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Advokaten und Prokuratoren am ... - OPUS Würzburg

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206<br />

Die entsprechende Bestimmung, die von Bostell wörtlich wiedergibt,<br />

besagte, daß wenn Eheleute gemeins<strong>am</strong> oder getrennt ein Test<strong>am</strong>ent<br />

machten <strong>und</strong> darin nicht mehr als ein Drittel ihres ges<strong>am</strong>ten Vermögens<br />

dem gemeinen Gut, den Kirchen oder anderen Gotteshäusern,<br />

Hospitälern oder Waisenhäusern in H<strong>am</strong>burg („allhie“) vermachten,<br />

sie dieses Test<strong>am</strong>ent zwar ändern oder aufheben könnten, dann aber<br />

das Vermächtnis aus dem ersten Test<strong>am</strong>ent von der Änderung oder<br />

Aufhebung unberührt bleibe <strong>und</strong> weiterhin erfüllt werden müsse.<br />

Wirks<strong>am</strong> aufgehoben werden konnte das Vermächtnis nach der Bestimmung<br />

nur, wenn dem Testierenden nach Test<strong>am</strong>entserrichtung<br />

eines oder mehrere Kinder geboren wurden. Alle Bürger H<strong>am</strong>burgs<br />

waren laut von Bostell der Bestimmung unterworfen.<br />

Von Bostell beschreibt zunächst das Wesen der Vermächtnisse im<br />

allgemeinen, die gr<strong>und</strong>sätzlich frei verfügt <strong>und</strong> auch widerrufen werden<br />

könnten. Die Einschränkung der Widerruflichkeit der Vermächtnisse<br />

“in frommen Sachen“ durch die H<strong>am</strong>burger Statuten sei<br />

aber dennoch rechtmäßig, wie sich bereits aus der Natur dieser Vermächtnisse<br />

ergebe. Er definiert die Vermächtnisse „in frommen Sachen“,<br />

die solche an die Kirche, kirchliche Einrichtungen, Klöster,<br />

Priester, allgemein an „die Armen“ oder an bestimmte diese unterstützende<br />

Einrichtungen seien. Vermächtnisse „aus frommen Gründen“<br />

könnten alle Personen machen, die gemeinschaftlich testierten,<br />

also wohl vor allem die in der entsprechenden Bestimmung der H<strong>am</strong>burger<br />

Statuten auch genannten Ehepaare. Warum einzelne Personen<br />

keine solchen Vermächtnisse „in frommen Sachen“ machen konnten,<br />

ist nicht ersichtlich. Nach deutschem <strong>und</strong> römischem Recht seien diese<br />

„aus gerechten Gründen“ frei widerruflich, in H<strong>am</strong>burg sei der<br />

Widerruf jedoch durch besagte Bestimmung rechtmäßig beschränkt<br />

<strong>und</strong> in den genannten Fällen ausgeschlossen.

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