Advokaten und Prokuratoren am ... - OPUS Würzburg
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teten, angegriffen <strong>und</strong> zu widerlegen gesucht 484 . Gegen die von Hurlebusch<br />
vorgebrachten Einwände verteidigt Haas seine Aussagen nun<br />
speziell in diesem Anhang. Hurlebuschs Beschuldigungen <strong>und</strong> Einwände<br />
gaben auch den Anstoß zur Weiterführung seiner Vorschläge<br />
zur Verbesserung der Taxeinnahmen der Kanzlei in diesem Werk.<br />
cc) Johann Ferdinand Wilhelm Brandt: „Rechtliches Bedenken<br />
über die allgemeine Befreyung aller C<strong>am</strong>mer-<br />
Gerichts-Personen in Ansehung der Nachsteuer oder des<br />
Zehnten Pfennigs, wenn denselben Erbschafften im Reiche<br />
zufallen“, Wetzlar 1764<br />
Johann Ferdinand Wilhelm Brandt wurde <strong>am</strong> 6.3.1726 geboren. Am<br />
10.5.1748 wurde er Advokat <strong>und</strong> nur ein Jahr später <strong>am</strong> 7.7.1749<br />
Prokurator <strong>am</strong> Reichsk<strong>am</strong>mergericht. Er war dort unter anderem als<br />
Geheimer Rat der Reichsfürsten von Baden-Baden tätig. Johann Ferdinand<br />
Wilhelm Brandt starb <strong>am</strong> 3.1.1786 485 .<br />
Die vorliegende kurze Abhandlung von 23 Seiten war von Brandt,<br />
wie der Untertitel sagt, ursprünglich an einen hohen Reichsstand eingesandt<br />
worden, um die von ihm geäußerte Meinung, daß alle K<strong>am</strong>eralpersonen<br />
von der Nachsteuer oder dem Zehnten Pfennig stets befreit<br />
seien, auch wenn ihnen eine Erbschaft an einem anderen Ort im<br />
Reich, als an dem Sitz des Reichsk<strong>am</strong>mergerichts zufalle, näher zu<br />
begründen <strong>und</strong> zu rechtfertigen.<br />
Brandt erläutert hier zunächst die verschiedenen Ursachen einer Befreiung<br />
ganzer Personengruppen oder nur einzelner Personen von einer<br />
bestimmten Abgabe 486 <strong>und</strong> macht sich dann Gedanken über die<br />
genaue rechtliche Einordnung der Nachsteuer oder des Zehnten Pfennigs<br />
487 . Er kommt zu dem Schluß, daß die Nachsteuer eine Gattung<br />
des Zolls sei <strong>und</strong> sagt, daß insoweit schon die K<strong>am</strong>mergerichtsordnung<br />
festsetze, daß alle K<strong>am</strong>eralpersonen, solange sie <strong>am</strong><br />
484 Vgl. hierzu Fahnenberg, Literatur, S. 181.<br />
485 StAW RöSt; K<strong>am</strong>eralkalender<br />
486 J. F. W. Brandt, a.a.O., S. 1 ff.<br />
487 J. F. W. Brandt, a.a.O., S. 6 ff.