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Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der ...

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Ein Service des B<strong>und</strong>esministeriums <strong>der</strong> Justiz in<br />

Zusammenarbeit mit <strong>der</strong> juris GmbH - www.juris.de<br />

Vor dem Wirksamwerden des Beitritts ergangene Verwaltungsakte <strong>der</strong> Deutschen Demokratischen Republik<br />

bleiben wirksam. Sie können aufgehoben werden, wenn sie mit rechtsstaatlichen Gr<strong>und</strong>sätzen o<strong>der</strong> mit den<br />

Regelungen dieses <strong>Vertrag</strong>s unvereinbar sind. Im übrigen bleiben die Vorschriften über die Bestandskraft von<br />

Verwaltungsakten unberührt.<br />

Art 20 Rechtsverhältnisse im öffentlichen Dienst<br />

(1) Für die Rechtsverhältnisse <strong>der</strong> Angehörigen des öffentlichen Dienstes zum Zeitpunkt des Beitritts gelten die in<br />

Anlage I vereinbarten Übergangsregelungen.<br />

(2) Die Wahrnehmung von öffentlichen Aufgaben (hoheitsrechtliche Befugnisse im Sinne von Artikel 33 Abs. 4<br />

des Gr<strong>und</strong>gesetzes) ist sobald wie möglich Beamten zu übertragen. Das Beamtenrecht wird nach Maßgabe <strong>der</strong> in<br />

Anlage I vereinbarten Regelungen eingeführt. Artikel 92 des Gr<strong>und</strong>gesetzes bleibt unberührt.<br />

(3) Das Soldatenrecht wird nach Maßgabe <strong>der</strong> in Anlage I vereinbarten Regelungen eingeführt.<br />

Kapitel VI<br />

Öffentliches Vermögen <strong>und</strong> Schulden<br />

Art 21 Verwaltungsvermögen<br />

(1) Das Vermögen <strong>der</strong> Deutschen Demokratischen Republik, das unmittelbar bestimmten Verwaltungsaufgaben<br />

dient (Verwaltungsvermögen), wird B<strong>und</strong>esvermögen, sofern es nicht nach seiner Zweckbestimmung am 1.<br />

Oktober 1989 überwiegend für Verwaltungsaufgaben bestimmt war, die nach dem Gr<strong>und</strong>gesetz von Län<strong>der</strong>n,<br />

Gemeinden (Gemeindeverbänden) o<strong>der</strong> sonstigen Trägern öffentlicher Verwaltung wahrzunehmen sind. Soweit<br />

Verwaltungsvermögen überwiegend für Aufgaben des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/des Amtes<br />

für Nationale Sicherheit genutzt wurde, steht es <strong>der</strong> Treuhandanstalt zu, es sei denn, daß es nach dem genannten<br />

Zeitpunkt bereits neuen sozialen o<strong>der</strong> öffentlichen Zwecken zugeführt worden ist.<br />

(2) Soweit Verwaltungsvermögen nicht B<strong>und</strong>esvermögen gemäß Absatz 1 wird, steht es mit Wirksamwerden des<br />

Beitritts demjenigen Träger öffentlicher Verwaltung zu, <strong>der</strong> nach dem Gr<strong>und</strong>gesetz für die Verwaltungsaufgabe<br />

zuständig ist.<br />

(3) Vermögenswerte, die dem Zentralstaat o<strong>der</strong> den Län<strong>der</strong>n <strong>und</strong> Gemeinden (Gemeindeverbänden) von einer<br />

an<strong>der</strong>en Körperschaft des öffentlichen Rechts unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden sind, werden an<br />

diese Körperschaft o<strong>der</strong> ihre Rechtsnachfolgerin unentgeltlich zurückübertragen; früheres Reichsvermögen wird<br />

B<strong>und</strong>esvermögen.<br />

(4) Soweit nach den Absätzen 1 bis 3 o<strong>der</strong> aufgr<strong>und</strong> eines B<strong>und</strong>esgesetzes Verwaltungsvermögen<br />

B<strong>und</strong>esvermögen wird, ist es für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben in dem in Artikel 3 genannten Gebiet zu<br />

verwenden. Dies gilt auch für die Verwendung <strong>der</strong> Erlöse aus Veräußerungen von Vermögenswerten.<br />

Fußnote<br />

(+++ Art. 21 Abs. 3: Zur Anwendung vgl. § 4 G 105-21 v. 23.6.1993 I 944, 989 +++)<br />

Art 22 Finanzvermögen<br />

(1) Öffentliches Vermögen von Rechtsträgern in dem in Artikel 3 genannten Gebiet einschließlich des<br />

Gr<strong>und</strong>vermögens <strong>und</strong> des Vermögens in <strong>der</strong> Land- <strong>und</strong> Forstwirtschaft, das nicht unmittelbar bestimmten<br />

Verwaltungsaufgaben dient (Finanzvermögen), ausgenommen Vermögen <strong>der</strong> Sozialversicherung, unterliegt,<br />

soweit es nicht <strong>der</strong> Treuhandanstalt übertragen ist, o<strong>der</strong> durch Gesetz gemäß § 1 Abs. 1 Sätze 2 <strong>und</strong> 3 des<br />

Treuhandgesetzes Gemeinden, Städten o<strong>der</strong> Landkreisen übertragen wird, mit Wirksamwerden des Beitritts<br />

<strong>der</strong> Treuhandverwaltung des B<strong>und</strong>es. Soweit Finanzvermögen überwiegend für Aufgaben des ehemaligen<br />

Ministeriums für Staatssicherheit/des Amtes für Nationale Sicherheit genutzt wurde, steht es <strong>der</strong> Treuhandanstalt<br />

zu, es sei denn, daß es nach dem 1. Oktober 1989 bereits neuen sozialen o<strong>der</strong> öffentlichen Zwecken zugeführt<br />

worden ist. Durch B<strong>und</strong>esgesetz ist das Finanzvermögen auf den B<strong>und</strong> <strong>und</strong> die in Artikel 1 genannten Län<strong>der</strong><br />

so aufzuteilen, daß <strong>der</strong> B<strong>und</strong> <strong>und</strong> die in Artikel 1 genannten Län<strong>der</strong> je die Hälfte des Vermögensgesamtwerts<br />

erhalten. An dem Län<strong>der</strong>anteil sind die Gemeinden (Gemeindeverbände) angemessen zu beteiligen.<br />

Vermögenswerte, die hiernach <strong>der</strong> B<strong>und</strong> erhält, sind zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben in dem in Artikel 3<br />

genannten Gebiet zu verwenden. Die Verteilung des Län<strong>der</strong>anteils auf die einzelnen Län<strong>der</strong> soll gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

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