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0796-2013_Anlage4.pdf - Bürger-Service in der Landeshauptstadt ...

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6. Jahresabschluss 2011<br />

6.000 Auf- und Feststellung des Jahresabschlusses<br />

Nach § 129 Abs. 1 Satz 1 NKomVG (§ 101 Abs. 1 Satz 1 NGO) ist <strong>der</strong> Jahresabschluss<br />

<strong>in</strong>nerhalb von drei Monaten nach Ende des Hj. aufzustellen. Der Oberbürgermeister stellt<br />

die Vollständigkeit und Richtigkeit des Abschlusses fest und legt die Jahresrechnung<br />

unverzüglich mit dem Schlussbericht des RPA und se<strong>in</strong>er Stellungnahme dem Rat vor.<br />

6.001 Jahresabschluss nicht fristgerecht erstellt<br />

Der Jahresabschluss wurde am 20.07.2012 aufgestellt und vom Oberbürgermeister <strong>in</strong><br />

korrigierter Fassung vom 19.11.2012 am 22.11.2012 festgestellt.<br />

Die Verzögerung ist <strong>in</strong> <strong>der</strong> Umstellung des kameralen Rechnungswesens auf die Doppik<br />

begründet, für die <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e e<strong>in</strong> konzeptioneller Mehraufwand zu leisten war.<br />

6.002 Jahresabschluss entsprechend <strong>der</strong> Formerfor<strong>der</strong>nis erstellt<br />

Der Jahresabschluss besteht nach § 128 Abs. 2 NKomVG (§ 100 Abs. 2 NGO) aus:<br />

●<br />

●<br />

●<br />

●<br />

Ergebnisrechnung,<br />

F<strong>in</strong>anzrechnung,<br />

Bilanz und<br />

Anhang.<br />

Folgende Anlagen s<strong>in</strong>d nach § 128 Abs. 3 NKomVG (§ 100 Abs. 3 NGO) dem Anhang zum<br />

Jahresabschluss beizufügen:<br />

●<br />

●<br />

●<br />

●<br />

●<br />

Rechenschaftsbericht,<br />

Anlagenübersicht,<br />

Schuldenübersicht,<br />

For<strong>der</strong>ungsübersicht und<br />

Übersicht über die <strong>in</strong> das folgende Jahr zu übertragenden Haushaltsermächtigungen.<br />

Der uns vorgelegte Jahresabschluss entspricht den formalen Vorgaben des<br />

§ 128 Abs. 2 und 3 NKomVG (§ 100 Abs. 2 und 3 NGO). Die Muster zum<br />

Ausführungserlass zur GemHKVO wurden gemäß § 178 Abs. 3 NKomVG (§ 142 Abs. 3 NGO)<br />

verwendet.<br />

6.020 Haushaltssicherungskonzept / -bericht<br />

6.021 Haushaltssicherungskonzept 2010 bis 2012 (HSK VII)<br />

Nach § 110 Abs. 6 NKomVG (§ 82 Abs. 6 NGO) ist e<strong>in</strong> Haushaltssicherungskonzept (HSK)<br />

aufzustellen, wenn <strong>der</strong> Haushaltsausgleich nicht erreicht werden kann. Dar<strong>in</strong> ist <strong>der</strong> Zeitraum<br />

festzulegen, <strong>in</strong>nerhalb dessen <strong>der</strong> Haushaltsausgleich wie<strong>der</strong> erreicht werden soll. Außerdem<br />

s<strong>in</strong>d die Maßnahmen darzustellen, durch die <strong>der</strong> ausgewiesene Fehlbetrag abgebaut<br />

und das Entstehen e<strong>in</strong>es neuen Fehlbetrages <strong>in</strong> künftigen Jahren vermieden werden soll.<br />

Ferner heißt es <strong>in</strong> <strong>der</strong> Vorschrift: „Das Haushaltssicherungskonzept ist spätestens mit <strong>der</strong>

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