Advokaten und Prokuratoren am ... - OPUS Würzburg
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Loskant erläutert nachfolgend den Inhalt der Beschwerdeschrift, die<br />
mit der Geschichtserzählung beginnt <strong>und</strong> dann eine Prozeßgeschichte<br />
enthält, deren Deutlichkeit <strong>und</strong> Vollständigkeit Loskant für das<br />
wichtigste Erfordernis der Beschwerdeschrift hält, da weitläufige<br />
Ausführungen zu den Beschwerden entfielen, wenn diese sich schon<br />
ganz selbstverständlich aus der Prozeßgeschichte ersehen ließen, so<br />
daß die folgenden rechtlichen Ausführungen kurz gefaßt werden<br />
könnten <strong>und</strong> genauere Begründungen nur noch zu Beschwerden enthalten<br />
müßten, die sich nicht deutlich schon aus der Prozeßgeschichte<br />
ergäben 270 .<br />
Es folgen die Schlußfolgerung, daß das erstinstanzliche Urteil den<br />
Gesetzen nicht entspreche <strong>und</strong> die Beschwerden begründet seien, <strong>und</strong><br />
die Bitte, das Urteil entsprechend abzuändern 271 .<br />
Auf den Seiten 97 bis 103 geht Loskant auf die Nichtigkeitsklage ein,<br />
die sich gegen vom unterinstanzlichen Richter begangene Rechtsverletzungen<br />
rein verfahrensrechtlicher Art wendete. Die falsche<br />
Anwendung des materiellen Rechts wurde dagegen im Appellationprozeß<br />
gerügt 272 .<br />
Es konnten aber auch die zur Nichtigkeit führenden Verfahrensfehler<br />
im Appellationsprozeß vorgebracht werden, was nach Loskant insbesondere<br />
dann vorteilhaft war, wenn man sich der Rechtsfolge der<br />
Nichtigkeit nicht sicher sei <strong>und</strong> auch noch Einreden materieller Art<br />
vorbringen wolle. Die Appellation habe zudem den Vorteil des<br />
Suspensiveffekts, der der Nichtigkeitsklage nicht zukomme 273 .<br />
Dementsprechend sind nach Loskant zwei Fälle der isolierten, nicht<br />
mit der Appellation verb<strong>und</strong>enen Nichtigkeitsklage zum Reichsk<strong>am</strong>mergericht<br />
zu unterscheiden: der, daß die Entscheidung des<br />
Rechtsstreits selbst schon in die Zuständigkeit des Reichsk<strong>am</strong>mergerichts<br />
falle <strong>und</strong> der, daß ausnahmsweise trotz fehlender erstinstanzlicher<br />
Zuständigkeit die Entscheidung über die Nichtigkeits-<br />
270 J. Loskant, a.a.O., S. 89 ff.<br />
271 J. Loskant, a.a.O., S. 95<br />
272 Vgl. hierzu Buchda, Art. Appellation, HRG I, Sp. 196-200; Sellert, Art.<br />
Nichtigkeitsklage, Nichtigkeitsbeschwerde, HRG III, S. 974-978.<br />
273 J. Loskant, a.a.O:, S. 96 f.