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Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der ...

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Ein Service des B<strong>und</strong>esministeriums <strong>der</strong> Justiz in<br />

Zusammenarbeit mit <strong>der</strong> juris GmbH - www.juris.de<br />

bb)<br />

Absatz 2 wird aufgehoben.<br />

d) Dem § 25a wird folgen<strong>der</strong> Absatz 3 angefügt:<br />

"(3) Für einen Gewahrsam in den in § 3 des B<strong>und</strong>esvertriebenengesetzes genannten Gebieten genügt<br />

es, wenn abweichend von § 1 Abs. 1 <strong>und</strong> § 9a Abs. 1 Satz 1 <strong>der</strong> gewöhnliche Aufenthalt nach <strong>der</strong><br />

Entlassung aus dem Gewahrsam dort beibehalten o<strong>der</strong> genommen worden ist. Leistungen nach den §§<br />

9a bis 9c für einen Gewahrsam in diesen Gebieten werden nur gewährt, wenn sie bis zum 31. Dezember<br />

1992 beantragt worden sind."<br />

e) In § 22 Abs. 1 wird die Angabe "§ 18 Abs. 1" durch die Angabe "§ 18" ersetzt.<br />

3. Verordnung über die Gleichstellung von Personen nach § 3 des Häftlingshilfegesetzes in <strong>der</strong> im<br />

B<strong>und</strong>esgesetzblatt Teil III, Glie<strong>der</strong>ungsnummer 242-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung<br />

a) In § 1 Abs. 1 werden nach den Worten "geflüchtet sind" die Worte "o<strong>der</strong> dies versucht haben" eingefügt<br />

<strong>und</strong> die Worte "genommen haben o<strong>der</strong> nehmen" durch das Wort "haben" ersetzt.<br />

b) In § 1 Abs. 2 werden die Worte "genommen haben o<strong>der</strong> nehmen" durch das Wort "haben" ersetzt.<br />

4. Lastenausgleichsgesetz in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1909), zuletzt<br />

geän<strong>der</strong>t durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1247)<br />

§ 234 Abs. 4 <strong>und</strong> § 334a werden aufgehoben.<br />

5. Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung vom 4. Februar 1987 (BGBl. I<br />

S. 506), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2398)<br />

In § 3 Abs. 1 Satz 3 wird <strong>der</strong> Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt <strong>und</strong> folgen<strong>der</strong> Halbsatz angefügt "das gilt<br />

auch beim Zusammentreffen von eigenen Ansprüchen mit Ansprüchen nach § 5."<br />

Anlage I Kap II D III Anlage I Kapitel II<br />

Sachgebiet D - Kriegsfolgenrecht<br />

Abschnitt III<br />

B<strong>und</strong>esrecht tritt in dem in Artikel 3 des <strong>Vertrag</strong>es genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:<br />

1. u. 2. (nicht mehr anzuwenden)<br />

3. Häftlingshilfegesetz in <strong>der</strong> Fassung vom 4. Februar 1987 (BGBl. I S. 512), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Artikel 8 des<br />

Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1211),<br />

mit folgenden Maßgaben:<br />

a) (nicht mehr anzuwenden)<br />

b) (nicht mehr anzuwenden)<br />

c) Die Bestimmungen <strong>der</strong> §§ 4 bis 6 über die entsprechende Anwendung des B<strong>und</strong>esversorgungsgesetzes<br />

<strong>und</strong> <strong>der</strong> zu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften gelten in dem in Artikel 3 des <strong>Vertrag</strong>es<br />

genannten Gebiet mit den in Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III aufgeführten Maßgaben.<br />

d) Erbrachte Leistungen für Berechtigte nach § 1 Abs. 1 in dem Gebiet, in dem das Häftlingshilfegesetz<br />

schon vor dem Beitritt gegolten hat, sind anzurechnen.<br />

4. Lastenausgleichsgesetz in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1909), zuletzt<br />

geän<strong>der</strong>t durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1247),<br />

mit folgenden Maßgaben:<br />

a) In dem in Artikel 3 des <strong>Vertrag</strong>es genannten Gebiet ist § 230 Abs. 2 Nr. 1 nur anzuwenden auf Personen,<br />

die nach dem Wirksamwerden des Beitritts <strong>und</strong> vor dem 1. Januar 1992 ihren ständigen Aufenthalt in<br />

diesem Gebiet genommen haben.<br />

b) § 6 Abs. 4, §§ 305, 306, 308 bis 311 sowie § 313 Abs. 1 Satz 3, § 314 Abs. 1 Satz 2 <strong>und</strong> § 316 Abs. 1 Satz<br />

1 sind in dem in Artikel 3 des <strong>Vertrag</strong>es genannten Gebiet nicht anzuwenden.<br />

c) Der Präsident des B<strong>und</strong>esausgleichsamtes bestimmt für Antragsteller mit ständigem Aufenthalt in dem<br />

in Artikel 3 des <strong>Vertrag</strong>es genannten Gebiet das zuständige Ausgleichsamt.<br />

5. (nicht mehr anzuwenden)<br />

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