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Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der ...

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Ein Service des B<strong>und</strong>esministeriums <strong>der</strong> Justiz in<br />

Zusammenarbeit mit <strong>der</strong> juris GmbH - www.juris.de<br />

Son<strong>der</strong>vermögen nach Artikel 23 Abs. 1 des Einigungsvertrages übernommen. Als Inanspruchnahme aus<br />

<strong>der</strong> Gewährträgerhaftung gelten auch Leistungen zu ihrer Abwendung.<br />

§ 2<br />

(1) Der B<strong>und</strong>esminister <strong>der</strong> Finanzen kann zur Ausführung des Artikels 23 Abs. 7 des Einigungsvertrages<br />

sowie zur Herstellung einer ges<strong>und</strong>en Struktur <strong>der</strong> öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute in dem in Artikel<br />

3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet durch Rechtsverordnung, die nicht <strong>der</strong> Zustimmung des<br />

B<strong>und</strong>esrates bedarf, das Vermögen <strong>der</strong> Staatsbank Berlin als Ganzes ohne Abwicklung im Wege <strong>der</strong><br />

Gesamtrechtsnachfolge auf ein öffentlich-rechtliches Kreditinstitut o<strong>der</strong> einen an<strong>der</strong>en Rechtsträger<br />

(Rechtsträger) o<strong>der</strong> Teile des Vermögens <strong>der</strong> Staatsbank Berlin, jeweils als Gesamtheit, gegebenenfalls<br />

ohne Abwicklung auf einen o<strong>der</strong> mehrere Rechtsträger übertragen. Bei Teilübertragungen sind in <strong>der</strong><br />

Verordnung o<strong>der</strong> in einer ihren Bestandteil bildenden Anlage die jeweils auf jeden übernehmenden<br />

Rechtsträger übergehenden Gegenstände <strong>und</strong> Verbindlichkeiten zu bezeichnen. Werden nach <strong>der</strong><br />

Verordnung Gegenstände o<strong>der</strong> Verbindlichkeiten von einer Übertragung nicht erfaßt, so ist dieser Teil des<br />

Vermögens abzuwickeln.<br />

(2) Vor Erlaß <strong>der</strong> Verordnung sind die Leitungs- <strong>und</strong> Aufsichtsorgane <strong>der</strong> Staatsbank Berlin <strong>und</strong> <strong>der</strong><br />

beteiligten Rechtsträger zu hören.<br />

(3) Die Übertragung wird am Ende des Tages nach <strong>der</strong> Verkündung <strong>der</strong> Verordnung im B<strong>und</strong>esgesetzblatt<br />

wirksam. Das Vermögen <strong>der</strong> Staatsbank Berlin geht einschließlich <strong>der</strong> Verbindlichkeiten, gegebenenfalls<br />

nach Maßgabe <strong>der</strong> in <strong>der</strong> Verordnung o<strong>der</strong> in ihrer Anlage festgelegten Aufteilung, auf den o<strong>der</strong> die in <strong>der</strong><br />

Verordnung bezeichneten Rechtsträger über. § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt nicht. Bei einer<br />

Übertragung des gesamten Vermögens erlischt die Staatsbank Berlin. Auf Gr<strong>und</strong> <strong>der</strong> Übertragung werden<br />

keine Steuern erhoben.<br />

(4) Im Falle <strong>der</strong> Übertragung von Vermögen <strong>der</strong> Staatsbank Berlin auf die Deutsche Girozentrale, Deutsche<br />

Kommunalbank kann diese für die in Artikel 1 des Einigungsvertrages genannten Län<strong>der</strong> die Aufgabe einer<br />

gemeinsamen Landesbank übernehmen.<br />

47. Gesetz über die Errichtung eines Fonds "Kreditabwicklungsfonds"<br />

§ 1<br />

Errichtung des Fonds<br />

Es wird ein Fonds mit dem Namen "Kreditabwicklungsfonds" als Son<strong>der</strong>vermögen des B<strong>und</strong>es errichtet.<br />

§ 2<br />

Zweck des Fonds<br />

(1) Der Fonds übernimmt<br />

1. die bei Wirksamwerden des Beitritts <strong>der</strong> Deutschen Demokratischen Republik zum Geltungsbereich<br />

des Gr<strong>und</strong>gesetzes bestehende Gesamtverschuldung des Republikhaushalts,<br />

2. die Verbindlichkeiten aus <strong>der</strong> Zuteilung von Ausgleichsfor<strong>der</strong>ungen gemäß Artikel 8 § 4 Abs. 6 <strong>der</strong><br />

Anlage I zu dem <strong>Vertrag</strong> über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- <strong>und</strong> Sozialunion <strong>zwischen</strong><br />

<strong>der</strong> <strong>B<strong>und</strong>esrepublik</strong> <strong>Deutschland</strong> <strong>und</strong> <strong>der</strong> Deutschen Demokratischen Republik vom 18. Mai 1990<br />

(BGBl. 1990 II S. 518)<br />

3. die Verpflichtungen des B<strong>und</strong>es aus <strong>der</strong> Gewährträgerhaftung für die Staatsbank Berlin gemäß Artikel<br />

23 Abs. 7 des Einigungsvertrages,<br />

4. die Kosten <strong>der</strong> Abwicklung von For<strong>der</strong>ungen <strong>und</strong> Verbindlichkeiten aus <strong>der</strong> Wahrnehmung staatlicher<br />

Aufgaben <strong>der</strong> Deutschen Demokratischen Republik gegenüber dem Ausland <strong>und</strong> <strong>der</strong> <strong>B<strong>und</strong>esrepublik</strong><br />

<strong>Deutschland</strong> gemäß Artikel 24 Abs. 2 des Einigungsvertrages.<br />

(2) Der Fonds ist ein Son<strong>der</strong>vermögen im Sinne von Artikel 110 Abs. 1 <strong>und</strong> Artikel 115 Abs. 2 des<br />

Gr<strong>und</strong>gesetzes; Artikel 115 Abs. 1 des Gr<strong>und</strong>gesetzes findet auf den Fonds keine Anwendung.<br />

§ 3<br />

Stellung im Rechtsverkehr, Verwaltung<br />

Der Fonds ist nicht rechtsfähig. Er kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln,<br />

klagen <strong>und</strong> verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Fonds ist <strong>der</strong> Sitz <strong>der</strong> B<strong>und</strong>esregierung. Der<br />

B<strong>und</strong>esminister <strong>der</strong> Finanzen verwaltet den Fonds.<br />

§ 4<br />

Vermögenstrennung, B<strong>und</strong>eshaftung<br />

(1) Der Fonds ist von dem übrigen Vermögen des B<strong>und</strong>es, seinen Rechten <strong>und</strong> Verbindlichkeiten getrennt<br />

zu halten.<br />

(2) Für die Verbindlichkeiten des Fonds haftet <strong>der</strong> B<strong>und</strong>.<br />

§ 5<br />

Kreditermächtigungen<br />

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