Advokaten und Prokuratoren am ... - OPUS Würzburg
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193<br />
mehr. Auch könne der Landesherr den Angehörigen der neuen Religion<br />
den Zutritt zu öffentlichen Ämtern gestatten 578 .<br />
In der neunten Abhandlung setzt von Zwierlein sich auf den Seiten<br />
171 bis 198 mit der Frage auseinander, ob ein Landesherr befugt sei,<br />
eine Verordnung zu erlassen, nach der bei sogenannten „vermischten<br />
Ehen“, in denen der Ehemann einem anderen Glauben angehöre als<br />
die Ehefrau die Söhne den Glauben des Vaters <strong>und</strong> die Töchter den<br />
der Mutter bekämen, was er bejaht. Diese Befugnis stehe dem Landesherrn<br />
in den meisten deutschen Ländern bereits gewohnheitsrechtlich<br />
zu <strong>und</strong> ergebe sich darüber hinaus auch aus dem deutschen<br />
Staatsrecht, nach dem die Stände das Recht hätten, „die Grenzen<br />
zweier Kirchen in ihren Landen zu bestimmen“, wovon sie in den<br />
meisten Ländern auch durch den Erlaß verschiedener Verordnungen<br />
über „vermischte Ehen“ Gebrauch gemacht hätten 579 .<br />
Eine solche Verordnung könne der Landesherr sogar mit einer Strafandrohung<br />
für den Fall der Nichtbefolgung versehen, wie von<br />
Zwierlein in der zehnten Abhandlung auf den Seiten 199 bis 206 erläutert.<br />
In der elften Abhandlung handelt von Zwierlein auf den Seiten 207<br />
bis 224 „Von der Reichsgerichtlichen Incompetenz in denen Consistorial-<br />
<strong>und</strong> Schulsachen der Augsburger Confessions Verwandten“.<br />
Er legt dar, daß dem K<strong>am</strong>mergericht 1495 keine Gerichtsbarkeit<br />
in Religionssachen übertragen <strong>und</strong> ihm vielmehr die Einmischung<br />
in alle Religiosstreitigkeiten untersagt worden sei. Die<br />
Evangelischen hätten eine eigene geistliche Gerichtsbarkeit begründet,<br />
in der sie der Westphälische Friede bestätigt habe. Die Evangelischen<br />
unterstünden demnach in Religionssachen nur insoweit der<br />
Gerichtsbarkeit der Reichsgerichte, als es um Verletzungen des Religions-<br />
<strong>und</strong> Westfälischen Friedens gehe. Insbesondere Schulsachen<br />
gehörten nach dem kanonischen Recht zu den geistlichen Sachen, in<br />
denen die Evangelischen wie die Katholischen eigene Richter hätten.<br />
578 C. J. v. Zwierlein, a.a.O., S. 167<br />
579 C. J. v. Zwierlein, a.a.O., S. 175 ff.