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Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der ...

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Ein Service des B<strong>und</strong>esministeriums <strong>der</strong> Justiz in<br />

Zusammenarbeit mit <strong>der</strong> juris GmbH - www.juris.de<br />

Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Kündigung für ihn eine erhebliche Gefährdung seiner<br />

wirtschaftlichen Lebensgr<strong>und</strong>lage mit sich bringt. Dies gilt nicht,<br />

1. wenn ein Gr<strong>und</strong> vorliegt, aus dem <strong>der</strong> Vermieter zur Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist<br />

berechtigt ist, o<strong>der</strong><br />

2. wenn <strong>der</strong> Vermieter bei an<strong>der</strong>weitiger Vermietung eine höhere als die bisherige Miete erzielen könnte<br />

<strong>und</strong> <strong>der</strong> Mieter sich weigert, in eine angemessene Mieterhöhung von dem Zeitpunkt an einzuwilligen, zu<br />

dem die Kündigung wirksam war, o<strong>der</strong><br />

3. wenn <strong>der</strong> Mieter sich weigert, in eine Umlegung <strong>der</strong> Betriebskosten einzuwilligen, o<strong>der</strong><br />

4. wenn dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses aus an<strong>der</strong>en Gründen nicht zugemutet<br />

werden kann.<br />

Eine Mieterhöhung ist angemessen im Sinne des Satzes 2 Nr. 2, soweit die gefor<strong>der</strong>te Miete die ortsübliche<br />

Miete, die sich für Geschäftsräume o<strong>der</strong> Gr<strong>und</strong>stücke gleicher Art <strong>und</strong> Lage nach Wegfall <strong>der</strong> Preisbindungen<br />

bildet, nicht übersteigt. Willigt <strong>der</strong> Mieter in eine angemessene Mieterhöhung ein, so kann sich <strong>der</strong> Vermieter<br />

nicht darauf berufen, daß er bei an<strong>der</strong>weitiger Vermietung eine höhere als die ortsübliche Miete erzielen<br />

könnte.<br />

(6) Bei <strong>der</strong> Kündigung nach Absatz 5 werden nur die im Kündigungsschreiben angegebenen Gründe<br />

berücksichtigt, soweit nicht die Gründe nachträglich entstanden sind. Im übrigen gelten § 556a Abs. 2, 3, 5<br />

bis 7 <strong>und</strong> § 564a Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie § 93b Abs. 1 bis 3, § 308a Abs. 1 Satz 1 <strong>und</strong> §<br />

708 Nr. 7 <strong>der</strong> Zivilprozeßordnung, § 16 Abs. 3 <strong>und</strong> 4 des Gerichtskostengesetzes entsprechend.<br />

(7) Die Kündigungsfrist nach § 565 Abs. 1 Nr. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verlängert sich für<br />

Kündigungen, die vor dem 1. Januar 1994 erklärt werden, um drei Monate.<br />

§ 3<br />

Pacht<br />

(1) Pachtverhältnisse aufgr<strong>und</strong> von Verträgen, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts geschlossen worden<br />

sind, richten sich von diesem Zeitpunkt an nach den §§ 581 bis 597 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.<br />

(2) Die §§ 51 <strong>und</strong> 52 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 642) bleiben<br />

unberührt.<br />

§ 4<br />

Nutzung von Bodenflächen zur Erholung<br />

(1) Nutzungsverhältnisse nach den §§ 312 bis 315 des Zivilgesetzbuchs <strong>der</strong> Deutschen Demokratischen<br />

Republik aufgr<strong>und</strong> von Verträgen, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts geschlossen worden sind, richten<br />

sich weiterhin nach den genannten Vorschriften des Zivilgesetzbuchs. Abweichende Regelungen bleiben<br />

einem beson<strong>der</strong>en Gesetz vorbehalten.<br />

(2) Die B<strong>und</strong>esregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des B<strong>und</strong>esrates<br />

Vorschriften über eine angemessene Gestaltung <strong>der</strong> Nutzungsentgelte zu erlassen. Angemessen sind<br />

Entgelte bis zur Höhe des ortsüblichen Pachtzinses für Gr<strong>und</strong>stücke, die auch hinsichtlich <strong>der</strong> Art <strong>und</strong><br />

des Umfangs <strong>der</strong> Bebauung in vergleichbarer Weise genutzt werden. In <strong>der</strong> Rechtsverordnung können<br />

Bestimmungen über die Ermittlung des ortsüblichen Pachtzinses, über das Verfahren <strong>der</strong> Entgelterhöhung<br />

sowie über die Kündigung im Fall <strong>der</strong> Erhöhung getroffen werden.<br />

(3) Für Nutzungsverhältnisse innerhalb von Kleingartenanlagen bleibt die Anwendung des<br />

B<strong>und</strong>eskleingartengesetzes vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210) mit den in Anlage I Kapitel XIV Abschnitt II<br />

Nr. 4 zum Einigungsvertrag enthaltenen Ergänzungen unberührt.<br />

§ 5<br />

Arbeitsverhältnisse<br />

Für am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Arbeitsverhältnisse gelten unbeschadet des<br />

Artikels 230 von dieser Zeit an die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.<br />

§ 6<br />

Verträge über wie<strong>der</strong>kehrende Dienstleistungen<br />

Für am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Pflege- <strong>und</strong> Wartungsverträge <strong>und</strong> Verträge über<br />

wie<strong>der</strong>kehrende persönliche Dienstleistungen gelten von dieser Zeit an die Vorschriften des Bürgerlichen<br />

Gesetzbuchs.<br />

§ 7<br />

Kontoverträge <strong>und</strong> Sparkontoverträge<br />

Das Kreditinstitut kann durch Erklärung gegenüber dem Kontoinhaber bestimmen, daß auf einen am Tag<br />

des Wirksamwerdens des Beitritts bestehenden Kontovertrag o<strong>der</strong> Sparkontovertrag die Vorschriften des<br />

Bürgerlichen Gesetzbuchs einschließlich <strong>der</strong> im bisherigen Geltungsbereich dieses Gesetzes für solche<br />

Verträge allgemein verwendeten, näher zu bezeichnenden allgemeinen Geschäftsbedingungen anzuwenden<br />

sind. Der Kontoinhaber kann den <strong>Vertrag</strong> innerhalb eines Monats von dem Zugang <strong>der</strong> Erklärung an<br />

kündigen.<br />

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