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Advokaten und Prokuratoren am ... - OPUS Würzburg

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dem leiblichen Vater behielten <strong>und</strong> auch ein solches nach dem Adoptivvater<br />

hatten, die übrigen Verwandten des Adoptivvaters hingegen<br />

nicht gesetzlich beerben konnten.<br />

Auf den Seiten 182 bis 211 behandelt Ludolff die gesetzlichen Erben<br />

zweiter Ordnung, die Eltern, Geschwister <strong>und</strong> soweit solche nicht<br />

mehr vorhanden sind, deren Kinder. Auf den Seiten 212 bis 230<br />

widmet er sich den Halbgeschwistern <strong>und</strong> deren Kindern als gesetzlichen<br />

Erben dritter Ordnung <strong>und</strong> bespricht danach auf den Seiten<br />

231 bis 249 die mehrfache Verwandtschaft mit dem Erblasser, die<br />

eine mehrfache Erbposition zur Folge hat.<br />

In einem vierten Abschnitt erläutert Ludolff auf den Seiten 250 bis<br />

285 das „Erbfolgerecht aus einem besonderen F<strong>und</strong><strong>am</strong>ente“, das<br />

heißt nicht aus unmittelbarer Bluts-Verwandtschaft, wozu unter anderem<br />

auch das Erbrecht der Ehegatten gehöre, das auf Seiten 255 bis<br />

278 eingehend beleuchtet wird, wie auch das der Kirche, die ihre ohne<br />

Erben sterbenden Geistlichen beerbe 346 <strong>und</strong> das der Pfleger kranker<br />

Personen, die die Intestat-Erben von der Erbfolge verdrängten,<br />

wenn diese die kranken Verwandten vernachlässigt hatten 347 .<br />

Abschließend folgen in einem dritten Hauptstück auf den Seiten 291<br />

bis 303 noch kurz einige „Allgemeine Betrachtungen bei der Intestat-<br />

Erbfolge“. Hier klärt Ludolff unter anderem die Streitfrage, wie zu<br />

entscheiden sei, wenn für Wohnort <strong>und</strong> Ort des beweglichen <strong>und</strong> unbeweglichen<br />

Vermögens des Erblassers verschiedene Erbgesetze<br />

gelten. Er ist der Meinung, daß in diesem Fall die Erbfolge sich allein<br />

nach dem <strong>am</strong> Wohnort des Verstorbenen geltenden Gesetz richte 348 .<br />

bb) Zweiter Teil: „Von der Vertheidigung des Intestat-<br />

Erbrechts“, Seiten 304 bis 320<br />

In diesem zweiten Teil stellt Ludolff abschließend kurz die verschiedenen<br />

Erbschaftsklagen dar, die er unterteilt in petitorische (Seite 305<br />

bis 318) <strong>und</strong> possessorische (Seite 319 bis 320). Er bespricht hier<br />

346 J. W. H. Ludolff, a.a.O., S. 279 f.<br />

347 J. W. H. Ludolff, a.a.O., S. 283 f.<br />

348 J. W. H. Ludolff, a.a.O., S. 292 f.

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