Advokaten und Prokuratoren am ... - OPUS Würzburg
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Vordekret aufgegeben werde, den Fehler zu beheben, oder gegen den<br />
behaupteten Anspruch selbst 260 .<br />
Loskant beschreibt im folgenden die Einreden ausführlich <strong>und</strong> legt<br />
dar, daß an erster Stelle immer die „gerichtsablehnenden“ Einreden<br />
vorzubringen seien, dann die „prozeßhindernden“, dann erst die übrigen<br />
„verzögerlichen“ Einreden. Wenn die „gerichtsablehnenden“<br />
Einreden nicht ganz eindeutig zur Abweisung der Klage führten,<br />
müsse man „unter Verwahrung“ stets auch alle übrigen Einreden<br />
vorbringen, um nicht Gefahr zu laufen, mit diesen später in der<br />
Hauptsache präkludiert zu sein. Sofern der Klage nicht überzeugend<br />
allein schon mit dem Vortrag von Einreden begegnet werden könne,<br />
sei im übrigen zur Sache selbst Stellung zu nehmen, das von der Gegenseite<br />
Vorgebrachte zuzugestehen, zu bestreiten oder das Gegenteil<br />
zu beweisen <strong>und</strong> die rechtlichen Ausführungen der Gegenseite zu widerlegen.<br />
Hier seien die „zerstörerischen“ Einreden vorzubringen 261 .<br />
Abschließend werde die Bitte formuliert, entsprechend den vorherigen<br />
Ausführungen über die Klage zu entscheiden 262 .<br />
Bezüglich der Replik beschreibt Loskant auf den Seiten 71 bis 74 in<br />
kurzen, allgemein gehaltenen Sätzen, wie man hier die in der Exzeptionsschrift<br />
gegen die Klage vorgebrachten Einreden <strong>und</strong> Einwendungen<br />
des Gegners entkräftet <strong>und</strong> darlegt, daß der Klage entgegen<br />
denselben dennoch stattzugeben sei.<br />
Zur Duplik sagt er, daß hier der Beklagte sein Vorbringen aus der<br />
Exzeptionsschrift gegen die Angriffe des Klägers in der Replik verteidige.<br />
Dazu könne der Gegenbeweis gegen Behauptungen des Klägers,<br />
durch die dieser die vorgebrachten Einreden zu vernichten suche geführt<br />
oder gegebenenfalls neue Umstände, die sich seit Einreichung<br />
der Klage ergeben haben <strong>und</strong> die zu neuen Einreden berechtigten,<br />
dargelegt werden 263 .<br />
260 J. Loskant, a.a.O., S. 60 f.<br />
261 J. Loskant, a.a.O., S. 61 ff.<br />
262 J. Loskant, a.a.O., S. 69 f.<br />
263 J. Loskant, a.a.O., S. 75 ff.