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Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der ...

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Ein Service des B<strong>und</strong>esministeriums <strong>der</strong> Justiz in<br />

Zusammenarbeit mit <strong>der</strong> juris GmbH - www.juris.de<br />

(6) Die <strong>B<strong>und</strong>esrepublik</strong> <strong>Deutschland</strong> tritt mit Wirksamwerden des Beitritts in die von <strong>der</strong> Deutschen<br />

Demokratischen Republik zu Lasten des Staatshaushalts bis zur Einigung übernommenen Bürgschaften,<br />

Garantien <strong>und</strong> Gewährleistungen ein. Die in Artikel 1 Abs. 1 genannten Län<strong>der</strong> <strong>und</strong> das Land Berlin für den<br />

Teil, in dem das Gr<strong>und</strong>gesetz bisher nicht galt, übernehmen für die auf die <strong>B<strong>und</strong>esrepublik</strong> <strong>Deutschland</strong><br />

übergegangenen Bürgschaften, Garantien <strong>und</strong> Gewährleistungen gesamtschuldnerisch eine Rückbürgschaft<br />

in Höhe von 50 vom Hun<strong>der</strong>t. Die Schadensbeträge werden <strong>zwischen</strong> den Län<strong>der</strong>n im Verhältnis ihrer<br />

Einwohnerzahl zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts ohne Berücksichtigung <strong>der</strong> Einwohnerzahl von<br />

Berlin (West) aufgeteilt.<br />

(7) Die Beteiligung <strong>der</strong> Deutschen Demokratischen Republik an <strong>der</strong> Staatsbank Berlin kann auf die in Artikel<br />

1 genannten Län<strong>der</strong> übertragen werden. Bis zu einer Übertragung <strong>der</strong> Beteiligung nach Satz 1 o<strong>der</strong> einer<br />

Übertragung nach Satz 3 stehen die Rechte aus <strong>der</strong> Beteiligung <strong>der</strong> Deutschen Demokratischen Republik an <strong>der</strong><br />

Staatsbank Berlin dem B<strong>und</strong> zu. Die <strong>Vertrag</strong>sparteien werden, unbeschadet einer kartellrechtlichen Prüfung, die<br />

Möglichkeit vorsehen, daß die Staatsbank Berlin ganz o<strong>der</strong> teilweise auf ein öffentlich-rechtliches Kreditinstitut in<br />

<strong>der</strong> <strong>B<strong>und</strong>esrepublik</strong> <strong>Deutschland</strong> o<strong>der</strong> auf an<strong>der</strong>e Rechtsträger übertragen wird. Werden nicht alle Gegenstände<br />

o<strong>der</strong> Verbindlichkeiten von einer Übertragung erfaßt, ist <strong>der</strong> verbleibende Teil <strong>der</strong> Staatsbank Berlin abzuwickeln.<br />

Der B<strong>und</strong> tritt in die Verbindlichkeiten aus <strong>der</strong> Gewährträgerhaftung <strong>der</strong> Deutschen Demokratischen Republik für<br />

die Staatsbank Berlin ein. Dies gilt nicht für Verbindlichkeiten, die nach <strong>der</strong> Übertragung <strong>der</strong> Beteiligung nach<br />

Satz 1 o<strong>der</strong> nach einer Übertragung nach Satz 3 begründet werden. Satz 5 gilt für von <strong>der</strong> Staatsbank Berlin in<br />

Abwicklung begründete neue Verbindlichkeiten entsprechend. Wird <strong>der</strong> B<strong>und</strong> aus <strong>der</strong> Gewährträgerhaftung in<br />

Anspruch genommen, wird die Belastung in die Gesamtverschuldung des Republikhaushalts einbezogen <strong>und</strong> mit<br />

Wirksamwerden des Beitritts in das nicht rechtsfähige Son<strong>der</strong>vermögen nach Absatz 1 übernommen.<br />

Art 24 Abwicklung <strong>der</strong> For<strong>der</strong>ungen <strong>und</strong> Verbindlichkeiten gegenüber dem Ausland<br />

<strong>und</strong> <strong>der</strong> <strong>B<strong>und</strong>esrepublik</strong> <strong>Deutschland</strong><br />

(1) Die Abwicklung <strong>der</strong> beim Wirksamwerden des Beitritts noch bestehenden For<strong>der</strong>ungen <strong>und</strong> Verbindlichkeiten,<br />

soweit sie im Rahmen des Außenhandels- <strong>und</strong> Valutamonopols o<strong>der</strong> in Wahrnehmung an<strong>der</strong>er staatlicher<br />

Aufgaben <strong>der</strong> Deutschen Demokratischen Republik bis zum 1. Juli 1990 gegenüber dem Ausland <strong>und</strong> <strong>der</strong><br />

<strong>B<strong>und</strong>esrepublik</strong> <strong>Deutschland</strong> begründet worden sind, erfolgt auf Weisung <strong>und</strong> unter Aufsicht des B<strong>und</strong>esministers<br />

<strong>der</strong> Finanzen. In Umschuldungsvereinbarungen <strong>der</strong> Regierung <strong>der</strong> <strong>B<strong>und</strong>esrepublik</strong> <strong>Deutschland</strong>, die nach<br />

Wirksamwerden des Beitritts getroffen werden, sind auch die in Satz 1 genannten For<strong>der</strong>ungen einzubeziehen.<br />

Die betroffenen For<strong>der</strong>ungen werden durch den B<strong>und</strong>esminister <strong>der</strong> Finanzen treuhän<strong>der</strong>isch verwaltet o<strong>der</strong> auf<br />

den B<strong>und</strong> übertragen, soweit die For<strong>der</strong>ungen wertberichtigt werden.<br />

(2) Das Son<strong>der</strong>vermögen gemäß Artikel 23 Abs. 1 übernimmt bis zum 30. November 1993 gegenüber den mit<br />

<strong>der</strong> Abwicklung beauftragten Instituten die notwendigen Verwaltungsaufwendungen, die Zinskosten, die durch<br />

eine Differenz <strong>der</strong> Zinsaufwendungen <strong>und</strong> Zinserlöse entstehen, sowie die sonstigen Verluste, die den Instituten<br />

während <strong>der</strong> Abwicklungszeit entstehen, soweit sie durch eigene Mittel nicht ausgeglichen werden können. Nach<br />

dem 30. November 1993 übernehmen <strong>der</strong> B<strong>und</strong> <strong>und</strong> die Treuhandanstalt die in Satz 1 genannten Aufwendungen,<br />

Kosten <strong>und</strong> den Verlustausgleich je zur Hälfte. Das Nähere wird durch B<strong>und</strong>esgesetz geregelt.<br />

(3) For<strong>der</strong>ungen <strong>und</strong> Verbindlichkeiten, die auf die Mitgliedschaft <strong>der</strong> Deutschen Demokratischen Republik o<strong>der</strong><br />

ihrer Einrichtungen im Rat für Gegenseitige Wirtschaftshilfe zurückgehen, können Gegenstand geson<strong>der</strong>ter<br />

Regelungen <strong>der</strong> <strong>B<strong>und</strong>esrepublik</strong> <strong>Deutschland</strong> sein. Diese Regelungen können auch For<strong>der</strong>ungen <strong>und</strong><br />

Verbindlichkeiten betreffen, die nach dem 30. Juni 1990 entstehen o<strong>der</strong> entstanden sind.<br />

Art 25 Treuhandvermögen<br />

Das Gesetz zur Privatisierung <strong>und</strong> Reorganisation des volkseigenen Vermögens - Treuhandgesetz - vom 17. Juni<br />

1990 (GBl. I Nr. 33 S. 300) gilt mit Wirksamwerden des Beitritts mit folgen<strong>der</strong> Maßgabe fort:<br />

(1) Die Treuhandanstalt ist auch künftig damit beauftragt, gemäß den Bestimmungen des Treuhandgesetzes<br />

die früheren volkseigenen Betriebe wettbewerblich zu strukturieren <strong>und</strong> zu privatisieren. Sie wird rechtsfähige<br />

b<strong>und</strong>esunmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts. Die Fach- <strong>und</strong> Rechtsaufsicht obliegt dem B<strong>und</strong>esminister<br />

<strong>der</strong> Finanzen, <strong>der</strong> die Fachaufsicht im Einvernehmen mit dem B<strong>und</strong>esminister für Wirtschaft <strong>und</strong> dem jeweils<br />

zuständigen B<strong>und</strong>esminister wahrnimmt. Beteiligungen <strong>der</strong> Treuhandanstalt sind mittelbare Beteiligungen des<br />

B<strong>und</strong>es. Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Satzung bedürfen <strong>der</strong> Zustimmung <strong>der</strong> B<strong>und</strong>esregierung.<br />

(2) Die Zahl <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> des Verwaltungsrats <strong>der</strong> Treuhandanstalt wird von 16 auf 20, für den ersten<br />

Verwaltungsrat auf 23, erhöht. Anstelle <strong>der</strong> beiden aus <strong>der</strong> Mitte <strong>der</strong> Volkskammer gewählten Vertreter erhalten<br />

die in Artikel 1 genannten Län<strong>der</strong> im Verwaltungsrat <strong>der</strong> Treuhandanstalt je einen Sitz. Abweichend von § 4<br />

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