Advokaten und Prokuratoren am ... - OPUS Würzburg
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dem leiblichen Vater behielten <strong>und</strong> auch ein solches nach dem Adoptivvater<br />
hatten, die übrigen Verwandten des Adoptivvaters hingegen<br />
nicht gesetzlich beerben konnten.<br />
Auf den Seiten 182 bis 211 behandelt Ludolff die gesetzlichen Erben<br />
zweiter Ordnung, die Eltern, Geschwister <strong>und</strong> soweit solche nicht<br />
mehr vorhanden sind, deren Kinder. Auf den Seiten 212 bis 230<br />
widmet er sich den Halbgeschwistern <strong>und</strong> deren Kindern als gesetzlichen<br />
Erben dritter Ordnung <strong>und</strong> bespricht danach auf den Seiten<br />
231 bis 249 die mehrfache Verwandtschaft mit dem Erblasser, die<br />
eine mehrfache Erbposition zur Folge hat.<br />
In einem vierten Abschnitt erläutert Ludolff auf den Seiten 250 bis<br />
285 das „Erbfolgerecht aus einem besonderen F<strong>und</strong><strong>am</strong>ente“, das<br />
heißt nicht aus unmittelbarer Bluts-Verwandtschaft, wozu unter anderem<br />
auch das Erbrecht der Ehegatten gehöre, das auf Seiten 255 bis<br />
278 eingehend beleuchtet wird, wie auch das der Kirche, die ihre ohne<br />
Erben sterbenden Geistlichen beerbe 346 <strong>und</strong> das der Pfleger kranker<br />
Personen, die die Intestat-Erben von der Erbfolge verdrängten,<br />
wenn diese die kranken Verwandten vernachlässigt hatten 347 .<br />
Abschließend folgen in einem dritten Hauptstück auf den Seiten 291<br />
bis 303 noch kurz einige „Allgemeine Betrachtungen bei der Intestat-<br />
Erbfolge“. Hier klärt Ludolff unter anderem die Streitfrage, wie zu<br />
entscheiden sei, wenn für Wohnort <strong>und</strong> Ort des beweglichen <strong>und</strong> unbeweglichen<br />
Vermögens des Erblassers verschiedene Erbgesetze<br />
gelten. Er ist der Meinung, daß in diesem Fall die Erbfolge sich allein<br />
nach dem <strong>am</strong> Wohnort des Verstorbenen geltenden Gesetz richte 348 .<br />
bb) Zweiter Teil: „Von der Vertheidigung des Intestat-<br />
Erbrechts“, Seiten 304 bis 320<br />
In diesem zweiten Teil stellt Ludolff abschließend kurz die verschiedenen<br />
Erbschaftsklagen dar, die er unterteilt in petitorische (Seite 305<br />
bis 318) <strong>und</strong> possessorische (Seite 319 bis 320). Er bespricht hier<br />
346 J. W. H. Ludolff, a.a.O., S. 279 f.<br />
347 J. W. H. Ludolff, a.a.O., S. 283 f.<br />
348 J. W. H. Ludolff, a.a.O., S. 292 f.