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Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der ...

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Ein Service des B<strong>und</strong>esministeriums <strong>der</strong> Justiz in<br />

Zusammenarbeit mit <strong>der</strong> juris GmbH - www.juris.de<br />

Entschädigung für die Folgen einer rechtskräftigen Verurteilung, einer freiheitsentziehenden o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en<br />

vorläufigen Strafverfolgungsmaßnahme in <strong>der</strong> Deutschen Demokratischen Republik<br />

Die §§ 1 <strong>und</strong> 2 finden keine Anwendung auf die Folgen einer strafgerichtlichen Verurteilung, einer Maßregel<br />

o<strong>der</strong> Nebenfolge o<strong>der</strong> einer freiheitsentziehenden o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en vorläufigen Strafverfolgungsmaßnahme, die<br />

vor dem Wirksamwerden des Beitritts in <strong>der</strong> Deutschen Demokratischen Republik erfolgte o<strong>der</strong> angeordnet<br />

wurde. Voraussetzung, Art <strong>und</strong> Höhe <strong>der</strong> Entschädigung für diese Folgen richten sich nach den bis zu diesem<br />

Zeitpunkt in <strong>der</strong> Deutschen Demokratischen Republik geltenden Vorschriften über die Entschädigung für<br />

Untersuchungshaft <strong>und</strong> Strafen mit Freiheitsentzug (§§ 369 ff. <strong>der</strong> Strafprozeßordnung <strong>der</strong> Deutschen<br />

Demokratischen Republik). Bei Kassation übersteigt die Leistung nicht den für den Fall einer strafrechtlichen<br />

Rehabilitierung vorgesehenen Umfang."<br />

5. (nicht mehr anzuwenden)<br />

Anlage I Kap III C III Anlage I Kapitel III<br />

Sachgebiet C - Strafrecht <strong>und</strong> Ordnungswidrigkeitenrecht<br />

Abschnitt III<br />

B<strong>und</strong>esrecht tritt in dem in Artikel 3 des <strong>Vertrag</strong>es genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:<br />

1. (nicht mehr anzuwenden)<br />

2. Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Artikel 4<br />

des Gesetzes vom 13. April 1986 (BGBl. I S. 393),<br />

mit folgen<strong>der</strong> Maßgabe:<br />

Artikel 14 bis 292, 298 bis 306, 312 bis 314, 317 bis 319 <strong>und</strong> 322 bis 326 sind nicht anzuwenden.<br />

3. Jugendgerichtsgesetz in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427), zuletzt<br />

geän<strong>der</strong>t durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1853),<br />

mit folgenden Maßgaben:<br />

a) § 116 ist nicht anzuwenden. §§ 117 bis 125 (nicht mehr anzuwenden)<br />

b) (nicht mehr anzuwenden)<br />

c) (nicht mehr anzuwenden)<br />

d) (nicht mehr anzuwenden)<br />

e) (nicht mehr anzuwenden)<br />

f) Für die Anwendung des Jugendgerichtsgesetzes gelten zusätzlich die nachfolgenden Bestimmungen:<br />

§ 1<br />

Zeitlicher Geltungsbereich<br />

(1) Das Jugendgerichtsgesetz wird auch auf rechtswidrige Taten angewandt, die vor dem Wirksamwerden des<br />

Beitritts begangen worden sind.<br />

(2) (nicht mehr anzuwenden)<br />

§ 2<br />

(nicht mehr anzuwenden)<br />

§ 3<br />

(nicht mehr anzuwenden)<br />

§ 4<br />

(nicht mehr anzuwenden)<br />

§ 5<br />

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