0796-2013_Anlage4.pdf - Bürger-Service in der Landeshauptstadt ...
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Zusammenhang mit überplanmäßigen Aufwendungen und den damit verbundenen<br />
Auszahlungen <strong>in</strong> Anspruch genommen worden s<strong>in</strong>d (§ 20 Abs. 3 Satz 2 GemHKVO)<br />
sowie<br />
entsprechende Aufwendungen und Auszahlungen aus zweckgebundenen Erträgen<br />
und E<strong>in</strong>zahlungen nach § 18 GemHKVO (§ 20 Abs. 4 GemHKVO).<br />
Darüber h<strong>in</strong>aus bestand nach § 120 Abs. 3 NKomVG (§ 92 Abs. 3 NGO) die Übertragbarkeit<br />
kraft Gesetz für die noch nicht <strong>in</strong> Anspruch genommenen Kreditermächtigungen des Hj.<br />
2010 und darüber h<strong>in</strong>aus - bis zur Rechtskraft <strong>der</strong> Haushaltssatzung im Bj. - auch des<br />
Hj. 2009.<br />
Die Ermächtigungen dürfen dafür nur <strong>in</strong> <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Höhe <strong>in</strong> das nächste Haushaltsjahr<br />
übertragen werden (§ 20 Abs. 5 GemHKVO).<br />
5.402 Erhöhung <strong>der</strong> Ermächtigungen des Bj. aus <strong>der</strong> Zweitveranschlagung<br />
Die Haushaltsrechnung des letzten kameralen Haushalts weist ke<strong>in</strong>e <strong>in</strong> das Bj. übertragenen<br />
Haushaltsreste aus, obwohl e<strong>in</strong>e Verpflichtung nach § 19 GemHVO zur Bildung von Haushaltsresten<br />
bestand. Stattdessen wurde gemäß Haushaltsrundschreiben Nr. 06/2010 vom<br />
05.07.2010 für beauftragte Mittel und nicht ausgeschöpfte Ausgabeermächtigungen aus dem<br />
Hj. 2010, die <strong>in</strong> 2011 zw<strong>in</strong>gend benötigt werden, zusätzlich zum eigentlichen Haushaltsansatz<br />
im Bj. e<strong>in</strong>e erneute Veranschlagung vorgenommen. Diese Mittel wurden entsprechend<br />
<strong>der</strong> Regelungen <strong>der</strong> GemHKVO im Ergebnis- und F<strong>in</strong>anzhaushalt bzw. nur im F<strong>in</strong>anzhaushalt<br />
des Bj. veranschlagt; für <strong>in</strong>vestive Zwecke auch als VE im F<strong>in</strong>anzhaushalt 2012.<br />
Insgesamt wurden im Hj. 2011 folgende Haushaltsmittel zusätzlich veranschlagt und durch<br />
den Rat beschlossen (siehe Ds. 1583/2010 N1 E2):<br />
Ergebnishaushalt F<strong>in</strong>anzhaushalt VE F<strong>in</strong>anzhaushalt<br />
2011 2011 2012 ff.<br />
<strong>in</strong> Mio € <strong>in</strong> Mio € <strong>in</strong> Mio €<br />
Aufwendungen 26,188 26,188 -<br />
E<strong>in</strong>zahlungen für<br />
Investitionen<br />
Auszahlungen für<br />
Investitionen<br />
- 7,778 -<br />
- 66,690 11,178<br />
5.403 Im Bj. gebildete Haushaltsreste waren begründet<br />
Der FB F<strong>in</strong>anzen hat Vorgaben zur Bildung von Haushaltsresten über das Haushaltsrundschreiben<br />
Nr. 08/2011 vom 03.01.2012 bekannt gegeben. Demnach konnten Haushaltsreste<br />
nur wie folgt gebildet werden:<br />
für Aufwendungen<br />
● aus nicht verwendeten Mitteln des Bj., sofern e<strong>in</strong> über den Planansatz des Folgejahres<br />
<strong>in</strong>klusive <strong>der</strong> Inanspruchnahme aus Rückstellungen begründeter Bedarf besteht,<br />
● aus zweckgebundenen Erträgen und E<strong>in</strong>zahlungen nach § 18 GemHKVO (<strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e<br />
Zuwendungen und Spenden), die im Bj. nicht verbraucht wurden,<br />
für Investitionen - E<strong>in</strong>zelmaßnahmen -<br />
● ohne Folgeansatz <strong>in</strong> Höhe des Antrages (für Mittelb<strong>in</strong>dungen grundsätzlich), jedoch<br />
m<strong>in</strong>destens <strong>in</strong> Höhe <strong>der</strong> im Bj. erteilten Aufträge,<br />
● bei Folgeansatz und e<strong>in</strong>em teilweisen Mittelabfluss <strong>in</strong> 2011, soweit über den Planansatz<br />
2012 h<strong>in</strong>aus Bedarf für Mittelb<strong>in</strong>dungen aus 2011 bestand und