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Advokaten und Prokuratoren am ... - OPUS Würzburg

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Gesetz festgesetzt haben, was nach Abel aber nicht der Fall ist.<br />

Zweck desselben seien die Prozeßbeschleunigung <strong>und</strong> Verminderung<br />

der großen Zahl der Appellationen ans Reichsk<strong>am</strong>mergericht gewesen.<br />

Nach einem Gutachten des Reichstags in Vorbereitung dieses<br />

Jüngsten Reichsabschieds sollte der Appellant zur Prozeßbeschleunigung<br />

sein wesentliches Vorbringen zur Begründung der Appellation<br />

in einer kurzen Zus<strong>am</strong>menfassung gleich mit dem Appellationsgesuch<br />

übergeben, ebenso wie Abschriften aller untergerichtlichen<br />

Verhandlungen, es sei denn diese seien sehr weitläufig gewesen,<br />

dann sei ihm hierzu eine längere Frist zu gewähren. Die gesetzlichen<br />

Verfügungen des Jüngsten Reichsabschieds entsprächen diesem Gutachten.<br />

Er enthalte gerade keine Vorschrift, die die Untersuchung der<br />

Gründe der Appellation im Extrajudizialverfahren einführe <strong>und</strong> vom<br />

Ergebnis dieser Untersuchung die „Erkennung oder Abschlagung der<br />

Prozesse“ abhängig mache. Dies sei laut Abel auch nie die Absicht<br />

des Jüngsten Reichsabschieds gewesen. Denn die angeordnete bloß<br />

summarische Anzeige der Begründung der Appellation erlaube gar<br />

keine abschließende umfassende Prüfung der vorgebrachten Gründe,<br />

die hierzu rechtlich weiter ausgeführt <strong>und</strong> bewiesen werden müßten.<br />

Die Begründetheit der Appellationsbeschwerde sei demnach nach<br />

dem Jüngsten Reichsabschied genausowenig ein gesetzlicher Untersuchungsgegenstand<br />

im Extrajudizialverfahren, wie sie es vorher gewesen<br />

sei.<br />

Dies belegen laut Abel auch noch zwei weitere Argumente. So komme<br />

dem Appellanten nach dem Jüngsten Reichsabschied immer noch<br />

das Recht zu, die Appellation auch durch neue Tatsachen zu rechtfertigen,<br />

die sich erst während des laufenden Verfahrens ergeben haben.<br />

Diese könnten im Extrajudizialverfahren ja noch gar nicht berücksichtigt<br />

werden, so daß auch dies deutlich zeige, daß die Begründetheit<br />

der Appellation nicht Prüfungsgegenstand des Extrajudizialverfahrens<br />

zur Zulassung der Appellation sein könne. Außerdem<br />

hänge der Appellant allein vom Geschick seines Anwalts <strong>und</strong><br />

der Vollständigkeit <strong>und</strong> Güte dessen Libells ab, wenn ohne weitere<br />

Prüfung schon im Extrajudizialverfahren nur anhand des Vortrags des<br />

Anwalts über die Begründetheit der Appellation geurteilt werden<br />

würde. Das kann nach Abel nicht rechtens sein. Ein Argument, das<br />

meiner Meinung nach wenig stichhaltig ist, da außer im Amtsermittlungsverfahren<br />

der Mandant letzlich doch immer darauf angewiesen

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