgendes:<br />

aa) u. bb) (nicht mehr anzuwenden)<br />

cc) Im übrigen gelten die Maßgaben ...(nicht mehr anzuwenden) ... <strong>und</strong> y) jj) sinngemäß.<br />

8a. (nicht mehr anzuwenden)<br />

9. (nicht mehr anzuwenden)<br />

10. bis 13. (nicht mehr anzuwenden)<br />

14. Strafprozeßordnung in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt<br />

geän<strong>der</strong>t durch Artikel 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354),<br />

mit folgenden Maßgaben:<br />

a) bis c) (nicht mehr anzuwenden)<br />

d) Die Vollstreckung einer Rechtsfolge aus einer Entscheidung eines Strafgerichts <strong>der</strong> Deutschen<br />

Demokratischen Republik ist zulässig, es sei denn es wird durch ein Gericht festgestellt, daß die<br />

Verurteilung mit rechtsstaatlichen Maßstäben nicht vereinbar ist o<strong>der</strong> daß Art o<strong>der</strong> Höhe <strong>der</strong><br />

Rechtsfolge nach rechtsstaatlichen Gr<strong>und</strong>sätzen nicht angemessen sind o<strong>der</strong> dem Zweck eines<br />

B<strong>und</strong>esgesetzes wi<strong>der</strong>sprechen. Es kann auch festgestellt werden, daß die Rechtsfolge in einer<br />

mil<strong>der</strong>en Folgenart zu vollstrecken ist. Der Antrag auf Feststellung kann von dem Verurteilten o<strong>der</strong><br />

von <strong>der</strong> Staatsanwaltschaft gestellt werden. Der Antrag ist unzulässig, wenn ein Kassationsverfahren<br />

o<strong>der</strong> ein Rehabilitierungsverfahren durchgeführt worden ist o<strong>der</strong> ein Rehabilitierungsverfahren noch<br />

durchgeführt werden kann. Über den Antrag entscheidet das Gericht, das nach dem Strafrechtlichen<br />

Rehabilitierungsgesetz vom 29. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1814) für die Rehabilitierung zuständig<br />

wäre. § 458 Abs. 3 Satz 1 <strong>und</strong> § 462 Abs. 1 Satz 1 <strong>und</strong> Abs. 2 gelten entsprechend. Die Entscheidung<br />

ist nicht anfechtbar. Der Aufschub o<strong>der</strong> die Unterbrechung <strong>der</strong> Vollstreckung kann auch von <strong>der</strong><br />

Staatsanwaltschaft angeordnet werden.<br />

e) bis h) (nicht mehr anzuwenden)<br />

i) Das Begnadigungsrecht steht dem B<strong>und</strong> auch dann zu, wenn ein Gericht <strong>der</strong> Deutschen<br />

Demokratischen Republik in einer Sache entschieden hat, die <strong>der</strong> Gerichtsbarkeit des B<strong>und</strong>es<br />

unterfallen würde.<br />

j) Die abschließende Entscheidung des Gerichts nach Maßgabe d) ist dem Generalb<strong>und</strong>esanwalt<br />

- B<strong>und</strong>eszentralregister - mitzuteilen. Sie ist in ihm zu vermerken, wenn die Vollstreckung einer<br />

Rechtsfolge insgesamt o<strong>der</strong> in einer mil<strong>der</strong>en Folgenart für zulässig erklärt worden ist. Ist die<br />

Verurteilung noch nicht im B<strong>und</strong>eszentralregister eingetragen, so wird die Eintragung von<br />

<strong>der</strong> Registerbehörde entsprechend den Feststellungen in <strong>der</strong> abschließenden Entscheidung<br />

vorgenommen. Die Eintragung im bisherigen Strafregister <strong>der</strong> Deutschen Demokratischen Republik<br />

über eine Rechtsfolge, <strong>der</strong>en Vollstreckung für unzulässig erklärt worden ist, ist nicht in das<br />

B<strong>und</strong>eszentralregister zu übernehmen. Bei bereits erfolgter Eintragung im B<strong>und</strong>eszentralregister ist<br />

diese wie<strong>der</strong> zu entfernen.<br />

Eintragungen auf Gr<strong>und</strong> <strong>der</strong> gerichtlichen Entscheidung werden hinsichtlich <strong>der</strong> Folgen nach dem<br />

B<strong>und</strong>eszentralregistergesetz wie Eintragungen von Verurteilungen durch deutsche Gerichte im<br />

bisherigen Geltungsbereich des B<strong>und</strong>eszentralregistergesetzes behandelt.<br />

k) (nicht mehr anzuwenden)<br />

15. u. 16. (nicht mehr anzuwenden)<br />

17. (nicht mehr anzuwenden)<br />

18. bis 28. (nicht mehr anzuwenden)<br />

Anlage I Kap III A IV Anlage I Kapitel III<br />

Sachgebiet A - Rechtspflege<br />

Abschnitt IV<br />

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