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Advokaten und Prokuratoren am ... - OPUS Würzburg

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191<br />

Er zeigt den Inhalt der entscheidenden Texte des Lehenrechts auf <strong>und</strong><br />

legt dar, daß diese eindeutig so auszulegen seien, daß der Rechtsnachfolger<br />

des Lehnsherrn an die von diesem verliehenen Lehnsexpektanzen,<br />

die Versprechen der künftigen Vergabe eines Lehens,<br />

nicht geb<strong>und</strong>en sei 571 .<br />

Die dritte Abhandlung behandelt auf den Seiten 63 bis 84 die Frage:<br />

„Ist nach dem allgemeinen <strong>und</strong> teutschen Staatsrecht ein Landesherr<br />

überhaupt schuldig, facta seiner Vorfahren zu prästiren?“, was von<br />

Zwierlein verneint. Zwierlein erläutert, daß es ein Gr<strong>und</strong>satz des<br />

deutschen Staatsrecht sei, daß ein Rechtsnachfolger zur Erfüllung der<br />

„facta“ seines Vorgängers nicht verpflichtet sei, es sei denn dieser<br />

habe ihm neben seinem Staatsvermögen auch ein Privatvermögen<br />

hinterlassen, das der Nachfolger zur Erfüllung der durch seinen Vorgänger<br />

begründeten Verbindlichkeiten einsetzen müsse 572 .<br />

Eine weitere Ausnahme gelte für den Fall, daß der Sohn Rechtsnachfolger<br />

seines Vaters werde. Dieser habe nach dem Lehenrecht die<br />

Lehensversprechen des Vaters zu erfüllen. Gr<strong>und</strong>sätzlich aber sei der<br />

Rechtsnachfolger zur Erfüllung der Handlungen seiner Vorgänger<br />

nicht verpflichtet.<br />

Auch die Frage: „Ist ein Landesherr nach denen teutschen Staats<strong>und</strong><br />

Privatrechten <strong>und</strong> deren Analogie insbesondere verb<strong>und</strong>en, Lehensexpectanzen<br />

seiner Agnaten zu vollziehen?“ müsse verneint<br />

werden, wie von Zwierlein in der vierten Abhandlung auf den Seiten<br />

85 bis 106 darlegt. Nach der Prüfung des deutschen Staatsrechts <strong>und</strong><br />

des alten deutschen Lehensrechts zu dieser Frage führt er mehrere<br />

Fälle an, in denen Expektanzen auf Reichslehen vom Rechtsnachfolger<br />

nicht erfüllt worden seien, woraus sich schließen lasse, daß auch<br />

bei Territoriallehen ein Landesherr nicht zur Erfüllung der Expektanzen<br />

seines Vorgängers verpflichtet sei 573 .<br />

Die fünfte <strong>und</strong> sechste Abhandlung auf den Seiten 107 bis 132 entsprechen<br />

wortgetreu der Beantwortung der „Zwei Fragen aus dem<br />

571 C. J. v. Zwierlein, a.a.O., S. 38 ff.<br />

572 C. J. v. Zwierlein, a.a.O., S. 78 ff.<br />

573 C. J. v. Zwierlein, a.a.O., S. 93 ff.

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