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Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der ...

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Ein Service des B<strong>und</strong>esministeriums <strong>der</strong> Justiz in<br />

Zusammenarbeit mit <strong>der</strong> juris GmbH - www.juris.de<br />

Registergericht vor <strong>der</strong> Eintragung den an<strong>der</strong>en Ehegatten hören. Für das gerichtliche Verfahren gelten die<br />

Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten <strong>der</strong> freiwilligen Gerichtsbarkeit.<br />

(4) In den Fällen des Absatzes 1 gilt für die Auseinan<strong>der</strong>setzung des bis zum Wirksamwerden des Beitritts<br />

erworbenen gemeinschaftlichen Eigentums <strong>und</strong> Vermögens § 39 des Familiengesetzbuchs <strong>der</strong> Deutschen<br />

Demokratischen Republik sinngemäß.<br />

(5) Für Ehegatten, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts geschieden worden sind, bleibt für die<br />

Auseinan<strong>der</strong>setzung des gemeinschaftlichen Eigentums <strong>und</strong> Vermögens <strong>und</strong> für die Entscheidung über die<br />

Ehewohnung das bisherige Recht maßgebend.<br />

(6) Für die Beurk<strong>und</strong>ung <strong>der</strong> Erklärung nach Absatz 2 <strong>und</strong> <strong>der</strong> Anmeldung zum Güterrechtsregister sowie für<br />

die Eintragung in das Güterrechtsregister beträgt <strong>der</strong> Geschäftswert 5.000 Deutsche Mark.<br />

§ 5<br />

Unterhalt des geschiedenen Ehegatten<br />

Für den Unterhaltsanspruch eines Ehegatten, dessen Ehe vor dem Wirksamwerden des Beitritts geschieden<br />

worden ist, bleibt das bisherige Recht maßgebend. Unterhaltsvereinbarungen bleiben unberührt.<br />

§ 6<br />

Versorgungsausgleich<br />

Für Ehegatten, die vor dem gr<strong>und</strong>sätzlichen Inkrafttreten <strong>der</strong> versicherungs- <strong>und</strong> rentenrechtlichen<br />

Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in dem in Artikel<br />

3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet geschieden worden sind o<strong>der</strong> geschieden werden, gilt das<br />

Recht des Versorgungsausgleichs nicht. Wird die Ehe nach diesem Zeitpunkt geschieden, findet <strong>der</strong><br />

Versorgungsausgleich insoweit nicht statt, als das auszugleichende Anrecht Gegenstand o<strong>der</strong> Gr<strong>und</strong>lage<br />

einer vor dem Wirksamwerden des Beitritts geschlossenen wirksamen Vereinbarung o<strong>der</strong> gerichtlichen<br />

Entscheidung über die Vermögensverteilung war.<br />

§ 7<br />

Abstammung<br />

(1) Entscheidungen, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts ergangen sind <strong>und</strong> feststellen, daß <strong>der</strong><br />

Ehemann <strong>der</strong> Mutter nicht <strong>der</strong> Vater des Kindes ist, wer <strong>der</strong> Vater des Kindes ist o<strong>der</strong> daß eine Anerkennung<br />

<strong>der</strong> Vaterschaft unwirksam ist, bleiben unberührt. Dasselbe gilt für eine Anerkennung <strong>der</strong> Vaterschaft, die<br />

nach dem 31. März 1966 <strong>und</strong> vor dem Wirksamwerden des Beitritts wirksam geworden ist.<br />

(2) Die Fristen für Klagen, durch welche die Ehelichkeit eines Kindes o<strong>der</strong> die Anerkennung <strong>der</strong> Vaterschaft<br />

angefochten wird, beginnen nicht vor dem Wirksamwerden des Beitritts, wenn <strong>der</strong> Anfechtungsberechtigte<br />

nach dem bisher geltenden Recht nicht klageberechtigt war.<br />

(3) Ist vor dem Wirksamwerden des Beitritts die Vaterschaft angefochten o<strong>der</strong> Klage auf Feststellung<br />

<strong>der</strong> Unwirksamkeit einer Anerkennung <strong>der</strong> Vaterschaft erhoben <strong>und</strong> über die Klagen nicht vor dem<br />

Wirksamwerden des Beitritts rechtskräftig entschieden worden, so wird <strong>der</strong> Zeitraum von <strong>der</strong> Klageerhebung<br />

bis zum Wirksamwerden des Beitritts in die in Absatz 2 genannten Fristen nicht eingerechnet, wenn die<br />

Klage aufgr<strong>und</strong> des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht mehr von dem Kläger erhoben o<strong>der</strong><br />

nicht mehr gegen den Beklagten gerichtet werden kann.<br />

(4) An<strong>der</strong>e als die in Absatz 1 genannten Entscheidungen <strong>und</strong> Erklärungen, die nach dem bisherigen Recht<br />

die Wirkung einer Vaterschaftsfeststellung haben, stehen einer Anerkennung <strong>der</strong> Vaterschaft im Sinne des<br />

Absatzes 1 Satz 2 gleich.<br />

§ 8<br />

Anpassung von Unterhaltsrenten für Min<strong>der</strong>jährige<br />

(1) Der Vomhun<strong>der</strong>tsatz nach § 1612a Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann für das in<br />

Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet von <strong>der</strong> Landesregierung durch Rechtsverordnung<br />

(Anpassungsverordnung) bestimmt werden. Vor einer Bestimmung soll die Landesregierung die übrigen<br />

Landesregierungen in dem in Satz 1 genannten Gebiet <strong>und</strong> die B<strong>und</strong>esregierung unterrichten.<br />

(2) Die Landesregierung kann die Ermächtigung weiter übertragen.<br />

(3) Die Absätze 1 <strong>und</strong> 2 gelten nicht, wenn die B<strong>und</strong>esregierung den Vomhun<strong>der</strong>tsatz gemäß § 1612a Abs. 2<br />

Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in diesem Gebiet bestimmt.<br />

(4) Eine Anpassung nach § 1612a Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann nicht für einen<br />

früheren Zeitpunkt als den Beginn des zweiten auf das Inkrafttreten <strong>der</strong> Anpassungsverordnung folgenden<br />

Kalen<strong>der</strong>monats verlangt werden.<br />

§ 9<br />

Regelbedarf des nichtehelichen Kindes<br />

(1) Der Regelbedarf nach § 1615f Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann in dem in Artikel 3<br />

des Einigungsvertrages genannten Gebiet von <strong>der</strong> jeweiligen Landesregierung durch Rechtsverordnung<br />

festgesetzt werden. Vor einer Festsetzung soll die Landesregierung die übrigen Landesregierungen in dem<br />

in Satz 1 genannten Gebiet <strong>und</strong> die B<strong>und</strong>esregierung unterrichten. Der Regelbedarf ist in gleicher Weise<br />

nach dem Alter abzustufen wie <strong>der</strong> von <strong>der</strong> B<strong>und</strong>esregierung mit Zustimmung des B<strong>und</strong>esrates festgesetzte<br />

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