Advokaten und Prokuratoren am ... - OPUS Würzburg
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Das Werk enthält auf insges<strong>am</strong>t 285 Seiten dreizehn einzelne Abhandlungen,<br />
von denen die ersten sechs die im oben unter a) vorgestellten<br />
Werk besprochene Thematik aus dem Lehenrecht in ausführlicherer<br />
Form zum Inhalt haben.<br />
In den ersten vier Abhandlungen klärt von Zwierlein umfassend Vorfragen<br />
zu seinen „Zwei Fragen aus dem Lehenrecht“. So beantwortet<br />
er in der ersten Abhandlung auf den Seiten 3 bis 30 zunächst die Frage:<br />
„Giebt eine Eventualinvestitur persönliche oder dingliche Rechte?“.<br />
Zwierlein setzt hier seine Meinung auseinander, daß eine Anwartschaft<br />
keine dinglichen Rechte verleihen könne, da „niemand vergeben<br />
kann, was er nicht hat“ 568 . Der unmittelbare Besitz könne mit der<br />
Anwartschaft gar nicht übertragen werden, da dieser dem Eigentümer,<br />
das heißt dem Lehensherrrn, bei Begründung der Anwartschaft<br />
selbst nicht zustehe, sondern vielmehr vom derzeitigen Inhaber des<br />
Lehens ausgeübt werde. Eine Übertragung dinglicher Rechte mit einer<br />
Anwartschaft widerspreche daher dem römischen Recht <strong>und</strong> den<br />
Regeln von Eigentum <strong>und</strong> Besitz auch nach dem deutschen Recht,<br />
die immer auch die tatsächliche Übergabe oder zumindest einen<br />
Übergabeersatz erforderten.<br />
Auch dem Lehenrecht laufe die Übertragung dinglicher Rechte mit<br />
der Anwartschaft zuwider. Anwartschaften auf Lehen beinhalteten<br />
vielmehr lediglich ein persönliches Recht des „Beanwarteten“ auf die<br />
künftige Ubertragung eines Lehens <strong>und</strong> d<strong>am</strong>it auch der dinglichen<br />
Rechte des Eigentums <strong>und</strong> Besitzes, wie von Zwierlein darlegt 569 .<br />
In der zweiten Abhandlung beantwortet von Zwierlein auf den Seiten<br />
31 bis 62 die Frage: „Ist der Agent (= Agnat, Abkömmling) eines Lehensherrn<br />
nach denen gemeinen Rechten verb<strong>und</strong>en, Expectanzen<br />
seines Vorgängers zu erfüllen?“.<br />
Er erläutert, daß dies weder nach dem römischen oder canonischen<br />
Recht, noch nach dem Langobardischen Lehenrecht der Fall sei 570 .<br />
568 C. J. v. Zwierlein, a.a.O., S. 4<br />
569 C. J. v .Zwierlein, a.a.O., S. 20 ff.<br />
570 C. J. v. Zwierlein, a.a.O., S. 32 ff.