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Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der ...

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Ein Service des B<strong>und</strong>esministeriums <strong>der</strong> Justiz in<br />

Zusammenarbeit mit <strong>der</strong> juris GmbH - www.juris.de<br />

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0,25 St<strong>und</strong>en/Beschäftigten x Jahr für Betriebe mit geringfügigen Gefährdungen,<br />

0,6 St<strong>und</strong>en/Beschäftigten x Jahr für Betriebe, in denen eine arbeitsmedizinische Betreuung<br />

durchzuführen ist, weil beson<strong>der</strong>e Arbeitserschwernisse vorliegen o<strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en<br />

Berufskrankheiten vorzubeugen ist o<strong>der</strong> beson<strong>der</strong>e arbeitsbedingte Gefährdungen für die<br />

Arbeitnehmer o<strong>der</strong> Dritte vorliegen,<br />

1,2 St<strong>und</strong>en/Beschäftigten x Jahr für Betriebe, in denen diese arbeitsmedizinischen<br />

Untersuchungen in jährlichen o<strong>der</strong> kürzeren Zeitabständen durchzuführen sind.<br />

Die auf <strong>der</strong> Gr<strong>und</strong>lage <strong>der</strong> Mindestwerte ermittelte Einsatzzeit ist zu erhöhen, wenn <strong>der</strong> Umfang <strong>der</strong><br />

vom Betriebsarzt durchzuführenden arbeitsmedizinischen Untersuchungen überdurchschnittlich hoch<br />

ist o<strong>der</strong> in Durchsetzung von Rechtsvorschriften zusätzliche Aufgaben im Betrieb zu lösen sind.<br />

e) (nicht mehr anzuwenden)<br />

f) Wird <strong>der</strong> Arbeitgeber Mitglied eines Unfallversicherungsträgers <strong>und</strong> hat dieser<br />

Unfallverhütungsvorschriften gemäß § 14 Abs. 1 erlassen, so treten an die Stelle <strong>der</strong> Bestimmungen<br />

in den Buchstaben b) bis e) die entsprechenden Bestimmungen <strong>der</strong> Unfallverhütungsvorschriften.<br />

Die erfor<strong>der</strong>liche Fachk<strong>und</strong>e kann auch weiterhin als nachgewiesen angesehen werden, wenn die<br />

Voraussetzungen <strong>der</strong> Buchstaben b) <strong>und</strong> c) erfüllt sind.<br />

g) Für den öffentlichen Dienst <strong>der</strong> in Artikel 1 des <strong>Vertrag</strong>es genannten Län<strong>der</strong> <strong>und</strong> des Landes Berlin für<br />

den Teil, in dem das Gr<strong>und</strong>gesetz bisher nicht galt, ist bis zum Erlaß entsprechen<strong>der</strong> Vorschriften durch<br />

die für den öffentlichen Dienst zuständigen Minister <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> die Richtlinie des B<strong>und</strong>esministers<br />

des Innern für den betriebsärztlichen <strong>und</strong> sicherheitstechnischen Dienst in den Verwaltungen <strong>und</strong><br />

Betrieben des B<strong>und</strong>es vom 28. Januar 1978 (GMBl. S. 114 ff.) anzuwenden.<br />

13. (nicht mehr anzuwenden)<br />

14. (nicht mehr anzuwenden)<br />

Anlage I Kap VIII C III Anlage I Kapitel VIII<br />

Sachgebiet C - Sozialer Arbeitsschutz<br />

Abschnitt III<br />

B<strong>und</strong>esrecht tritt in dem in Artikel 3 des <strong>Vertrag</strong>es genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:<br />

1. (nicht mehr anzuwenden)<br />

2. Verordnung über Ausnahmen vom Verbot <strong>der</strong> Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- <strong>und</strong> Feiertagen<br />

in <strong>der</strong> Eisen- <strong>und</strong> Stahlindustrie in <strong>der</strong> Fassung vom 31. Juli 1968 (BGBl. I S. 885), geän<strong>der</strong>t durch Artikel 12<br />

Abs. 1 des Gesetzes vom 24. April 1986 (BGBl. I S. 560),<br />

mit in Nummer 1 genannter Maßgabe.<br />

3. Verordnung über Ausnahmen vom Verbot <strong>der</strong> Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- <strong>und</strong> Feiertagen<br />

in <strong>der</strong> Papierindustrie in <strong>der</strong> im B<strong>und</strong>esgesetzblatt Teil III, Glie<strong>der</strong>ungsnummer 7107-5, veröffentlichten<br />

bereinigten Fassung, geän<strong>der</strong>t durch Artikel 12 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. April 1986 (BGBl. I S. 560),<br />

mit in Nummer 1 genannter Maßgabe.<br />

4. (nicht mehr anzuwenden)<br />

5. (nicht mehr anzuwenden)<br />

6. (nicht mehr anzuwenden)<br />

7. (nicht mehr anzuwenden)<br />

8. (nicht mehr anzuwenden)<br />

9. (nicht mehr anzuwenden)<br />

10. (nicht mehr anzuwenden)<br />

11. (nicht mehr anzuwenden)<br />

12. (nicht mehr anzuwenden)<br />

13. (nicht mehr anzuwenden)<br />

Anlage I Kap VIII D II Anlage I Kapitel VIII<br />

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