31.12.2013 Aufrufe

Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der ...

Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der ...

Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Ein Service des B<strong>und</strong>esministeriums <strong>der</strong> Justiz in<br />

Zusammenarbeit mit <strong>der</strong> juris GmbH - www.juris.de<br />

1. Verordnung über die Gesamtvollstreckung - Gesamtvollstreckungsverordnung - vom 6. Juni 1990 (GBl. I<br />

Nr. 32 S. 285), geän<strong>der</strong>t durch die Zweite Verordnung über die Gesamtvollstreckung - Unterbrechung des<br />

Verfahrens - vom 25. Juli 1990 (GBl. I Nr. 45 S. 782),<br />

mit folgenden Maßgaben:<br />

a) Sie gilt in dem in Artikel 3 des <strong>Vertrag</strong>es genannten Gebiet als Gesetz des B<strong>und</strong>es fort.<br />

b) Sie wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />

aa)<br />

bb)<br />

cc)<br />

Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: "Gesamtvollstreckungsordnung"<br />

Der Satz vor § 1 wird gestrichen.<br />

§ 1 wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />

- Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:<br />

"Die Gesamtvollstreckung erfolgt bei Zahlungsunfähigkeit einer natürlichen o<strong>der</strong> juristischen<br />

Person sowie einer nicht rechtsfähigen Personengesellschaft o<strong>der</strong> eines Nachlasses, bei einer<br />

juristischen Person o<strong>der</strong> einem Nachlaß auch im Falle <strong>der</strong> Überschuldung."<br />

- Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.<br />

- In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte "Verordnung über die Gesamtvollstreckung" durch das<br />

Wort "Gesamtvollstreckungsordnung" ersetzt.<br />

- In Absatz 4 Satz 2 werden die Worte "dieser Verordnung" durch die Worte "dieses Gesetzes"<br />

ersetzt.<br />

dd)<br />

ee)<br />

ff)<br />

gg)<br />

hh)<br />

§ 6 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:<br />

"Der Eröffnungsbeschluß ist in einer Tageszeitung <strong>und</strong> auszugsweise im B<strong>und</strong>esanzeiger<br />

öffentlich bekanntzumachen."<br />

In § 9 Abs. 2 wird das Wort "Werktätigen" durch das Wort "Arbeitnehmern" ersetzt.<br />

In § 10 Abs. 1 Nr. 3 wird das Wort "abgeschlossen" durch das Wort "vorgenommen" ersetzt.<br />

§ 12 wird wie folgt gefaßt:<br />

"§ 12<br />

Eigentums- <strong>und</strong> Pfandrechte Dritter<br />

(1) Gegenstände, an denen Dritten ein Eigentums- o<strong>der</strong> ein Pfandrecht zusteht, sind vom<br />

Verwalter an die Berechtigten herauszugeben, wenn er nicht das Pfandrecht durch Zahlung<br />

ablöst. Verweigert <strong>der</strong> Verwalter die Herausgabe eines Gegenstands o<strong>der</strong> die Anerkennung eines<br />

Pfandrechts, kann <strong>der</strong> Berechtigte auf Herausgabe o<strong>der</strong> auf Feststellung seines Rechts klagen.<br />

(2) Die Verwertung <strong>der</strong> Gegenstände, die von Dritten beansprucht werden, ist bis zur<br />

Entscheidung über das Bestehen eines Eigentums- o<strong>der</strong> Pfandrechts auszusetzen.<br />

(3) Der Verwalter hat auch die zur Deckung weiterer Verwaltungsausgaben sowie die zur<br />

Erfüllung nicht anerkannter For<strong>der</strong>ungen erfor<strong>der</strong>lichen Geldbeträge bis zur Einstellung <strong>der</strong><br />

Gesamtvollstreckung bzw. bis zur Entscheidung über das Bestehen bestrittener Ansprüche<br />

zurückzubehalten. Ein bei Einstellung <strong>der</strong> Gesamtvollstreckung verbleiben<strong>der</strong> Überschuß ist<br />

nachträglich zu verteilen."<br />

§ 13 wird wie folgt gefaßt:<br />

"§ 13<br />

Vorab zu begleichende Ansprüche<br />

(1) Aus den vorhandenen Mitteln hat <strong>der</strong> Verwalter mit Einwilligung des Gerichts vorab in<br />

folgen<strong>der</strong> Reihenfolge zu begleichen:<br />

1. die durch die Verwaltung entstandenen notwendigen Ausgaben einschließlich <strong>der</strong>jenigen,<br />

die durch den Abschluß o<strong>der</strong> die Erfüllung von Verträgen, durch die Geltendmachung von<br />

For<strong>der</strong>ungen <strong>und</strong> Rechten des Schuldners sowie durch die Ablösung von Pfandrechten<br />

entstehen;<br />

2. die Gerichtskosten für das Verfahren einschließlich <strong>der</strong> vom Gericht festgesetzten Vergütung<br />

des Verwalters <strong>und</strong> <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> des Gläubigerausschusses;<br />

3. mit gleichem Rang<br />

a) Lohn- o<strong>der</strong> Gehaltsfor<strong>der</strong>ungen von Arbeitnehmern, die im Unternehmen des<br />

Schuldners beschäftigt waren, höchstens für einen nicht länger als sechs Monate<br />

vor <strong>der</strong> Eröffnung <strong>der</strong> Gesamtvollstreckung zurückliegenden Zeitraum sowie für den<br />

- Seite 214 von 294 -

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!