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Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der ...

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Ein Service des B<strong>und</strong>esministeriums <strong>der</strong> Justiz in<br />

Zusammenarbeit mit <strong>der</strong> juris GmbH - www.juris.de<br />

Berücksichtigung <strong>der</strong> jeweiligen Beitragszahlungen anzupassen, wobei ungerechtfertigte Leistungen<br />

abzuschaffen <strong>und</strong> überhöhte Leistungen abzubauen sind sowie eine Besserstellung gegenüber<br />

vergleichbaren Ansprüchen <strong>und</strong> Anwartschaften aus an<strong>der</strong>en öffentlichen Versorgungssystemen<br />

nicht erfolgen darf, <strong>und</strong><br />

2. darüber hinaus zu kürzen o<strong>der</strong> abzuerkennen, wenn <strong>der</strong> Berechtigte o<strong>der</strong> die Person, von <strong>der</strong><br />

sich die Berechtigung ableitet, gegen die Gr<strong>und</strong>sätze <strong>der</strong> Menschlichkeit o<strong>der</strong> Rechtsstaatlichkeit<br />

verstoßen o<strong>der</strong> in schwerwiegendem Maße ihre Stellung zum eigenen Vorteil o<strong>der</strong> zum Nachteil<br />

an<strong>der</strong>er mißbraucht hat.<br />

Bei Personen, die am 3. Oktober 1990 leistungsberechtigt sind, darf bei <strong>der</strong> Anpassung nach Satz 3 Nr.<br />

1 <strong>der</strong> Zahlbetrag nicht unterschritten werden, <strong>der</strong> für Juli 1990 aus <strong>der</strong> Sozialversicherung <strong>und</strong> dem<br />

Versorgungssystem zu erbringen waren. Bei Personen, die in <strong>der</strong> Zeit vom 4. Oktober 1990 bis 30.<br />

Juni 1995 leistungsberechtigt werden, darf bei <strong>der</strong> Anpassung nach Satz 3 Nr. 1 <strong>der</strong> Zahlbetrag nicht<br />

unterschritten werden, <strong>der</strong> für Juli 1990 aus <strong>der</strong> Sozialversicherung <strong>und</strong> dem Versorgungssystem zu<br />

erbringen gewesen wäre, wenn <strong>der</strong> Versorgungsfall am 1. Juli 1990 eingetreten wäre.<br />

c) Die Versorgungssysteme werden bis zur Überführung <strong>der</strong> darin erworbenen Ansprüche <strong>und</strong><br />

Anwartschaften in die Rentenversicherung weitergeführt. Verantwortlich sind die jeweiligen<br />

Funktionsnachfolger gemäß Artikel 13 des <strong>Vertrag</strong>es (Funktionsnachfolger). Die Funktionsnachfolger<br />

haben die noch nicht geschlossenen Versorgungssysteme zu schließen <strong>und</strong> die Überführung <strong>der</strong><br />

erworbenen Ansprüche <strong>und</strong> Anwartschaften in die Rentenversicherung durchzuführen.<br />

d) Soweit die Einnahmen <strong>und</strong> das wirtschaftlich verwertbare Vermögen <strong>der</strong> Versorgungssysteme nicht<br />

ausreichen, die Ausgaben zu decken, die vor <strong>der</strong> Überführung <strong>der</strong> erworbenen Ansprüche <strong>und</strong><br />

Anwartschaften in die Rentenversicherung anfallen, werden die erfor<strong>der</strong>lichen Mittel von den jeweiligen<br />

Funktionsnachfolgern aufgebracht. Die <strong>der</strong> Rentenversicherung durch die Überführung <strong>der</strong> erworbenen<br />

Ansprüche <strong>und</strong> Anwartschaften entstehenden Mehraufwendungen werden ihr vom B<strong>und</strong> erstattet.<br />

Die Aufwendungen des B<strong>und</strong>es nach Satz 2 werden von den an<strong>der</strong>en Funktionsnachfolgern dem B<strong>und</strong><br />

erstattet, soweit dieser nicht selbst Funktionsnachfolger ist. Soweit eine Zuordnung von Aufwendungen<br />

zu einzelnen Funktionsnachfolgern nicht möglich ist, erfolgt die Erstattung anteilig durch die in Artikel 1<br />

des <strong>Vertrag</strong>es genannten Län<strong>der</strong> nach <strong>der</strong>en Einwohnerzahl.<br />

e) Die in den Versorgungssystemen enthaltenen Regelungen über Versorgungsleistungen aufgr<strong>und</strong><br />

vorzeitiger Entlassung bei Erreichen beson<strong>der</strong>er Altersgrenzen o<strong>der</strong> bestimmter Dienstzeiten (erweiterte<br />

Versorgung, Übergangsrente o<strong>der</strong> vergleichbare Leistungen) treten am 31. Dezember 1990 außer<br />

Kraft. Ansprüche auf solche Versorgungsleistungen haben nur Personen, die am 3. Oktober 1990<br />

die Voraussetzungen für die Versorgungsleistungen erfüllt haben <strong>und</strong> bis zum 31. Dezember 1990<br />

entlassen worden sind; Buchstabe b) Satz 2 <strong>und</strong> 3 gilt entsprechend. Die Versorgungsleistungen<br />

werden nach Überführung <strong>der</strong> Ansprüche <strong>und</strong> Anwartschaften nach Buchstabe b) Satz 1 von <strong>der</strong><br />

Rentenversicherung ausgezahlt, sobald die Maßnahmen nach Buchstabe b) Satz 3 durchgeführt sind.<br />

Die <strong>der</strong> Rentenversicherung durch die Auszahlung entstehenden Mehraufwendungen einschließlich <strong>der</strong><br />

Verwaltungskosten werden ihr vom B<strong>und</strong> erstattet; Buchstabe d) Satz 3 <strong>und</strong> 4 gilt entsprechend.<br />

f) Die B<strong>und</strong>esregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des B<strong>und</strong>esrates das<br />

Nähere zu den Maßgaben nach Buchstaben a) bis e) zu bestimmen.<br />

Anlage II Kap VIII I III Anlage II Kapitel VIII<br />

Sachgebiet I - Gesetzliche Unfallversicherung<br />

Abschnitt III<br />

Folgendes Recht <strong>der</strong> Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:<br />

1. Die Verordnung über die Erweiterung des Versicherungsschutzes bei Unfällen in Ausübung gesellschaftlicher,<br />

kultureller o<strong>der</strong> sportlicher Tätigkeiten vom 11. April 1973 (GBl. I Nr. 22 S. 199), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch<br />

Bekanntmachung vom 20. September 1977 (GBl. I Nr. 31 S. 346), bleibt bis zum 31. Dezember 1991 mit <strong>der</strong><br />

Maßgabe in Kraft, daß <strong>der</strong> erweiterte Versicherungsschutz auf die in § 2 genannten Tätigkeiten eingeschränkt<br />

wird.<br />

2. Die Achte Durchführungsbestimmung vom 2. Januar 1957 zur Verordnung über die Sozialpflichtversicherung<br />

- Deckung <strong>der</strong> Lasten aus Arbeitsunfällen <strong>und</strong> Berufskrankheiten - (GBl. I Nr. 3 S. 21; Ber. GBl. I Nr. 9 S. 88),<br />

zuletzt geän<strong>der</strong>t durch die Neunte Durchführungsbestimmung vom 14. Januar 1958 (GBl. I Nr. 8 S. 82), bleibt<br />

bis zum 31. Dezember 1991 in Kraft.<br />

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