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Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der ...

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Ein Service des B<strong>und</strong>esministeriums <strong>der</strong> Justiz in<br />

Zusammenarbeit mit <strong>der</strong> juris GmbH - www.juris.de<br />

in einer Summe geson<strong>der</strong>t anzugeben. Übersteigt <strong>der</strong> für Kin<strong>der</strong>geldzahlungen zu entnehmende<br />

Betrag den Betrag, <strong>der</strong> insgesamt an Lohnsteuer einzubehalten ist, so wird <strong>der</strong> übersteigende<br />

Betrag dem Arbeitgeber auf Antrag von dem Finanzamt, an das die Lohnsteuer abzuführen ist, aus<br />

den Lohnsteuereinnahmen ersetzt. Die Finanzämter rechnen die von den Arbeitgebern geleisteten<br />

Kin<strong>der</strong>geldzahlungen mit dem für ihren Dienstsitz zuständigen Arbeitsamt - Kin<strong>der</strong>geldkasse - ab.<br />

(7) Das Zentrale Einwohnerregister in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet<br />

übermittelt <strong>der</strong> B<strong>und</strong>esanstalt für Arbeit nach Wirksamwerden des Beitritts unverzüglich folgende Daten<br />

aller Einwohner, zu <strong>der</strong>en Person im Mel<strong>der</strong>egister Daten von min<strong>der</strong>jährigen Kin<strong>der</strong>n gespeichert sind,<br />

<strong>und</strong> dieser Kin<strong>der</strong>:<br />

1. Vor- <strong>und</strong> Familiennamen, frühere Namen <strong>und</strong> akademische Grade<br />

2. Wohnung, bei mehreren die Hauptwohnung<br />

3. Tag <strong>der</strong> Geburt<br />

4. Geschlecht<br />

5. Staatsangehörigkeit<br />

6. Familienstand.<br />

Die B<strong>und</strong>esanstalt darf die übermittelten Daten nur dazu verwenden, eine Datei über mögliche<br />

Zahlungsempfänger in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zu erstellen <strong>und</strong> diese<br />

durch Zusendung von Antragsvordrucken in die Lage zu versetzen, ihre Ansprüche geltend zu machen.<br />

Sie hat die Daten <strong>der</strong> Einwohner, die bis zum 31. März 1991 keinen Antrag gestellt haben, <strong>und</strong> ihrer<br />

Kin<strong>der</strong> unverzüglich zu löschen."<br />

d) § 44d Abs. 7 tritt mit dem Wirksamwerden des Beitritts in Kraft. Die übrigen in den Buchstaben a) bis c)<br />

genannten Än<strong>der</strong>ungen treten am 1. Januar 1991 in Kraft.<br />

2. B<strong>und</strong>eserziehungsgeldgesetz in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung vom 25. Juli 1989 (BGBl. I S. 1550)<br />

a) § 1 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:<br />

"(4) Anspruch auf Erziehungsgeld hat auch, wer als<br />

1. Angehöriger eines Mitgliedstaates <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaften o<strong>der</strong><br />

2. Grenzgänger aus Österreich, Polen, <strong>der</strong> Schweiz o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Tschechoslowakei<br />

ein Arbeitsverhältnis im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, bei dem die wöchentliche Arbeitszeit die<br />

Grenze für geringfügige Beschäftigungen gemäß § 8 Viertes Buch Sozialgesetzbuch übersteigt, <strong>und</strong> die<br />

Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 4 erfüllt."<br />

b) In § 15 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgen<strong>der</strong> Satz eingefügt:<br />

"Anspruch auf Erziehungsurlaub haben auch die in § 1 Abs. 4 genannten Personen, <strong>der</strong>en wöchentliche<br />

Arbeitszeit unter <strong>der</strong> Grenze für geringfügige Beschäftigungen liegt."<br />

Anlage I Kap X H III Anlage I Kapitel X<br />

Sachgebiet H - Familie <strong>und</strong> Soziales<br />

Abschnitt III<br />

B<strong>und</strong>esrecht tritt in dem in Artikel 3 des <strong>Vertrag</strong>es genannten Gebiet mit nachfolgenden Maßgaben in Kraft:<br />

1. (nicht mehr anzuwenden)<br />

2. B<strong>und</strong>eserziehungsgeldgesetz in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung vom 25. Juli 1989 (BGBl. I S. 1550),<br />

mit folgenden Maßgaben:<br />

a) Das Gesetz ist ab 1. Januar 1991 anzuwenden; es ist für die Kin<strong>der</strong> anzuwenden, die nach dem 31.<br />

Dezember 1990 geboren sind.<br />

b) Vorbehaltlich an<strong>der</strong>er Regelungen durch die in Artikel 3 des <strong>Vertrag</strong>es genannten Län<strong>der</strong> wird seine<br />

Ausführung den Kreisen <strong>und</strong> kreisfreien Städten übertragen.<br />

c) Bei <strong>der</strong> Berechnung des Einkommens wird abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 1 des<br />

B<strong>und</strong>eserziehungsgeldgesetzes für die in den Jahren 1991 <strong>und</strong> 1992 geborenen Kin<strong>der</strong> das<br />

voraussichtliche Einkommen des Jahres zugr<strong>und</strong>egelegt, in dem das Kind geboren ist. Zur Berechnung<br />

des Einkommens hat <strong>der</strong> Antragsteller die monatlichen Einkünfte seines Ehegatten <strong>und</strong>, falls er in <strong>der</strong><br />

Zeit, in <strong>der</strong> das Erziehungsgeld einkommensabhängig ist, erwerbstätig ist, seine eigenen monatlichen<br />

Einkünfte glaubhaft zu machen.<br />

3. (nicht mehr anzuwenden)<br />

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