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Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der ...

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Ein Service des B<strong>und</strong>esministeriums <strong>der</strong> Justiz in<br />

Zusammenarbeit mit <strong>der</strong> juris GmbH - www.juris.de<br />

Vorbemerkungen:<br />

Das in Abschnitt I des jeweiligen Kapitels aufgeführte Recht <strong>der</strong> Deutschen Demokratischen Republik bleibt in<br />

Kraft. Entsprechendes gilt für die in Abschnitt I des Kapitels I genannten völkerrechtlichen Verträge gemäß Artikel<br />

12 des <strong>Vertrag</strong>es.<br />

Gemäß Abschnitt II des jeweiligen Kapitels werden die dort aufgeführten Rechtsvorschriften <strong>der</strong> Deutschen<br />

Demokratischen Republik aufgehoben, geän<strong>der</strong>t o<strong>der</strong> ergänzt.<br />

Gemäß Abschnitt III des jeweiligen Kapitels bleibt Recht <strong>der</strong> Deutschen Demokratischen Republik mit den dort<br />

bestimmten Maßgaben in Kraft.<br />

Soweit in Rechtsvorschriften <strong>der</strong> Deutschen Demokratischen Republik, die als B<strong>und</strong>esrecht fortgelten, auf nicht<br />

fortgeltende Vorschriften verwiesen wird, treten an ihre Stelle gr<strong>und</strong>sätzlich die entsprechenden Vorschriften des<br />

B<strong>und</strong>esrechts, soweit nichts an<strong>der</strong>es bestimmt ist.<br />

Soweit in Rechtsvorschriften <strong>der</strong> Deutschen Demokratischen Republik, die als B<strong>und</strong>esrecht fortgelten, eine<br />

Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen, Anordnungen o<strong>der</strong> allgemeinen Verwaltungsvorschriften<br />

enthalten ist, findet Artikel 129 des Gr<strong>und</strong>gesetzes entsprechend Anwendung.<br />

Soweit Rechtsvorschriften ausdrücklich aufgeführt sind, die von <strong>der</strong> Deutschen Demokratischen Republik<br />

<strong>zwischen</strong> <strong>der</strong> Unterzeichnung dieses <strong>Vertrag</strong>es <strong>und</strong> dem Wirksamwerden des Beitritts erlassen werden, treten<br />

sie gemäß Artikel 9 Abs. 3 des <strong>Vertrag</strong>es in Verbindung mit Absatz 2 <strong>und</strong> Anlage II auch ohne zusätzliche<br />

Vereinbarung <strong>zwischen</strong> <strong>der</strong> <strong>B<strong>und</strong>esrepublik</strong> <strong>Deutschland</strong> <strong>und</strong> <strong>der</strong> Deutschen Demokratischen Republik mit den in<br />

dieser Anlage nie<strong>der</strong>gelegten Maßgaben in Kraft.<br />

Anlage II Kap I Anlage II Kapitel I<br />

Geschäftsbereich des B<strong>und</strong>esministers des Auswärtigen<br />

(F<strong>und</strong>stelle in <strong>der</strong> Anlage II des EinigVtr - BGBl. II 1990, 1149)<br />

-<br />

Anlage II Kap I I Anlage II Kapitel I<br />

Abschnitt I<br />

Folgende Verträge <strong>der</strong> Deutschen Demokratischen Republik gemäß Artikel 12 des <strong>Vertrag</strong>es gelten in dem in<br />

Artikel 3 des <strong>Vertrag</strong>es genannten Gebiet weiter:<br />

1. Abkommen <strong>zwischen</strong> <strong>der</strong> Deutschen Demokratischen Republik, <strong>der</strong> Union <strong>der</strong> Sozialistischen<br />

Sowjetrepubliken <strong>und</strong> <strong>der</strong> Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über Inspektionen im<br />

Zusammenhang mit dem <strong>Vertrag</strong> <strong>zwischen</strong> <strong>der</strong> Union <strong>der</strong> Sozialistischen Sowjetrepubliken <strong>und</strong> den<br />

Vereinigten Staaten von Amerika über die Beseitigung ihrer Raketen mit mittlerer <strong>und</strong> kürzerer Reichweite<br />

vom 11. Dezember 1987 (Bekanntmachung vom 15. Dezember 1988, GBl. II Nr. 2 S. 21)<br />

2. Notenwechsel vom 23. Dezember 1987 <strong>zwischen</strong> <strong>der</strong> Deutschen Demokratischen Republik <strong>und</strong> den<br />

Vereinigten Staaten von Amerika in bezug auf den <strong>Vertrag</strong> vom 8. Dezember 1987 <strong>zwischen</strong> <strong>der</strong> Union<br />

<strong>der</strong> Sozialistischen Sowjetrepubliken <strong>und</strong> den Vereinigten Staaten von Amerika über die Beseitigung ihrer<br />

Raketen mittlerer <strong>und</strong> kürzerer Reichweite <strong>und</strong> auf das dazugehörige Protokoll über Inspektionen<br />

(Quelle für den Notenwechsel: Staatsarchiv)<br />

Anlage II Kap II Anlage II Kapitel II<br />

Geschäftsbereich des B<strong>und</strong>esministers des Innern<br />

(F<strong>und</strong>stelle in <strong>der</strong> Anlage II des EinigVtr - BGBl. II 1990, 1150 - 1152)<br />

Zur Statistik <strong>und</strong> zum Recht des öffentlichen Dienstes siehe Kapitel XIX<br />

Der Text des Kapitels ist in Sachgebiete <strong>und</strong> Abschnitte unterglie<strong>der</strong>t.<br />

Er ist wie folgt abrufbar:<br />

a) kapitelbezogen (z. B. EinigVtr Anlage II Kap II) - Ausgegeben werden alle Dokumente zum Kapitel II <strong>der</strong><br />

Anlage II -<br />

b) sachgebietsbezogen (z. B. EinigVtr Anlage II Kap II B) - Ausgegeben werden alle Dokumente zum Sachgebiet<br />

B des Kapitels II <strong>der</strong> Anlage II -<br />

c) abschnittsbezogen (z. B. EinigVtr Anlage II Kap II B III) - Ausgegeben wird das Dokument zum Abschnitt III<br />

des Sachgebiets B des Kapitels II <strong>der</strong> Anlage II -<br />

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