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Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der ...

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Ein Service des B<strong>und</strong>esministeriums <strong>der</strong> Justiz in<br />

Zusammenarbeit mit <strong>der</strong> juris GmbH - www.juris.de<br />

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In Absatz 1 werden die Worte "aus sieben ordentlichen <strong>und</strong> sieben stellvertretenden Mitglie<strong>der</strong>n"<br />

durch die Worte "aus acht ordentlichen <strong>und</strong> acht stellvertretenden Mitglie<strong>der</strong>n" ersetzt.<br />

In Absatz 2 werden in Satz 2 die Worte "<strong>der</strong> Leiter <strong>der</strong> Personalabteilung einer an<strong>der</strong>en obersten<br />

B<strong>und</strong>esbehörde" durch die Worte "die Leiter <strong>der</strong> Personalabteilungen von zwei an<strong>der</strong>en obersten<br />

B<strong>und</strong>esbehörden" ersetzt <strong>und</strong> in Satz 3 die Worte "<strong>der</strong> Leiter <strong>der</strong> Personalabteilung einer weiteren<br />

obersten B<strong>und</strong>esbehörde" durch die Worte "die Leiter <strong>der</strong> Personalabteilungen von zwei weiteren<br />

obersten B<strong>und</strong>esbehörden" ersetzt.<br />

In Absatz 3 werden die Worte "drei ordentliche <strong>und</strong> drei stellvertretende Mitglie<strong>der</strong>" durch die<br />

Worte "vier ordentliche <strong>und</strong> vier stellvertretende Mitglie<strong>der</strong>" ersetzt.<br />

b) In § 100 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte "von mindestens fünf Mitglie<strong>der</strong>n" durch die Worte "von<br />

mindestens sechs Mitglie<strong>der</strong>n" ersetzt.<br />

2. Beamtenversorgungsgesetz in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung vom 12. Februar 1987 (BGBl. I S. 570,<br />

1339), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221),<br />

Nach § 107 wird folgen<strong>der</strong> § 107a eingefügt:<br />

"§ 107a<br />

Überleitungsregelungen aus Anlaß <strong>der</strong> Herstellung <strong>der</strong> Einheit <strong>Deutschland</strong>s<br />

Die B<strong>und</strong>esregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die bis zum 30. September 1992 zu erlassen<br />

ist, mit Zustimmung des B<strong>und</strong>esrates für die Beamtenversorgung Übergangsregelungen zu bestimmen,<br />

die den beson<strong>der</strong>en Verhältnissen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Rechnung<br />

tragen. Diese Verordnungsermächtigung erstreckt sich insbeson<strong>der</strong>e auf Berechnungsgr<strong>und</strong>lagen, Höhe von<br />

Versorgungsleistungen <strong>und</strong> Ruhensregelungen abweichend von diesem Gesetz."<br />

3. B<strong>und</strong>esbesoldungsgesetz in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung vom 21. Februar 1989 (BGBl. I S. 261), zuletzt<br />

geän<strong>der</strong>t durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 1990 (BGBl. I S. 1451).<br />

Nach § 72 wird folgen<strong>der</strong> Paragraph eingefügt:<br />

"§ 73<br />

Überleitungsregelungen aus Anlaß <strong>der</strong> Herstellung <strong>der</strong> Einheit <strong>Deutschland</strong>s<br />

Die B<strong>und</strong>esregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen, die bis zum 30. September 1992<br />

zu erlassen sind, mit Zustimmung des B<strong>und</strong>esrates für die Besoldung im Sinne von § 1 <strong>und</strong> die hierzu<br />

erlassenen beson<strong>der</strong>en Rechtsvorschriften Übergangsregelungen zu bestimmen, die den beson<strong>der</strong>en<br />

Verhältnissen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Rechnung tragen. Diese<br />

Verordnungsermächtigung erstreckt sich insbeson<strong>der</strong>e darauf, die Besoldung entsprechend den<br />

allgemeinen wirtschaftlichen <strong>und</strong> finanziellen Verhältnissen <strong>und</strong> ihrer Entwicklung in dem in Artikel 3<br />

des Einigungsvertrages genannten Gebiet abweichend von diesem Gesetz festzusetzen <strong>und</strong> regelmäßig<br />

anzupassen; das gilt auch für an<strong>der</strong>e Leistungen des Dienstherrn sowie für Beson<strong>der</strong>heiten <strong>der</strong><br />

Ämtereinstufung <strong>und</strong> für die Angleichung <strong>der</strong> Ämter- <strong>und</strong> Laufbahnstrukturen. Die Übergangsregelungen sind<br />

zu befristen."<br />

Anlage I Kap XIX A III Anlage I Kapitel XIX<br />

Sachgebiet A - Recht <strong>der</strong> im öffentlichen Dienst stehenden Personen<br />

Abschnitt III<br />

B<strong>und</strong>esrecht tritt in dem in Artikel 3 des <strong>Vertrag</strong>es genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:<br />

1. Rechtsverhältnisse <strong>der</strong> Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst<br />

(1) Für die beim Wirksamwerden des Beitritts in <strong>der</strong> öffentlichen Verwaltung <strong>der</strong> Deutschen<br />

Demokratischen Republik einschließlich des Teils von Berlin, in dem das Gr<strong>und</strong>gesetz bisher nicht galt,<br />

beschäftigten Arbeitnehmer gelten die am Tage vor dem Wirksamwerden des Beitritts für sie geltenden<br />

Arbeitsbedingungen mit den Maßgaben dieses <strong>Vertrag</strong>es, insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong> Absätze 2 bis 7, fort. Diesen<br />

Maßgaben entgegenstehende o<strong>der</strong> abweichende Regelungen sind nicht anzuwenden. Die für den<br />

öffentlichen Dienst im übrigen B<strong>und</strong>esgebiet bestehenden Arbeitsbedingungen gelten erst, wenn <strong>und</strong> soweit<br />

die Tarifvertragsparteien dies vereinbaren. 1)<br />

(2) Soweit Einrichtungen nach Artikel 13 Abs. 2 des <strong>Vertrag</strong>es ganz o<strong>der</strong> teilweise auf den B<strong>und</strong> überführt<br />

werden, bestehen die Arbeitsverhältnisse <strong>der</strong> dort beschäftigten Arbeitnehmer nach Absatz 1 zum<br />

B<strong>und</strong>; Entsprechendes gilt bei Überführung auf b<strong>und</strong>esunmittelbare Körperschaften, Anstalten <strong>und</strong><br />

Stiftungen des öffentlichen Rechts. Die Arbeitsverhältnisse <strong>der</strong> übrigen Arbeitnehmer ruhen vom Tage des<br />

Wirksamwerdens des Beitritts 2) an. Während des Ruhens des Arbeitsverhältnisses nach Satz 2 hat <strong>der</strong><br />

Arbeitnehmer Anspruch auf ein monatliches Wartegeld in Höhe von 70 vom Hun<strong>der</strong>t des durchschnittlichen<br />

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