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0796-2013_Anlage4.pdf - Bürger-Service in der Landeshauptstadt ...

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4.020 Haushaltsausgleich<br />

4.021 Haushaltsausgleich nicht erreicht<br />

Nach § 110 Abs. 4 Satz 1 und 2 NKomVG (§ 82 Abs. 4 Satz 1 und 2 NGO) ist <strong>der</strong> Haushalt so<br />

zu planen, dass er im Hj. ausgeglichen ist. Er gilt als ausgeglichen, wenn:<br />

<br />

<br />

<strong>der</strong> Gesamtbetrag <strong>der</strong> ordentlichen Erträge dem Gesamtbetrag <strong>der</strong> ordentlichen<br />

Aufwendungen und<br />

<strong>der</strong> Gesamtbetrag <strong>der</strong> außerordentlichen Erträge dem Gesamtbetrag <strong>der</strong><br />

außerordentlichen Aufwendungen<br />

entspricht. Im Bj. übersteigen die ordentlichen Aufwendungen die ordentlichen Erträge, so<br />

dass <strong>der</strong> Haushalt <strong>in</strong> <strong>der</strong> Planung nach § 110 Abs. 4 Satz 1 und 2 NKomVG<br />

(§ 82 Abs. 4 Satz 1 und 2 NGO) nicht ausgeglichen ist.<br />

E<strong>in</strong> Haushalt gilt jedoch nach § 110 Abs. 5 Satz 1 NKomVG (§ 82 Abs. 5 Satz 1 NGO) als<br />

ausgeglichen, wenn<br />

<br />

<br />

<strong>der</strong> voraussichtliche Fehlbetrag <strong>in</strong> <strong>der</strong> Ergebnisrechnung mit entsprechenden<br />

Überschussrücklagen gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 NKomVG (§ 95 Abs. 1 Satz 1 NGO)<br />

verrechnet werden kann o<strong>der</strong><br />

nach <strong>der</strong> mittelfristigen Ergebnis- und F<strong>in</strong>anzplanung die vorgetragenen Fehlbeträge<br />

spätestens im zweiten dem Hj. folgenden Jahr ausgeglichen werden können.<br />

Dies ist <strong>in</strong> beiden Fällen für das Bj. nicht möglich. Vielmehr ist zunächst <strong>der</strong> kamerale<br />

Fehlbetrag aus dem Jahresabschluss 2010, <strong>der</strong> gemäß<br />

Art. 6 Abs. 8 Satz 3 GemHausRNeuOG ND 2005 <strong>in</strong> <strong>der</strong> ersten Eröffnungsbilanz zu bilanzieren<br />

war, auszugleichen.<br />

Auf Grund des nicht erreichten Haushaltsausgleichs war gemäß § 110 Abs. 6 Satz 1 NKomVG<br />

(§ 82 Abs. 6 Satz 1 NGO) e<strong>in</strong> Haushaltssicherungskonzept aufzustellen (siehe Bz. 6.020 ff.).<br />

Die Erfolgspläne <strong>der</strong> Netto-Regiebetriebe schlossen mit negativen Planergebnissen von<br />

<strong>in</strong>sgesamt 41,704 Mio € (Vj. 15,262 Mio €) ab.<br />

4.022 F<strong>in</strong>anzierung von Investitionstätigkeit planerisch nicht sichergestellt<br />

Zusätzlich zu dem oben genannten Haushaltsausgleich ist nach § 110 Abs. 4 Satz 3 NKomVG<br />

(§ 82 Abs. 4 Satz 3 NGO) die Liquidität sowie die F<strong>in</strong>anzierung <strong>der</strong> Investitionen und<br />

Investitionsför<strong>der</strong>ungsmaßnahmen sicherzustellen.<br />

Auszahlungen für Investitionstätigkeit s<strong>in</strong>d nach § 17 Abs. 1 Nr. 3 GemHKVO durch<br />

1.) Zahlungsüberschüsse aus laufen<strong>der</strong> Verwaltungstätigkeit,<br />

2.) E<strong>in</strong>zahlungen aus Investitionstätigkeit und<br />

3.) E<strong>in</strong>zahlungen aus <strong>der</strong> Aufnahme von Krediten und <strong>in</strong>neren Darlehen<br />

zu decken.<br />

Die Planansätze für E<strong>in</strong>zahlungen aus Investitionstätigkeit (133,582 Mio €) und Kreditaufnahmen<br />

ohne Umschuldung (100,686 Mio €) übersteigen im Bj. die geplanten Auszahlungen<br />

für Investitionstätigkeit (210,916 Mio €) um 23,352 Mio €.

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