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Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der ...

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Zusammenarbeit mit <strong>der</strong> juris GmbH - www.juris.de<br />

2. Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung vom 28. September 1988<br />

(BGBl. I S. 1793), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Verordnung vom 23. Juli 1990 (BGBl. I S. 1489),<br />

mit folgenden Maßgaben:<br />

(1) (nicht mehr anzuwenden)<br />

(2) Zur Mofa-Ausbildung im Sinne von § 4a sind auch Fahrlehrer berechtigt, die die Fahrlehrerlaubnis<br />

<strong>der</strong> Klasse A nach den bisherigen Vorschriften <strong>der</strong> Deutschen Demokratischen Republik besitzen.<br />

(3) Nach den bisherigen Vorschriften <strong>der</strong> Deutschen Demokratischen Republik erteilte Fahrerlaubnisse,<br />

einschließlich <strong>der</strong> Fahrerlaubnisse <strong>der</strong> Nationalen Volksarmee, bleiben im Umfang <strong>der</strong> dadurch<br />

nachgewiesenen Berechtigung gültig, ausgenommen jedoch Fahrerlaubnisse <strong>der</strong> Klasse D.<br />

(4) (nicht mehr anzuwenden)<br />

(5) (nicht mehr anzuwenden)<br />

(6) Nach den bisherigen Vorschriften <strong>der</strong> Deutschen Demokratischen Republik erteilte Fahrerlaubnisse<br />

<strong>der</strong> Klasse B berechtigen auch zum Führen von Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen<br />

Gesamtgewicht von nicht mehr als 7,5 t <strong>und</strong> einem mitgeführten einachsigen Anhänger, bisherige<br />

Fahrerlaubnisse <strong>der</strong> Klasse BE jedoch nur zum Führen von Fahrzeugkombinationen, <strong>der</strong>en<br />

Zugfahrzeug ein zulässiges Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t hat.<br />

(7) Nach den bisherigen Vorschriften <strong>der</strong> Deutschen Demokratischen Republik erteilte Fahrerlaubnisse<br />

<strong>der</strong> Klassen A, B, D <strong>und</strong> M berechtigen auch zum Führen von Kraftfahrzeugen <strong>der</strong> Klasse 5.<br />

(8) Nach den bisherigen Vorschriften <strong>der</strong> Deutschen Demokratischen Republik erteilte Fahrerlaubnisse<br />

<strong>der</strong> Klasse T berechtigen auch zum Führen von Krankenfahrstühlen (§ 18 Abs. 2 Nr. 5).<br />

(9) Die Regelungen in den Nummern 6 bis 8 gelten auch für Fahrerlaubnisse, die den dort genannten<br />

Fahrerlaubnissen entsprechen.<br />

(10) Inhaber einer nach den bisherigen Vorschriften <strong>der</strong> Deutschen Demokratischen Republik erteilten<br />

Fahrerlaubnis <strong>der</strong> Klasse A - beschränkt auf Krafträ<strong>der</strong> bis 150 ccm Hubraum - dürfen ab Vollendung<br />

des 18. Lebensjahres nur Krafträ<strong>der</strong> <strong>der</strong> Klasse 1a <strong>und</strong> erst ab Vollendung des 20. Lebensjahres<br />

Krafträ<strong>der</strong> <strong>der</strong> Klasse 1 führen.<br />

(11) Unbeschadet <strong>der</strong> Regelung nach Nummer 10 gelten abweichend von § 7 für die nach den<br />

bisherigen Vorschriften <strong>der</strong> Deutschen Demokratischen Republik erteilten Fahrerlaubnisse die<br />

Mindestaltersvorschriften <strong>der</strong> Deutschen Demokratischen Republik weiter.<br />

(12) Führerscheine, die nach den bisherigen Mustern <strong>der</strong> Deutschen Demokratischen Republik<br />

ausgefertigt worden sind, auch solche <strong>der</strong> Nationalen Volksarmee, bleiben gültig.<br />

(13) (nicht mehr anzuwenden)<br />

(14) (nicht mehr anzuwenden)<br />

(15) (nicht mehr anzuwenden)<br />

(16) (nicht mehr anzuwenden)<br />

(17) Bei Anfragen an das Verkehrszentralregister wird das Fahrerlaubnisregister <strong>der</strong> Deutschen<br />

Demokratischen Republik einbezogen, um Auskünfte unter Beachtung <strong>der</strong> für das<br />

Verkehrszentralregister geltenden Vorschriften zu erteilen.<br />

(18) Für die Neuerteilung einer nach den bisherigen Vorschriften <strong>der</strong> Deutschen Demokratischen<br />

Republik entzogenen Fahrerlaubnis gilt § 15c sinngemäß.<br />

(19) Folgende Vorschriften finden keine Anwendung: §§ 14a, 15l Abs. 2, § 23 Abs. 2 Sätze 7 <strong>und</strong> 8,<br />

Abschnitt D <strong>der</strong> Anlage IV.<br />

(20) (nicht mehr anzuwenden)<br />

(21) Kleinkrafträ<strong>der</strong> <strong>und</strong> Fahrrä<strong>der</strong> mit Hilfsmotor im Sinne <strong>der</strong> bisherigen Vorschriften <strong>der</strong> Deutschen<br />

Demokratischen Republik gelten als Kleinkrafträ<strong>der</strong> <strong>und</strong> Fahrrä<strong>der</strong> mit Hilfsmotor nach § 18 Abs. 2<br />

Nr. 4, wenn sie bis 28. Februar 1992 erstmals in den Verkehr gekommen sind.<br />

(22) Motorisierte Krankenfahrstühle im Sinne <strong>der</strong> bisherigen Vorschriften <strong>der</strong> Deutschen Demokratischen<br />

Republik gelten als maschinell angetriebene Krankenfahrstühle nach § 18 Abs. 2 Nr. 5, wenn sie bis<br />

28. Februar 1991 erstmals in den Verkehr gekommen sind.<br />

(23) Nach den bisherigen Vorschriften <strong>der</strong> Deutschen Demokratischen Republik erteilte Allgemeine<br />

Betriebserlaubnisse gelten als vorschriftsmäßig im Sinne des § 19 Abs. 1, wenn die auf Gr<strong>und</strong><br />

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