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Advokaten und Prokuratoren am ... - OPUS Würzburg

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185<br />

b) Matthäus Joseph Schick: „Über das Reichsständische<br />

Instanzen-Recht, deren unerlaubte Vervielfältigung, <strong>und</strong><br />

insbesondere von der Cabinets-Instanz“, Giessen <strong>und</strong><br />

Darmstadt 1802<br />

In dieser Schrift greift Schick das Thema seiner Dissertation vierzehn<br />

Jahre später nochmals auf, da seine Dissertation großen Anklang gef<strong>und</strong>en<br />

habe <strong>und</strong> er aufgefordert worden sei, noch mehr zu dieser<br />

Thematik zu schreiben, wie er in der Vorrede sagt. Außerdem sei sein<br />

d<strong>am</strong>aliges Anfängerwerk in vielerlei Hinsicht verbesserungswürdig.<br />

Er widmet sich hier also auf 271 Seiten noch einmal der Kabinetts-<br />

Instanz, hier jedoch weit ausführlicher als in seiner Dissertation.<br />

Auch hier erläutert Schick zunächst, wie die Reichsstände die ursprünglich<br />

dem Kaiser zustehende Gerichtsbarkeit in erster Instanz<br />

über ihre Untertanen erwarben 560 . Er zeigt detailliert, daß die Landesherren<br />

sehr früh bereits durch kaiserliche Gnadenbriefe die Gerichtsbarkeit<br />

in ihren Territorien übertragen bek<strong>am</strong>en, bis die kaiserliche<br />

Macht durch allzu freigiebige Vergabe solcher Gnadenbriefe<br />

<strong>und</strong> Befreiungen sowie großzügiger Schenkungen auf Kosten der<br />

Krone <strong>und</strong> Streitigkeiten zwischen dem Kaiser <strong>und</strong> den Päpsten immer<br />

mehr verfiel, so daß die Reichsstände bereits im 12. Jahrh<strong>und</strong>ert<br />

faktisch eine eigene Gerichtsbarkeit in ihren Ländern ausübten <strong>und</strong><br />

versuchten, sich von den kaiserlichen Gerichten zu befreien.<br />

Noch seien zwar die Kaiser die alleinigen Inhaber der Gerichtsgewalt<br />

gewesen <strong>und</strong> dort, wo sie sich bef<strong>und</strong>en hätten, hätten sie auch die<br />

Gerichtsbarkeit ausgeübt. D<strong>am</strong>it hätte das kaiserliche Gericht zur<br />

Ausübung der Gerichtsbarkeit aber im Land herumreisen müssen,<br />

was sehr beschwerlich gewesen <strong>und</strong> gerade bei Kriegen im Land oft<br />

zeitweise aufgegeben worden sei. Kaiser Friedrich II. habe schließlich<br />

ein Hofgericht eingerichtet, das die kaiserliche Jurisdiktion nur<br />

noch <strong>am</strong> Kaiserhof ausüben sollte. Durch Privilegien seien aber viele<br />

Klagen von der erstinstanzlichen oder auch zweitinstanzlichen Gerichtsbarkeit<br />

dieses Hofgerichts ausgenommen worden. Insbesondere<br />

die Kurfürsten hätten durch die Goldene Bulle ein Appellations-<br />

560 M. J. Schick, a.a.O., S. 1 ff.

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