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Advokaten und Prokuratoren am ... - OPUS Würzburg

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78<br />

Loskant erläutert nachfolgend den Inhalt der Beschwerdeschrift, die<br />

mit der Geschichtserzählung beginnt <strong>und</strong> dann eine Prozeßgeschichte<br />

enthält, deren Deutlichkeit <strong>und</strong> Vollständigkeit Loskant für das<br />

wichtigste Erfordernis der Beschwerdeschrift hält, da weitläufige<br />

Ausführungen zu den Beschwerden entfielen, wenn diese sich schon<br />

ganz selbstverständlich aus der Prozeßgeschichte ersehen ließen, so<br />

daß die folgenden rechtlichen Ausführungen kurz gefaßt werden<br />

könnten <strong>und</strong> genauere Begründungen nur noch zu Beschwerden enthalten<br />

müßten, die sich nicht deutlich schon aus der Prozeßgeschichte<br />

ergäben 270 .<br />

Es folgen die Schlußfolgerung, daß das erstinstanzliche Urteil den<br />

Gesetzen nicht entspreche <strong>und</strong> die Beschwerden begründet seien, <strong>und</strong><br />

die Bitte, das Urteil entsprechend abzuändern 271 .<br />

Auf den Seiten 97 bis 103 geht Loskant auf die Nichtigkeitsklage ein,<br />

die sich gegen vom unterinstanzlichen Richter begangene Rechtsverletzungen<br />

rein verfahrensrechtlicher Art wendete. Die falsche<br />

Anwendung des materiellen Rechts wurde dagegen im Appellationprozeß<br />

gerügt 272 .<br />

Es konnten aber auch die zur Nichtigkeit führenden Verfahrensfehler<br />

im Appellationsprozeß vorgebracht werden, was nach Loskant insbesondere<br />

dann vorteilhaft war, wenn man sich der Rechtsfolge der<br />

Nichtigkeit nicht sicher sei <strong>und</strong> auch noch Einreden materieller Art<br />

vorbringen wolle. Die Appellation habe zudem den Vorteil des<br />

Suspensiveffekts, der der Nichtigkeitsklage nicht zukomme 273 .<br />

Dementsprechend sind nach Loskant zwei Fälle der isolierten, nicht<br />

mit der Appellation verb<strong>und</strong>enen Nichtigkeitsklage zum Reichsk<strong>am</strong>mergericht<br />

zu unterscheiden: der, daß die Entscheidung des<br />

Rechtsstreits selbst schon in die Zuständigkeit des Reichsk<strong>am</strong>mergerichts<br />

falle <strong>und</strong> der, daß ausnahmsweise trotz fehlender erstinstanzlicher<br />

Zuständigkeit die Entscheidung über die Nichtigkeits-<br />

270 J. Loskant, a.a.O., S. 89 ff.<br />

271 J. Loskant, a.a.O., S. 95<br />

272 Vgl. hierzu Buchda, Art. Appellation, HRG I, Sp. 196-200; Sellert, Art.<br />

Nichtigkeitsklage, Nichtigkeitsbeschwerde, HRG III, S. 974-978.<br />

273 J. Loskant, a.a.O:, S. 96 f.

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