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Advokaten und Prokuratoren am ... - OPUS Würzburg

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denz zu einem höhern Grad der Vollkommenheit gelangen will, vorzüglich<br />

zu empfehlen ist“ 446 .<br />

Und die Haas'schen „Verbesserungsvorschläge“ sind auch keinesfalls<br />

eine unsubstantiierte bloße Schmähschrift. Haas übt hier zwar<br />

sehr offen Kritik an Gerichtsverfassung <strong>und</strong> Prozeß des Reichsk<strong>am</strong>mergerichts,<br />

er macht aber auch gut durchdachte Verbesserungsvorschläge,<br />

um den bestehenden Mißständen abzuhelfen. Obwohl es<br />

ihm sicher auch Genugtuung bereitet haben wird, eine passende Gelegenheit<br />

gef<strong>und</strong>en zu haben, seinem Unmut über das K<strong>am</strong>mergericht<br />

<strong>und</strong> seine Richter einmal unverhohlen Ausdruck verleihen zu können,<br />

stand der Gedanke der wirklichen Verbesserung <strong>und</strong> Beschleunigung<br />

des K<strong>am</strong>mergerichtsprozesses in seiner Schrift doch stets im Vordergr<strong>und</strong>.<br />

Das aus zwei Teilen bestehende Werk hat insges<strong>am</strong>t 1020 Seiten, von<br />

denen der erste Teil 376 umfaßt. Dieser erste Teil enthält nach einer<br />

kurzen Vorrede die ersten fünf der insges<strong>am</strong>t zehn Abschnitte, in die<br />

die Schrift unterteilt ist.<br />

In der Vorrede legt Haas kurz dar, daß er in diesem Buch zeigen<br />

wolle, daß die Regelungen des Gemeinen Bescheides zur Prozeßbeschleunigung,<br />

durch die die verschiedenen Rechtssachen schneller<br />

zum Endurteil reif gemacht werden sollten, alleine keinen Sinn haben<br />

könnten, wenn nicht auch die Gerichtsverfassung <strong>und</strong> der Prozeßgang<br />

im übrigen umfassend reformiert würden, so daß ein abschließendes<br />

Urteil auch wirklich bald folgen könne. Bei der derzeitigen Verfassung<br />

des Reichsk<strong>am</strong>mergerichts könnten aber die durch Präklusion<br />

alsbald zur Entscheidungsreife gebrachten Sachen dennoch erst nach<br />

langer Wartezeit entschieden werden, da die geringe Zahl der Beisitzer<br />

durch die Flut zu bewältigender Fälle hoffnungslos überlastet<br />

sei. Dies führt er in den folgenden fünf Abschnitten des ersten Teils<br />

schrittweise aus.<br />

Im ersten Abschnitt erläutert Haas unter dem Titel „Ist die innere<br />

Verfassung des K<strong>am</strong>mergerichts von 1495 bis 1654 je so gewesen,<br />

daß die älteren Gesetze, auf die sich der Gemeine Bescheid vom 13.<br />

May 1785 gründet, in Absicht auf die Justizbeförderung sich haben<br />

446 Fahnenberg, Literatur, S. 180

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