Advokaten und Prokuratoren am ... - OPUS Würzburg
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Von Bostell sagt selbst 230 , daß seine in diesem Werk gegebenen<br />
Hinweise sehr ausführlich seien, dies jedoch deshalb, weil die Schrift<br />
hauptsächlich Anfängern gewidmet sei. Habe man erst einige Praxis<br />
erlangt, gebe es sicher kürzere <strong>und</strong> bequemere Methoden, den Inhalt<br />
der verschiedenen Schriften schnell zu überblicken <strong>und</strong> diese möglichst<br />
effizient für einzelne Ausarbeitungen zu nutzen.<br />
Für den ungeübten Anfänger dagegen ist die von Bostell vorgeschlagene<br />
Exzerptionsmethode bestimmt die geeignetste, um sicherzugehen,<br />
daß zu einer rechtlichen Thematik alles gef<strong>und</strong>en <strong>und</strong> nicht<br />
einzelne, wichtige Sätze übersehen werden.<br />
d) Von Bostells: „Praktische Abhandlung von den präokkupatorischen<br />
Vorstellungen beym K<strong>am</strong>mergericht“,<br />
Lemgo 1779<br />
Bei dieser 55 kleinformatige Seiten umfassenden Schrift von Bostells<br />
handelt es sich unzweifelhaft ebenfalls um ein Lehrbuch, wie die detaillierte<br />
Erläuterung der Präokkupationslibelle, ihres Wesens,<br />
Zwecks <strong>und</strong> ihrer Vorteile <strong>und</strong> die Beifügung zahlreicher veranschaulichender<br />
Beispiele zeigen. Hier wird dem mit dem<br />
Reichsk<strong>am</strong>mergerichtsprozeß wenig vertrauten Anfänger der spezielle<br />
Schriftsatz des Präokkupationslibells in allen Einzelheiten dargestellt.<br />
Das Buch ist unterteilt in zwei Abschnitte, von denen der erste das<br />
Präokkupieren in der Appellationsinstanz, der zweite das Präokkupieren<br />
in erster Instanz behandelt.<br />
In der Einleitung definiert Bostell auf Seiten 1 bis 6 kurz das Präokkupationslibell,<br />
das eingeführt worden sei, weil bei der Entscheidung<br />
über die Annahme neuer Klagen <strong>am</strong> Reichsk<strong>am</strong>mergericht der Beklagte<br />
oder in zweiter Instanz der Appellat nicht gehört werde, diesem<br />
aber natürlich viel an der Abschlagung des Prozesses liege. Mit<br />
dem Präokkupationslibell könne er einen auf diesen Zweck gerichteten<br />
Schriftsatz einreichen.<br />
230 F. J. D. v. Bostell, a.a.O., S. 26