31.12.2013 Aufrufe

Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der ...

Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der ...

Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Ein Service des B<strong>und</strong>esministeriums <strong>der</strong> Justiz in<br />

Zusammenarbeit mit <strong>der</strong> juris GmbH - www.juris.de<br />

(4) Auf nicht rechtsfähige Vereinigungen im Sinn des Gesetzes über Vereinigungen - Vereinigungsgesetz<br />

- vom 21. Februar 1990 findet ab dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts § 54 des Bürgerlichen<br />

Gesetzbuchs Anwendung.<br />

§ 3<br />

Stiftungen<br />

(1) Die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet bestehenden rechtsfähigen Stiftungen<br />

bestehen fort.<br />

(2) Auf Stiftungen des Privaten Rechts sind ab dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts die §§ 80 bis 88<br />

des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.<br />

§ 4<br />

Haftung juristischer Personen für ihre Organe<br />

Die §§ 31 <strong>und</strong> 89 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nur auf solche Handlungen anzuwenden, die am Tag des<br />

Wirksamwerdens des Beitritts o<strong>der</strong> danach begangen werden.<br />

§ 5<br />

Sachen<br />

(1) Nicht zu den Bestandteilen eines Gr<strong>und</strong>stücks gehören Gebäude, Baulichkeiten, Anlagen, Anpflanzungen<br />

o<strong>der</strong> Einrichtungen, die gemäß dem am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts geltenden Recht vom<br />

Gr<strong>und</strong>stückseigentum unabhängiges Eigentum sind. Das gleiche gilt, wenn solche Gegenstände am Tag des<br />

Wirksamwerdens des Beitritts o<strong>der</strong> danach errichtet o<strong>der</strong> angebracht werden, soweit dies aufgr<strong>und</strong> eines<br />

vor dem Wirksamwerden des Beitritts begründeten Nutzungsrechts an dem Gr<strong>und</strong>stück o<strong>der</strong> Nutzungsrechts<br />

nach §§ 312 bis 315 des Zivilgesetzbuchs <strong>der</strong> Deutschen Demokratischen Republik zulässig ist.<br />

(2) Das Nutzungsrecht an dem Gr<strong>und</strong>stück <strong>und</strong> die erwähnten Anlagen, Anpflanzungen o<strong>der</strong> Einrichtungen<br />

gelten als wesentliche Bestandteile des Gebäudes.<br />

§ 6<br />

Verjährung<br />

(1) Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung finden auf die am Tag des<br />

Wirksamwerdens des Beitritts bestehenden <strong>und</strong> noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung. Der Beginn,<br />

die Hemmung <strong>und</strong> die Unterbrechung <strong>der</strong> Verjährung bestimmen sich jedoch für den Zeitraum vor dem<br />

Wirksamwerden des Beitritts nach den bislang für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet<br />

geltenden Rechtsvorschriften.<br />

(2) Ist die Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch kürzer als nach den Rechtsvorschriften, die<br />

bislang für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet galten, so wird die kürzere Frist von dem<br />

Tag des Wirksamwerdens des Beitritts an berechnet. Läuft jedoch die in den Rechtsvorschriften, die bislang<br />

für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet galten, bestimmte längere Frist früher als die im<br />

Bürgerlichen Gesetzbuch bestimmte kürzere Frist ab, so ist die Verjährung mit dem Ablauf <strong>der</strong> längeren Frist<br />

vollendet.<br />

(3) Die Absätze 1 <strong>und</strong> 2 sind entsprechend auf Fristen anzuwenden, die für die Geltendmachung, den Erwerb<br />

o<strong>der</strong> den Verlust eines Rechts maßgebend sind.<br />

Artikel 232<br />

Zweites Buch. Recht <strong>der</strong> Schuldverhältnisse<br />

§ 1<br />

Allgemeine Bestimmungen für Schuldverhältnisse<br />

Für ein Schuldverhältnis, das vor dem Wirksamwerden des Beitritts entstanden ist, bleibt das bisherige für<br />

das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet geltende Recht maßgebend.<br />

§ 2<br />

Miete<br />

(1) Mietverhältnisse aufgr<strong>und</strong> von Verträgen, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts geschlossen worden<br />

sind, richten sich von diesem Zeitpunkt an nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit nicht<br />

in den folgenden Absätzen etwas an<strong>der</strong>es bestimmt ist.<br />

(2) Auf berechtigte Interessen im Sinne des § 564b Abs. 2 Nr. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann <strong>der</strong><br />

Vermieter sich nicht berufen.<br />

(3) Auf berechtigte Interessen im Sinne des § 564b Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs<br />

(Eigenbedarf) kann <strong>der</strong> Vermieter sich erst nach dem 31. Dezember 1992 berufen. Dies gilt nicht, wenn <strong>der</strong><br />

Ausschluß des Kündigungsrechts für den Vermieter angesichts seines Wohnbedarfs <strong>und</strong> seiner sonstigen<br />

berechtigten Interessen eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung <strong>der</strong> Interessen des Mieters<br />

nicht zu rechtfertigen wäre.<br />

(4) Vor dem 1. Januar 1993 kann <strong>der</strong> Vermieter ein Mietverhältnis nach § 564b Abs. 4 Satz 1 des Bürgerlichen<br />

Gesetzbuchs nur kündigen, wenn ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses wegen seines Wohn- o<strong>der</strong><br />

Instandsetzungsbedarfs o<strong>der</strong> sonstiger Interessen nicht zugemutet werden kann.<br />

(5) Der Mieter kann einer bis zum 31. Dezember 1992 erklärten Kündigung eines Mietverhältnisses über<br />

Geschäftsräume o<strong>der</strong> gewerblich genutzte unbebaute Gr<strong>und</strong>stücke wi<strong>der</strong>sprechen <strong>und</strong> vom Vermieter die<br />

- Seite 34 von 294 -

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!