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Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der ...

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Zusammenarbeit mit <strong>der</strong> juris GmbH - www.juris.de<br />

(4) § 36 ist mit <strong>der</strong> Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß es nicht auf die Wesentlichkeit ankommt. § 36 Abs.<br />

4 Satz 3 ist nicht anzuwenden.<br />

§ 41<br />

Ausgleichsverbindlichkeiten<br />

(1) Geldinstitute <strong>und</strong> Außenhandelsbetriebe haben in ihre Eröffnungsbilanz zum 1. Juli 1990 Verbindlichkeiten<br />

gegenüber dem Ausgleichsfonds Währungsumstellung (Ausgleichsverbindlichkeiten) in <strong>der</strong> Höhe einzustellen, in<br />

<strong>der</strong> bei Geldinstituten das Eigenkapital die in § 40 Abs. 2 genannten Grenzen <strong>und</strong> bei Außenhandelsbetrieben die<br />

Vermögenswerte die Schulden übersteigen.<br />

(2) § 40 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.<br />

§ 42<br />

Vergleichende Darstellung<br />

Geldinstitute haben in <strong>der</strong> vergleichenden Darstellung nach § 20 außerdem anzugeben,<br />

1. für welche For<strong>der</strong>ungen über zehntausend Deutsche Mark sie zum Stichtag 1. Juli 1990<br />

Einzelwertberichtigungen gebildet o<strong>der</strong> Abschreibungen vorgenommen haben; die abgesetzten Beträge sind<br />

anzugeben <strong>und</strong> zu begründen;<br />

2. die Anzahl <strong>der</strong> Konten, auf denen Guthaben in Mark <strong>der</strong> Deutschen Demokratischen Republik<br />

a) bis zu zweitausend Deutsche Mark im Verhältnis eins zu eins,<br />

b) bis zu viertausend Deutsche Mark im Verhältnis eins zu eins,<br />

c) bis zu sechstausend Deutsche Mark im Verhältnis eins zu eins<br />

gutgeschrieben wurden;<br />

3. den Gesamtbetrag <strong>der</strong> Guthaben in Mark <strong>der</strong> Deutschen Demokratischen Republik, für die ein<br />

Umstellungsantrag noch gestellt werden kann.<br />

§ 43<br />

Prüfung<br />

(1) Geldinstitute <strong>und</strong> Außenhandelsbetriebe in <strong>der</strong> Rechtsform einer Kapitalgesellschaft o<strong>der</strong> des<br />

öffentlichen Rechts können abweichend von § 34 Abs. 1 nur von einem Wirtschaftsprüfer o<strong>der</strong> einer<br />

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft werden, soweit sie nicht Sparkassen sind.<br />

(2) Die Prüfung erstreckt sich auch auf die Frage, ob bei <strong>der</strong> nachträglichen Umstellung von Kontoguthaben<br />

natürlicher Personen die Voraussetzungen gemäß Artikel 5 Abs. 7 <strong>der</strong> Anlage I zum <strong>Vertrag</strong> über die Schaffung<br />

einer Währungs-, Wirtschafts- <strong>und</strong> Sozialunion <strong>zwischen</strong> <strong>der</strong> <strong>B<strong>und</strong>esrepublik</strong> <strong>Deutschland</strong> <strong>und</strong> <strong>der</strong> Deutschen<br />

Demokratischen Republik für die Wie<strong>der</strong>einsetzung in den vorigen Stand vorlagen.<br />

Unterabschnitt 11<br />

Vorschriften für Versicherungsunternehmen<br />

§ 44<br />

Anwendungsbereich<br />

(1) Versicherungsunternehmen haben die Vorschriften dieses Gesetzes zu beachten, soweit in diesem<br />

Unterabschnitt nichts an<strong>der</strong>es bestimmt ist. Sie dürfen die in diesem Gesetz größenabhängig zugelassenen<br />

Erleichterungen nicht in Anspruch nehmen. Die §§ 55, 56 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sind nicht<br />

anzuwenden.<br />

(2) Versicherungsunternehmen sind Unternehmen, die den Betrieb von Versicherungsgeschäften zum<br />

Gegenstand haben <strong>und</strong> nicht Träger <strong>der</strong> Sozialversicherung sind. Dazu gehören auch Unternehmen, die nicht<br />

<strong>der</strong> Versicherungsaufsicht unterliegen o<strong>der</strong> keine eigene Rechtspersönlichkeit haben. Die Vorschriften über<br />

Versicherungsunternehmen sind auch auf Unternehmen anzuwenden, die keine Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb<br />

als Versicherungsunternehmen haben o<strong>der</strong> die sich in Abwicklung befinden.<br />

§ 45<br />

Eröffnungsbilanz<br />

(1) Versicherungsunternehmen haben abweichend von § 265 Abs. 6, 7, §§ 266 bis 268 des Handelsgesetzbuchs<br />

<strong>und</strong> unbeschadet einer weiteren Glie<strong>der</strong>ung die Eröffnungsbilanz gemäß <strong>der</strong> Verordnung über die<br />

Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen vom 11. Juli 1973, zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Verordnung vom 23.<br />

Dezember 1986 (BGBl. 1987 I S. 2), aufzustellen.<br />

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