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Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der ...

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Ein Service des B<strong>und</strong>esministeriums <strong>der</strong> Justiz in<br />

Zusammenarbeit mit <strong>der</strong> juris GmbH - www.juris.de<br />

d) des § 21 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 311 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs, dieser in<br />

Verbindung mit § 312 des Handelsgesetzbuchs, über die Behandlung assoziierter Unternehmen, o<strong>der</strong><br />

e) des § 22 über die im Konzernanhang zu machenden Angaben o<strong>der</strong><br />

3. bei <strong>der</strong> Offenlegung, Veröffentlichung o<strong>der</strong> Vervielfältigung einer Vorschrift des § 37 Abs. 1 Satz 1 in<br />

Verbindung mit § 328 des Handelsgesetzbuchs über Form o<strong>der</strong> Inhalt<br />

zuwi<strong>der</strong>handelt.<br />

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer zu einer Eröffnungsbilanz o<strong>der</strong> einem Anhang o<strong>der</strong> einer<br />

Konzerneröffnungsbilanz o<strong>der</strong> einem Konzernanhang, die auf Gr<strong>und</strong> gesetzlicher Vorschriften zu prüfen sind,<br />

einen Vermerk nach § 322 des Handelsgesetzbuchs erteilt, obwohl nach § 34 Abs. 5 in Verbindung mit § 319 Abs.<br />

2 des Handelsgesetzbuchs er o<strong>der</strong> nach § 34 Abs. 5 in Verbindung mit § 319 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs die<br />

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft o<strong>der</strong> Buchprüfungsgesellschaft, für die er tätig wird, nicht Prüfer sein darf.<br />

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Ordnungsstrafe bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet<br />

werden.<br />

§ 49<br />

Festsetzung von Zwangsgeld<br />

Mitglie<strong>der</strong> des vertretungsberechtigten Organs, bei Einzelunternehmen <strong>der</strong> Inhaber, die<br />

1. § 1 Abs. 1 über die Pflicht zur Aufstellung einer Eröffnungsbilanz <strong>und</strong> eines Anhangs,<br />

2. § 21 Abs. 1 über die Pflicht zur Aufstellung einer Konzerneröffnungsbilanz <strong>und</strong> eines Anhangs,<br />

3. § 34 Abs. 4 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 318 Abs. 1 Satz 4 des Handelsgesetzbuchs über die Pflicht<br />

zur unverzüglichen Erteilung des Prüfungsauftrags,<br />

4. § 34 Abs. 4 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 318 Abs. 4 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs über die Pflicht,<br />

den Antrag auf gerichtliche Bestellung des Prüfers zu stellen,<br />

5. § 34 Abs. 5 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 320 des Handelsgesetzbuchs über die Pflichten gegenüber<br />

dem Prüfer o<strong>der</strong><br />

6. § 37 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 325 des Handelsgesetzbuchs über die Pflicht zur Offenlegung <strong>der</strong><br />

Eröffnungsbilanz o<strong>der</strong> des Anhangs o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Konzerneröffnungsbilanz o<strong>der</strong> des Konzernanhangs<br />

nicht befolgen, sind hierzu vom Registergericht durch Festsetzung von Zwangsgeld anzuhalten; § 335 Satz 2 bis<br />

8 des Handelsgesetzbuchs ist anzuwenden. Für die Festsetzung des Zwangsgelds gelten die §§ 132 bis 139 des<br />

Gesetzes über die Angelegenheiten <strong>der</strong> freiwilligen Gerichtsbarkeit.<br />

Abschnitt 8<br />

Steuern. Gebühren<br />

§ 50<br />

Steuerliche Eröffnungsbilanz <strong>und</strong> Folgewirkungen<br />

(1) Steuerpflichtige, die Rechtsträger eines Unternehmens nach § 1 sind, haben die Vorschriften dieses Gesetzes<br />

auch für die steuerrechtliche Gewinnermittlung zu befolgen.<br />

(2) Zum 1. Juli 1990 ist eine steuerliche Eröffnungsbilanz aufzustellen, die, abgesehen von den folgenden<br />

Abweichungen, <strong>der</strong> handelsrechtlichen Eröffnungsbilanz entsprechen muß. Ein nach § 9 Abs. 3 o<strong>der</strong> § 31 Abs.<br />

1 gebildeter Aktivposten ist nicht anzusetzen. § 11 Abs. 1 Satz 1 ist mit <strong>der</strong> Maßgabe anzuwenden, daß <strong>der</strong><br />

Beteiligungsbuchwert dem ausgewiesenen anteiligen Eigenkapital in <strong>der</strong> steuerlichen Eröffnungsbilanz des<br />

Unternehmens entspricht, an dem die Beteiligung besteht. § 5 Abs. 2, 3 <strong>und</strong> 5 des Einkommensteuergesetzes ist<br />

anzuwenden. Rückstellungen nach § 5 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes <strong>und</strong> Rückstellungen nach § 249 Abs.<br />

1 Satz 2 Nr. 1, Satz 3 <strong>und</strong> Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs dürfen nicht gebildet werden.<br />

(3) Die Berichtigung von Ansätzen nach § 36 führt zu einer Berichtigung <strong>der</strong> steuerlichen Eröffnungsbilanz<br />

<strong>und</strong> etwaiger Folgebilanzen. Sind bereits Steuerbescheide erlassen worden, so sind sie zu än<strong>der</strong>n, soweit die<br />

Berichtigung von Bilanz- o<strong>der</strong> Wertansätzen zu einem geän<strong>der</strong>ten Gewinn o<strong>der</strong> Verlust führt o<strong>der</strong> sich auf die<br />

Feststellung von Einheitswerten auswirkt.<br />

(4) Beträge, die zum Ausgleich eines Kapitalentwertungskontos nach § 26 Abs. 4 o<strong>der</strong> § 28 Abs. 1 verwendet<br />

werden, dürfen bei <strong>der</strong> steuerrechtlichen Gewinnermittlung nicht abgezogen werden.<br />

(5) Auf Steuerpflichtige, die freiwillig Bücher führen <strong>und</strong> regelmäßig Abschlüsse machen, ist Absatz 1 bis 4<br />

entsprechend anzuwenden.<br />

§ 51<br />

Umstellungsbedingte Vermögensän<strong>der</strong>ungen<br />

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