Advokaten und Prokuratoren am ... - OPUS Würzburg
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daß hiergegen nur noch die Einreden <strong>und</strong> Einwendungen vorgebracht<br />
werden könnten, die auch gegen die Vollstreckung statthaft seien.<br />
Dies seien zum Beispiel solche gegen die Klagebefugnis des Klägers<br />
überhaupt oder an diesem höchsten Gericht, wie die, daß der Kläger<br />
sich in Reichsacht befinde. Daneben könne die Rechtshängigkeit der<br />
Klage an einem anderen Gericht eingewandt werden oder die Tilgung<br />
der Schuld durch Kompensation (der heutigen Aufrechnung entsprechend),<br />
die Leistung der Zahlung, ein in der Sache geschlossener<br />
Vergleich oder daß der Kläger die Sache völlig falsch vorgetragen<br />
habe, indem er etwa Umstände verschwiegen oder Urk<strong>und</strong>en verstümmelt<br />
oder verfälscht habe <strong>und</strong> daß nach der wirklichen Sachlage<br />
gerade kein Anspruch des Klägers bestehe 280 .<br />
Von solchen Einreden dürften nur prozeßhindernde allein, ohne weitere<br />
Einlassungen zur Sache selbst vorgetragen werden, bei allen übrigen<br />
Einreden müßten auch sämtliche andere, die Sache selbst<br />
betreffende Einreden noch vorgetragen werden 281 .<br />
Abweichend von dem Gr<strong>und</strong>satz, daß im Mandatsprozeß Ausführungen<br />
nur zum summarischen Besitzstand erfolgten, müsse in Fällen, in<br />
denen sich ein weiteres petitorisches Vorbringen nicht denken lasse,<br />
vom mit dem Mandat Belegten alles vorgebracht werden, was für ihn<br />
spreche. Es sei dies der Fall, wenn eine Handlung der Gegenseite etwa<br />
gegen den Religionsfrieden verstoße, indem sie einen friedensschlußmäßigen<br />
Besitzstand störe oder wenn die Gegenseite sich weigere,<br />
einer mit einer Vollstreckungsklausel versehenen Schuldverschreibung<br />
Folge zu leisten 282 .<br />
Zum Mandatsprozeß mit Rechtfertigungsklausel sagt Loskant, daß<br />
der Richter diesen Vorbehalt dem Mandat anfüge, wenn er glaube,<br />
daß das gesetzwidrige Handeln der Gegenseite sich unter Umständen<br />
durch rechtliche Gründe rechtfertigen lasse, zu deren Vorbringen er<br />
dieser daher Gelegenheit geben will. Da ein Mandatum cum clausula<br />
also quasi ein teilweises Unterliegen des Antragstellers darstelle,<br />
werde also stets ein Mandatum sine clausula beantragt <strong>und</strong> dieser<br />
Antrag nach den genannten Regeln begründet.<br />
280 J. Loskant, a.a.O., S. 120 f.<br />
281 J. Loskant, a.a.O., S. 122 ff.<br />
282 J. Loskant, a.a.O., S. 125 ff.