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Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der ...

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Zusammenarbeit mit <strong>der</strong> juris GmbH - www.juris.de<br />

Anlage II Kap III B II Anlage II Kapitel III<br />

Sachgebiet B - Bürgerliches Recht<br />

Abschnitt II<br />

Folgendes Recht <strong>der</strong> Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Aufhebungen in Kraft:<br />

1. Verordnung über den Verkehr mit Gr<strong>und</strong>stücken - Gr<strong>und</strong>stücksverkehrsverordnung - vom 15. Dezember 1977<br />

(GBl. 1978 I Nr. 5 S. 73), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch das 1. Zivilrechtsän<strong>der</strong>ungsgesetz vom 28. Juni 1990 (GBl. I<br />

Nr. 39 S. 524)<br />

a) § 3 Abs. 1, 2 <strong>und</strong> 4 wird aufgehoben.<br />

b) §§ 5 <strong>und</strong> 6 werden aufgehoben.<br />

c) § 7 erhält folgende Fassung:<br />

"Für die Erteilung <strong>der</strong> Genehmigung sind die Landratsämter <strong>und</strong> die Stadtverwaltungen zuständig."<br />

d) §§ 8 bis 15 werden aufgehoben.<br />

Anlage II Kap III B III Anlage II Kapitel III<br />

Sachgebiet B - Bürgerliches Recht<br />

Abschnitt III<br />

Folgendes Recht <strong>der</strong> Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:<br />

Das Staatshaftungsgesetz vom 12. Mai 1969 (GBl. I Nr. 5 S. 34), geän<strong>der</strong>t durch das Gesetz vom 14. Dezember<br />

1988 (GBl. I Nr. 28 S. 329), gilt mit folgenden Maßgaben als Landesrecht fort:<br />

a) Die Präambel wird gestrichen.<br />

b) § 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung:<br />

"(1) Für Schäden, die einer natürlichen o<strong>der</strong> einer juristischen Person hinsichtlich ihres Vermögens o<strong>der</strong> ihrer<br />

Rechte durch Mitarbeiter o<strong>der</strong> Beauftragte staatlicher o<strong>der</strong> kommunaler Organe in Ausübung staatlicher<br />

Tätigkeit rechtswidrig zugefügt werden, haftet das jeweilige staatliche o<strong>der</strong> kommunale Organ."<br />

c) § 1 Abs. 4 erhält folgende Fassung:<br />

"(4) Für den Ersatz von Schäden, die einer natürlichen o<strong>der</strong> einer juristischen Person hinsichtlich ihres<br />

Vermögens o<strong>der</strong> ihrer Rechte durch eine gerichtliche Entscheidung rechtswidrig zugefügt werden, gelten die<br />

dafür bestehenden Gesetze o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Rechtsvorschriften."<br />

d) § 2 erhält folgende Fassung:<br />

"Natürliche <strong>und</strong> juristische Personen haben alle ihnen möglichen <strong>und</strong> zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen,<br />

um einen Schaden zu verhin<strong>der</strong>n o<strong>der</strong> zu min<strong>der</strong>n. Verletzen sie diese Pflicht schuldhaft, so wird die Haftung<br />

des staatlichen o<strong>der</strong> kommunalen Organs entsprechend eingeschränkt o<strong>der</strong> ausgeschlossen."<br />

e) § 6a erhält unter Verzicht auf eine Unterglie<strong>der</strong>ung in Absätze folgende Fassung:<br />

"Gegen die Entscheidung über Gr<strong>und</strong> <strong>und</strong> Höhe des Schadensersatzanspruches (§ 5 Abs. 3) steht natürlichen<br />

<strong>und</strong> juristischen Personen, nachdem über ihre Beschwerde entschieden worden ist, <strong>der</strong> Rechtsweg zu den<br />

ordentlichen Gerichten offen. Ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ist das Kreisgericht<br />

zuständig, in dessen Bezirk das Organ seinen Sitz hat, aus dessen Verhalten <strong>der</strong> Anspruch hergeleitet wird."<br />

f) § 7 wird gestrichen.<br />

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