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Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der ...

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Zusammenarbeit mit <strong>der</strong> juris GmbH - www.juris.de<br />

(2) Versicherungsunternehmen haben die Rückstellungen gemäß § 56 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes<br />

zu bilden. § 56 Abs. 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist anzuwenden. § 17 Abs. 4 ist auch auf<br />

versicherungstechnische Rückstellungen mit Ausnahme <strong>der</strong> Beitragsüberträge anzuwenden.<br />

(3) Versicherungsunternehmen haben im Anhang zusätzlich die in § 12 Nr. 3 <strong>der</strong> Verordnung über die<br />

Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen vom 11. Juli 1973 vorgeschriebenen Angaben zu machen.<br />

§ 46<br />

Prüfung. Einreichung<br />

(1) Versicherungsunternehmen können abweichend von § 34 Abs. 1 nur von einem Wirtschaftsprüfer o<strong>der</strong> einer<br />

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft werden.<br />

(2) Die D-Markeröffnungsbilanz, <strong>der</strong> Anhang sowie die vergleichende Darstellung nach § 20 sind spätestens vor<br />

Ablauf des siebenten Monats nach dem Bilanzstichtag, die Konzerneröffnungsbilanz <strong>und</strong> <strong>der</strong> Konzernanhang<br />

spätestens vor Ablauf des elften Monats dem B<strong>und</strong>esaufsichtsamt für das Versicherungswesen in zweifacher<br />

Ausfertigung einzureichen. Der Bericht des Prüfers über die Prüfung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 ist spätestens<br />

vor Ablauf des achten Monats nach dem Bilanzstichtag, <strong>der</strong> Bericht über die Prüfung nach § 33 Abs. 3 Satz 1<br />

spätestens vor Ablauf des zwölften Monats dem B<strong>und</strong>esaufsichtsamt für das Versicherungswesen in zweifacher<br />

Ausfertigung einzureichen.<br />

Abschnitt 7<br />

Straf- <strong>und</strong> Ordnungsstrafvorschriften. Zwangsgel<strong>der</strong><br />

§ 47<br />

Strafvorschriften<br />

(1) Die Strafvorschriften <strong>der</strong> §§ 331 bis 333 des Handelsgesetzbuchs sind auf die Eröffnungsbilanz, den<br />

Anhang, die Konzerneröffnungsbilanz, den Konzernanhang <strong>und</strong> die nach diesem Gesetz zu bestellenden Prüfer<br />

entsprechend anzuwenden. Satz 1 gilt auch für nicht in <strong>der</strong> Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betriebene<br />

Unternehmen.<br />

(2) § 331 des Handelsgesetzbuchs ist darüber hinaus auch anzuwenden auf die Verletzung von Pflichten durch<br />

den Geschäftsleiter (§ 1 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen) eines nicht in <strong>der</strong> Rechtsform einer<br />

Kapitalgesellschaft betriebenen Geldinstituts, durch den Inhaber eines in <strong>der</strong> Rechtsform des Einzelkaufmanns<br />

betriebenen Geldinstituts o<strong>der</strong> durch den Geschäftsleiter im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über das<br />

Kreditwesen.<br />

§ 48<br />

Ordnungsstrafvorschriften<br />

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs o<strong>der</strong> des Aufsichtsrats eines<br />

Unternehmens o<strong>der</strong> als Geschäftsleiter im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 o<strong>der</strong> des § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes<br />

über das Kreditwesen o<strong>der</strong> als Inhaber eines in <strong>der</strong> Rechtsform des Einzelkaufmanns betriebenen Unternehmens<br />

1. bei <strong>der</strong> Aufstellung o<strong>der</strong> Feststellung <strong>der</strong> Eröffnungsbilanz o<strong>der</strong> des Anhangs einer Vorschrift<br />

a) des § 4 Abs. 2 Satz 1 o<strong>der</strong> 2 o<strong>der</strong> des § 5 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 243 Abs. 1 o<strong>der</strong> 2, §§ 244,<br />

245, 246, 247 Abs. 1 o<strong>der</strong> 2, §§ 248, 249 Abs. 1 Satz 1 o<strong>der</strong> Abs. 3, § 250 Abs. 1 Satz 1 o<strong>der</strong> Abs. 2 o<strong>der</strong><br />

§ 251 des Handelsgesetzbuchs über Form o<strong>der</strong> Inhalt,<br />

b) des § 5 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 253 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1, 2 o<strong>der</strong> 3 o<strong>der</strong> Abs. 3 Satz<br />

1 o<strong>der</strong> 2, § 255 Abs. 1 o<strong>der</strong> 2 Satz 1, 2 o<strong>der</strong> 6 des Handelsgesetzbuchs o<strong>der</strong> <strong>der</strong> §§ 6 bis 18 über die<br />

Bewertung,<br />

c) des § 5 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 265 Abs. 3 bis 8, §§ 266, 268 Abs. 3 bis 7 o<strong>der</strong> § 272 des<br />

Handelsgesetzbuchs o<strong>der</strong> des § 39 Abs. 1 o<strong>der</strong> 2 o<strong>der</strong> des § 45 über die Glie<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong><br />

d) des § 19 Abs. 1 bis 3, <strong>der</strong> §§ 20 o<strong>der</strong> 22 über die im Anhang zu machenden Angaben,<br />

2. bei <strong>der</strong> Aufstellung <strong>der</strong> Konzerneröffnungsbilanz o<strong>der</strong> des Konzernanhangs einer Vorschrift<br />

a) des § 21 Abs. 3 über den Konsolidierungskreis,<br />

b) des § 21 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 5 bis 19 o<strong>der</strong> § 297 Abs. 2 o<strong>der</strong> 3 o<strong>der</strong> § 298 Abs.<br />

1 des Handelsgesetzbuchs, dieser in Verbindung mit § 243 Abs. 1 o<strong>der</strong> 2, §§ 244, 245, 246, 247<br />

Abs. 1 o<strong>der</strong> 2, §§ 248, 249 Abs. 1 Satz 1 o<strong>der</strong> Abs. 3, § 250 Abs. 1 Satz 1 o<strong>der</strong> Abs. 2 o<strong>der</strong> § 251 des<br />

Handelsgesetzbuchs, über Form o<strong>der</strong> Inhalt,<br />

c) des § 21 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 300 des Handelsgesetzbuchs über die<br />

Konsolidierungsgr<strong>und</strong>sätze o<strong>der</strong> das Vollständigkeitsgebot,<br />

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