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Advokaten und Prokuratoren am ... - OPUS Würzburg

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daß hiergegen nur noch die Einreden <strong>und</strong> Einwendungen vorgebracht<br />

werden könnten, die auch gegen die Vollstreckung statthaft seien.<br />

Dies seien zum Beispiel solche gegen die Klagebefugnis des Klägers<br />

überhaupt oder an diesem höchsten Gericht, wie die, daß der Kläger<br />

sich in Reichsacht befinde. Daneben könne die Rechtshängigkeit der<br />

Klage an einem anderen Gericht eingewandt werden oder die Tilgung<br />

der Schuld durch Kompensation (der heutigen Aufrechnung entsprechend),<br />

die Leistung der Zahlung, ein in der Sache geschlossener<br />

Vergleich oder daß der Kläger die Sache völlig falsch vorgetragen<br />

habe, indem er etwa Umstände verschwiegen oder Urk<strong>und</strong>en verstümmelt<br />

oder verfälscht habe <strong>und</strong> daß nach der wirklichen Sachlage<br />

gerade kein Anspruch des Klägers bestehe 280 .<br />

Von solchen Einreden dürften nur prozeßhindernde allein, ohne weitere<br />

Einlassungen zur Sache selbst vorgetragen werden, bei allen übrigen<br />

Einreden müßten auch sämtliche andere, die Sache selbst<br />

betreffende Einreden noch vorgetragen werden 281 .<br />

Abweichend von dem Gr<strong>und</strong>satz, daß im Mandatsprozeß Ausführungen<br />

nur zum summarischen Besitzstand erfolgten, müsse in Fällen, in<br />

denen sich ein weiteres petitorisches Vorbringen nicht denken lasse,<br />

vom mit dem Mandat Belegten alles vorgebracht werden, was für ihn<br />

spreche. Es sei dies der Fall, wenn eine Handlung der Gegenseite etwa<br />

gegen den Religionsfrieden verstoße, indem sie einen friedensschlußmäßigen<br />

Besitzstand störe oder wenn die Gegenseite sich weigere,<br />

einer mit einer Vollstreckungsklausel versehenen Schuldverschreibung<br />

Folge zu leisten 282 .<br />

Zum Mandatsprozeß mit Rechtfertigungsklausel sagt Loskant, daß<br />

der Richter diesen Vorbehalt dem Mandat anfüge, wenn er glaube,<br />

daß das gesetzwidrige Handeln der Gegenseite sich unter Umständen<br />

durch rechtliche Gründe rechtfertigen lasse, zu deren Vorbringen er<br />

dieser daher Gelegenheit geben will. Da ein Mandatum cum clausula<br />

also quasi ein teilweises Unterliegen des Antragstellers darstelle,<br />

werde also stets ein Mandatum sine clausula beantragt <strong>und</strong> dieser<br />

Antrag nach den genannten Regeln begründet.<br />

280 J. Loskant, a.a.O., S. 120 f.<br />

281 J. Loskant, a.a.O., S. 122 ff.<br />

282 J. Loskant, a.a.O., S. 125 ff.

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