Advokaten und Prokuratoren am ... - OPUS Würzburg
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Er zeigt den Inhalt der entscheidenden Texte des Lehenrechts auf <strong>und</strong><br />
legt dar, daß diese eindeutig so auszulegen seien, daß der Rechtsnachfolger<br />
des Lehnsherrn an die von diesem verliehenen Lehnsexpektanzen,<br />
die Versprechen der künftigen Vergabe eines Lehens,<br />
nicht geb<strong>und</strong>en sei 571 .<br />
Die dritte Abhandlung behandelt auf den Seiten 63 bis 84 die Frage:<br />
„Ist nach dem allgemeinen <strong>und</strong> teutschen Staatsrecht ein Landesherr<br />
überhaupt schuldig, facta seiner Vorfahren zu prästiren?“, was von<br />
Zwierlein verneint. Zwierlein erläutert, daß es ein Gr<strong>und</strong>satz des<br />
deutschen Staatsrecht sei, daß ein Rechtsnachfolger zur Erfüllung der<br />
„facta“ seines Vorgängers nicht verpflichtet sei, es sei denn dieser<br />
habe ihm neben seinem Staatsvermögen auch ein Privatvermögen<br />
hinterlassen, das der Nachfolger zur Erfüllung der durch seinen Vorgänger<br />
begründeten Verbindlichkeiten einsetzen müsse 572 .<br />
Eine weitere Ausnahme gelte für den Fall, daß der Sohn Rechtsnachfolger<br />
seines Vaters werde. Dieser habe nach dem Lehenrecht die<br />
Lehensversprechen des Vaters zu erfüllen. Gr<strong>und</strong>sätzlich aber sei der<br />
Rechtsnachfolger zur Erfüllung der Handlungen seiner Vorgänger<br />
nicht verpflichtet.<br />
Auch die Frage: „Ist ein Landesherr nach denen teutschen Staats<strong>und</strong><br />
Privatrechten <strong>und</strong> deren Analogie insbesondere verb<strong>und</strong>en, Lehensexpectanzen<br />
seiner Agnaten zu vollziehen?“ müsse verneint<br />
werden, wie von Zwierlein in der vierten Abhandlung auf den Seiten<br />
85 bis 106 darlegt. Nach der Prüfung des deutschen Staatsrechts <strong>und</strong><br />
des alten deutschen Lehensrechts zu dieser Frage führt er mehrere<br />
Fälle an, in denen Expektanzen auf Reichslehen vom Rechtsnachfolger<br />
nicht erfüllt worden seien, woraus sich schließen lasse, daß auch<br />
bei Territoriallehen ein Landesherr nicht zur Erfüllung der Expektanzen<br />
seines Vorgängers verpflichtet sei 573 .<br />
Die fünfte <strong>und</strong> sechste Abhandlung auf den Seiten 107 bis 132 entsprechen<br />
wortgetreu der Beantwortung der „Zwei Fragen aus dem<br />
571 C. J. v. Zwierlein, a.a.O., S. 38 ff.<br />
572 C. J. v. Zwierlein, a.a.O., S. 78 ff.<br />
573 C. J. v. Zwierlein, a.a.O., S. 93 ff.