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0796-2013_Anlage4.pdf - Bürger-Service in der Landeshauptstadt ...

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5. Rechnungslegung 2011<br />

5.000 Inventur, Inventar, Festwerte und Bewertung<br />

5.001 Grundsätzliches<br />

Die LHH ist gemäß § 124 Abs. 2 NKomVG (§ 96 Abs. 2 NGO) verpflichtet, ihre Vermögensgegenstände<br />

ordnungsgemäß nachzuweisen. Voraussetzung dafür ist e<strong>in</strong>e gewissenhafte<br />

Erfassung des Vermögens. So muss die Kommune gemäß § 37 Abs. 1 GemHKVO zum<br />

Schluss e<strong>in</strong>es jeden Hj. e<strong>in</strong>e Inventur durchführen, um die <strong>in</strong> ihrem wirtschaftlichen Eigentum<br />

stehenden Vermögensgegenstände sowie die Schulden und Rückstellungen unter Beachtung<br />

<strong>der</strong> Grundsätze ordnungsmäßiger Inventur (GoI) vollständig aufzunehmen.<br />

Die Inventur ist die mengen- und wertmäßige Erfassung aller Vermögensteile und Schulden<br />

und dient <strong>in</strong> erster L<strong>in</strong>ie <strong>der</strong> Gew<strong>in</strong>nung <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Daten zur Aufstellung des mengen-<br />

und wertmäßigen Verzeichnisses aller Vermögensteile und Schulden (Inventar).<br />

Zur Abgrenzung <strong>der</strong> bei <strong>der</strong> Inventur aufzunehmenden Vermögensgegenstände verweist die<br />

GemHKVO auf § 39 <strong>der</strong> Abgabenordnung und stellt somit auf das wirtschaftliche Eigentum<br />

als Voraussetzung für die Aufnahme e<strong>in</strong>es Vermögensgegenstandes bei <strong>der</strong> Inventur und<br />

letztlich <strong>in</strong> <strong>der</strong> Bilanz ab. Der Begriff Vermögensgegenstand umfasst alle wirtschaftlichen<br />

Werte, die selbstständig bewertbar und selbstständig verkehrsfähig, d. h. e<strong>in</strong>zeln veräußerbar<br />

s<strong>in</strong>d.<br />

Zu den <strong>in</strong> <strong>der</strong> Inventur aufzunehmenden Belastungen des Vermögens benennt § 37 Abs. 1<br />

Nr. 2 GemHKVO ausdrücklich die Schulden und die Rückstellungen. Nach den GoB ist e<strong>in</strong>e<br />

bilanzierungsfähige Schuld gegeben, wenn es sich um e<strong>in</strong>e Verpflichtung handelt, die e<strong>in</strong>e<br />

wirtschaftliche Belastung darstellt und die quantifizierbar ist.<br />

Bei <strong>der</strong> Durchführung <strong>der</strong> Inventur s<strong>in</strong>d gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 GemHKVO die GoI zu<br />

beachten. Die GoI s<strong>in</strong>d spezifische Ausprägungen <strong>der</strong> GoB. Die GoI umfassen die<br />

Grundsätze <strong>der</strong> Vollständigkeit, Richtigkeit, Nachprüfbarkeit, E<strong>in</strong>zelerfassung und<br />

E<strong>in</strong>zelbewertung sowie <strong>der</strong> wirtschaftlichen Betrachtungsweise und <strong>der</strong> Klarheit.<br />

Die Bewertungsregeln nach § 44 GemHKVO sehen vor, dass Vermögensgegenstände und<br />

Schulden e<strong>in</strong>zeln und vorsichtig zu bewerten s<strong>in</strong>d, d. h. vorhersehbare Risiken und Wertm<strong>in</strong><strong>der</strong>ungen,<br />

die bis zum Bilanzstichtag entstanden s<strong>in</strong>d, e<strong>in</strong>schließlich <strong>der</strong> aus unterlassener<br />

Instandhaltung, soweit dafür ke<strong>in</strong>e Rückstellungen gebildet werden, s<strong>in</strong>d zu berücksichtigen,<br />

selbst wenn diese erst nach dem Bilanzstichtag - jedoch bis zum Tag <strong>der</strong> Aufstellung -<br />

bekannt werden.<br />

Das Vermögen ist nach § 124 Abs. 4 NKomVG (§ 96 Abs. 4 NGO) grundsätzlich mit den<br />

AHW anzusetzen, bei abnutzbarem Vermögen verm<strong>in</strong><strong>der</strong>t um darauf basierende Abschreibungen.<br />

Die Schulden s<strong>in</strong>d gemäß § 124 Abs. 4 NKomVG (§ 96 Abs. 4 NGO) zu ihrem Rückzahlungsbetrag<br />

und Rückstellungen nur <strong>in</strong> Höhe des Betrages anzusetzen, <strong>der</strong> nach sachgerechter<br />

Beurteilung notwendig ist.<br />

5.002 Bewertungsvere<strong>in</strong>fachungen<br />

Zwar s<strong>in</strong>d Vermögensgegenstände grundsätzlich gemäß § 44 Abs. 3 GemHKVO e<strong>in</strong>zeln zu<br />

bewerten, <strong>der</strong> Gesetzgeber erlaubt aber aus Gründen <strong>der</strong> Wirtschaftlichkeit - und unter bestimmten<br />

Bed<strong>in</strong>gungen - zur Bewertungsvere<strong>in</strong>fachung die Bildung von:

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