Advokaten und Prokuratoren am ... - OPUS Würzburg
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Gesetz festgesetzt haben, was nach Abel aber nicht der Fall ist.<br />
Zweck desselben seien die Prozeßbeschleunigung <strong>und</strong> Verminderung<br />
der großen Zahl der Appellationen ans Reichsk<strong>am</strong>mergericht gewesen.<br />
Nach einem Gutachten des Reichstags in Vorbereitung dieses<br />
Jüngsten Reichsabschieds sollte der Appellant zur Prozeßbeschleunigung<br />
sein wesentliches Vorbringen zur Begründung der Appellation<br />
in einer kurzen Zus<strong>am</strong>menfassung gleich mit dem Appellationsgesuch<br />
übergeben, ebenso wie Abschriften aller untergerichtlichen<br />
Verhandlungen, es sei denn diese seien sehr weitläufig gewesen,<br />
dann sei ihm hierzu eine längere Frist zu gewähren. Die gesetzlichen<br />
Verfügungen des Jüngsten Reichsabschieds entsprächen diesem Gutachten.<br />
Er enthalte gerade keine Vorschrift, die die Untersuchung der<br />
Gründe der Appellation im Extrajudizialverfahren einführe <strong>und</strong> vom<br />
Ergebnis dieser Untersuchung die „Erkennung oder Abschlagung der<br />
Prozesse“ abhängig mache. Dies sei laut Abel auch nie die Absicht<br />
des Jüngsten Reichsabschieds gewesen. Denn die angeordnete bloß<br />
summarische Anzeige der Begründung der Appellation erlaube gar<br />
keine abschließende umfassende Prüfung der vorgebrachten Gründe,<br />
die hierzu rechtlich weiter ausgeführt <strong>und</strong> bewiesen werden müßten.<br />
Die Begründetheit der Appellationsbeschwerde sei demnach nach<br />
dem Jüngsten Reichsabschied genausowenig ein gesetzlicher Untersuchungsgegenstand<br />
im Extrajudizialverfahren, wie sie es vorher gewesen<br />
sei.<br />
Dies belegen laut Abel auch noch zwei weitere Argumente. So komme<br />
dem Appellanten nach dem Jüngsten Reichsabschied immer noch<br />
das Recht zu, die Appellation auch durch neue Tatsachen zu rechtfertigen,<br />
die sich erst während des laufenden Verfahrens ergeben haben.<br />
Diese könnten im Extrajudizialverfahren ja noch gar nicht berücksichtigt<br />
werden, so daß auch dies deutlich zeige, daß die Begründetheit<br />
der Appellation nicht Prüfungsgegenstand des Extrajudizialverfahrens<br />
zur Zulassung der Appellation sein könne. Außerdem<br />
hänge der Appellant allein vom Geschick seines Anwalts <strong>und</strong><br />
der Vollständigkeit <strong>und</strong> Güte dessen Libells ab, wenn ohne weitere<br />
Prüfung schon im Extrajudizialverfahren nur anhand des Vortrags des<br />
Anwalts über die Begründetheit der Appellation geurteilt werden<br />
würde. Das kann nach Abel nicht rechtens sein. Ein Argument, das<br />
meiner Meinung nach wenig stichhaltig ist, da außer im Amtsermittlungsverfahren<br />
der Mandant letzlich doch immer darauf angewiesen