Advokaten und Prokuratoren am ... - OPUS Würzburg
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Datum auf einem gesonderten Blatt notieren. Danach solle man die<br />
anwendbaren Rechtssätze s<strong>am</strong>meln <strong>und</strong> zuletzt einen Plan, eine kurze<br />
Gliederung, der eigentlichen Ausarbeitung entwerfen 172 . Ferner war<br />
es zu von Bostells Zeiten nach seinen Worten offensichtlich üblich,<br />
Schriftsätze um der besseren Übersichtlichkeit willen in Paragraphen<br />
zu fassen.<br />
Im dritten Abschnitt geht von Bostell noch kurz auf die richtige Sprache<br />
<strong>und</strong> juristische Ausdrucksweise ein, derer man sich bei Abfassung<br />
der Schriftsätze bedienen solle. Hier sollen in gut verständlichen,<br />
gebräuchlichen Worten die entworfenen Gedanken genau<br />
wiedergegeben werden, die Sätze sollen dabei nicht zu lang <strong>und</strong> der<br />
Gedankengang gut zu verfolgen sein 173 .<br />
cc) Drittes Kapitel: „Von den verschiedenen einzelnen Gattungen<br />
der juristischen Schreibart“, Seiten 11 bis 49<br />
In diesem in vier Abschnitte unterteilten Kapitel stellt Friedrich<br />
Jacob von Bostell die verschiedenen juristischen Schreibstile vor, die<br />
sich je nach dem Zweck des Schriftsatzes ergeben.<br />
Im ersten Abschnitt: „Von der erzehlenden Schreibart“ behandelt<br />
von Bostell auf den Seiten 11 bis 15 den erzählenden Vortrag, wie er<br />
in fast jedem juristischen Schriftsatz vorkomme.<br />
Von Bostell ermahnt den Leser, der Geschichtserzählung, dem Sachbericht,<br />
viel Aufmerks<strong>am</strong>keit zu schenken <strong>und</strong> bei seiner Abfassung<br />
mit großer Genauigkeit zu arbeiten, da sich hier oft der ges<strong>am</strong>te<br />
Rechtsstreit letztlich entscheide. Solle eine rechtliche Ausführung mit<br />
der Geschichtserzählung verknüpft werden, müsse man zuerst stets<br />
die Rechtslage erörtern <strong>und</strong> hierzu die einschlägigen Rechtsnormen<br />
heraussuchen, um dann zu wissen, was die Geschichtserzählung enthalten<br />
müsse, um die rechtlichen Ausführungen entsprechend zu<br />
stützen 174 . Nur diejenigen Umstände seien hier darzulegen, die dem<br />
beabsichtigten Endzweck der rechtlichen Ausführung dienlich seien.<br />
172 F. J. D. v. Bostell, a.a.O., S. 6 f.<br />
173 F. J. D. v. Bostell, a.a.O., S. 9 f.<br />
174 F. J. D. v. Bostell, a.a.O., S. 12