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Advokaten und Prokuratoren am ... - OPUS Würzburg

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Sitz des K<strong>am</strong>mergerichts ansässig seien, von sämtlichen Zöllen <strong>und</strong><br />

ähnlichen Abgaben befreit würden. Diese Verordnung werde im Jüngeren<br />

Reichsabschied nochmals bestätigt <strong>und</strong> zu ihrer Begründung<br />

ausgeführt, daß man dadurch qualifizierte Leute für die Tätigkeit <strong>am</strong><br />

Reichsk<strong>am</strong>mergericht gewinnen <strong>und</strong> sie dort auch halten wolle 488 .<br />

Trotz dieser eindeutigen Gesetzeslage werde aber die Befreiung der<br />

K<strong>am</strong>eralpersonen von der Nachsteuer bisweilen angezweifelt, wenn<br />

diesen an einem anderen Ort im Reich eine Erbschaft oder ein Vermächtnis<br />

zugefallen sei, wozu Brandt mehrere beispielhafte Fälle anführt<br />

489 . Er nennt einige Gründe, die man gegen die allgemeine Befreiung<br />

der K<strong>am</strong>eralpersonen von der Nachsteuer eventuell anführen<br />

könnte <strong>und</strong> widerlegt diese mit Gegenargumenten 490 . So sei zwar in<br />

der K<strong>am</strong>mergerichtsordnung die Nachsteuer nicht ausdrücklich erwähnt,<br />

diese sei aber von der gewählten Formulierung „von aller Beschwerung<br />

frey seyn“ eindeutig umfaßt.<br />

Die K<strong>am</strong>eralpersonen seien daher von der Nachsteuer oder dem<br />

Zehnten Pfennig unzweifelhaft stets befreit, an welchem Ort im<br />

Reich die Erbschaft auch anfallen möge.<br />

dd) Johann Ferdinand Wilhelm Brandt: „Rechtliches Bedenken<br />

über die Frage: Ob <strong>und</strong> inwieweit Clericatus Secularis<br />

mit dem Officio der Advokatur <strong>und</strong> Prokuratur an<br />

dem Kayserlichen <strong>und</strong> Reichs-C<strong>am</strong>mergerichte bestehen<br />

könne?“, Wetzlar 1763<br />

In dieser kurzen Abhandlung verdeutlicht Brandt auf 16 Seiten, daß<br />

seiner Ansicht nach zwar ein Geistlicher, der durch seine Gelübde<br />

allem Weltlichen abgesprochen habe, ohne Zweifel nicht an einem<br />

weltlichen Gericht agieren könne, wohl aber ein bloßer Welt-Geistlicher<br />

<strong>und</strong> ganz sicher ein bereits als Advokat oder Prokurator <strong>am</strong><br />

Reichsk<strong>am</strong>mergericht Tätiger, der dann Priester werde, auch weiterhin<br />

sein Amt <strong>am</strong> K<strong>am</strong>mergericht ausüben dürfe.<br />

488 J. F. W. Brandt, a.a.O., S. 9 ff.<br />

489 J. F. W. Brandt, a.a.O., S. 15 ff.<br />

490 J. F. W. Brandt, a.a.O., S. 17 ff.

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