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Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der ...

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(2) Die För<strong>der</strong>mittel nach Absatz 1 betragen jährlich für jedes nach § 8 Abs. 1 als för<strong>der</strong>ungsfähig <strong>und</strong><br />

bedarfsnotwendig anerkannte Krankenhausbett (Planbett) bei Krankenhäusern<br />

1. <strong>der</strong> Gr<strong>und</strong>versorgung (Orts- <strong>und</strong> Stadtkrankenhäuser) 8.000 DM,<br />

2. <strong>der</strong> Regelversorgung (Kreiskrankenhäuser <strong>und</strong> Kreiskrankenhäuser mit<br />

erweiterter Aufgabenstellung)<br />

10.000 DM,<br />

3. <strong>der</strong> Schwerpunktversorgung (Bezirkskrankenhäuser) 15.000 DM,<br />

4. <strong>der</strong> Zentralversorgung (Fachkrankenhäuser) 15.000 DM.<br />

Abweichend von Satz 1 kann ein an<strong>der</strong>er Betrag festgesetzt werden, soweit dies wegen des Bauo<strong>der</strong><br />

Ausstattungszustandes o<strong>der</strong> zur Erhaltung <strong>der</strong> Leistungsfähigkeit des Krankenhauses unter<br />

Berücksichtigung seiner im Krankenhausplan bestimmten Aufgaben notwendig o<strong>der</strong> ausreichend ist; §<br />

22 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Pauschalbeträge sind in regelmäßigen Abständen an die Entwicklung<br />

anzupassen.<br />

(3) Freigemeinnützige <strong>und</strong> private Krankenhäuser sind von <strong>der</strong> zuständigen Landesbehörde auf Antrag<br />

ihrer Träger für Zwecke dieser Vorschrift entsprechend ihrer Aufgabenstellung einer Krankenhausgruppe<br />

nach Absatz 2 Satz 1 zuzuordnen.<br />

§ 24<br />

Vorläufige Krankenhausför<strong>der</strong>liste<br />

(1) Soweit <strong>und</strong> solange nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in einem Land ein Krankenhausplan o<strong>der</strong> ein<br />

Investitionsprogramm nach § 6 noch nicht aufgestellt ist, tritt an <strong>der</strong>en Stelle für die Anwendung des § 8<br />

die Feststellung <strong>der</strong> zuständigen Landesbehörde, daß die Voraussetzungen für eine För<strong>der</strong>ung nach den<br />

§§ 22 <strong>und</strong> 23 vorliegen (vorläufige Krankenhausför<strong>der</strong>liste).<br />

(2) In die vorläufige Krankenhausför<strong>der</strong>liste sind auf Antrag ihrer Träger alle öffentlichen,<br />

freigemeinnützigen, privaten <strong>und</strong> sonstigen Krankenhäuser aufzunehmen, die am 30. Juni 1990 in<br />

Betrieb waren, soweit sie für eine ausreichende stationäre Versorgung <strong>der</strong> Bevölkerung erfor<strong>der</strong>lich sind.<br />

(3) Mit den Landesverbänden <strong>der</strong> Krankenkassen, den Verbänden <strong>der</strong> Ersatzkassen,<br />

dem Landesausschuß des Verbandes <strong>der</strong> privaten Krankenversicherung sowie mit <strong>der</strong><br />

Landeskrankenhausgesellschaft o<strong>der</strong> den Vereinigungen <strong>der</strong> Krankenhausträger im Lande sind<br />

gemeinsam bei <strong>der</strong> Aufstellung <strong>der</strong> Krankenhausför<strong>der</strong>liste einvernehmliche Regelungen anzustreben.<br />

Das betroffene Krankenhaus ist anzuhören.<br />

§ 25<br />

Nicht geför<strong>der</strong>te Krankenhäuser<br />

Krankenhäuser, <strong>der</strong>en Investitionskosten nicht öffentlich geför<strong>der</strong>t werden, erhalten von den<br />

Sozialleistungsträgern <strong>und</strong> an<strong>der</strong>en öffentlich-rechtlichen Kostenträgern keine höheren Pflegesätze als<br />

vergleichbare geför<strong>der</strong>te Krankenhäuser in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet.<br />

§ 26<br />

Vorsorge- o<strong>der</strong> Rehabilitationseinrichtungen<br />

(1) Die §§ 22 <strong>und</strong> 23 gelten entsprechend für Vorsorge- o<strong>der</strong> Rehabilitationseinrichtungen in dem in<br />

Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet, die am 30. Juni 1990 in Betrieb waren, soweit sie für<br />

eine leistungsfähige <strong>und</strong> wirtschaftliche Versorgung <strong>der</strong> Bevölkerung mit stationären o<strong>der</strong> teilstationären<br />

medizinischen Leistungen zur Vorsorge o<strong>der</strong> Rehabilitation einschließlich <strong>der</strong> Anschlußheilbehandlung<br />

notwendig sind.<br />

(2) Die in § 23 genannten Jahrespauschalen sind unter Beachtung des § 22 Abs. 2 ohne Anknüpfung an<br />

Bettenzahlen nach dem Versorgungsauftrag sowie dem Bau- <strong>und</strong> Ausstattungszustand <strong>der</strong> einzelnen<br />

Einrichtung zu bemessen.<br />

(3) Die nach Absatz 1 för<strong>der</strong>ungsfähigen Vorsorge- o<strong>der</strong> Rehabilitationseinrichtungen werden auf Antrag<br />

ihrer Träger im Einvernehmen mit den Landesverbänden <strong>der</strong> Krankenkassen <strong>und</strong> den Verbänden <strong>der</strong><br />

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