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Ökologische Umstellungen in der industriellen Produktion

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weise haben diese Behörden bei <strong>der</strong> Ausübung<br />

des Ermessens zu beachten, daß die<br />

kreisfreien Städte und Kreise schon aufgrund<br />

des Landesabfallgesetzes vom 21 .<br />

Juni 1988 Abfallwirtschaftskonzepte aufzustellen<br />

haben, <strong>in</strong> denen die notwendigen<br />

Maßnahmen zur Entsorgung nach dem Stand<br />

<strong>der</strong> Technik aufzunehmen s<strong>in</strong>d. Darüber<br />

h<strong>in</strong>aus ist <strong>in</strong>§ 1 Abs. 1 Satz 2 Landesabfallgesetz<br />

(LAbfG) ausdrücklich und verpflichtend<br />

festgelegt, daß bei Maßnahmen <strong>der</strong><br />

Abfall ve1meidung und Abfallentsorgung <strong>der</strong><br />

Stand <strong>der</strong> Technik e<strong>in</strong>zuhalten ist.<br />

Das bedeutet für Nordrhe<strong>in</strong>-Westfalen <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e,<br />

daß die Planung und <strong>der</strong> Bau<br />

ausreichen<strong>der</strong> Kapazitäten<br />

• zur thermischen Behandlung von Restabfällen<br />

und<br />

• zur Aufbereitung von Bauschutt und an<strong>der</strong>en<br />

m<strong>in</strong>eralischen Abfällen<br />

ohne Verzögerung fo rtzusetzen bzw. unverzüglich<br />

<strong>in</strong> Angriff zu nehmen s<strong>in</strong>d. Die<br />

Ablagerung von Restabfällen mit reaktiven<br />

organischen Bestandteilen ist zum frühestmöglichen<br />

Zeitpunkt e<strong>in</strong>zustellen.<br />

Die drängenden Entsorgungsprobleme im<br />

Bereich <strong>der</strong> Siedlungsabfälle müssen schnellstens<br />

mit den heute verfügbaren mo<strong>der</strong>nen<br />

Techniken auf hohem Niveau gelöst werden.<br />

Die entsorgungsptlichtigen Körperschaften<br />

lassen sich mit ihren notwendigen<br />

Entscheidungen über Müllverbrennungsanlagen<br />

für Restabfälle nicht - wie Umweltverbände<br />

behaupten - auf e<strong>in</strong>e teure und<br />

unverantwortbare Technik e<strong>in</strong>. Das Gegenteil<br />

ist <strong>der</strong> Fall. Wenn diese Anlagen nicht<br />

geplant und gebaut werden, kommt es <strong>der</strong><br />

Umwelt und den Bürgern teuer zu stehen.<br />

3 Investitionserleichterungs- und<br />

Wohnbaulandgesetz<br />

Wichtigste Neuerung des lnvestitionserleichterungs-<br />

und Wohnbaulandgesetzes für die<br />

Abfallwirtschaft ist, daß Anlagen zur Lagerung<br />

o<strong>der</strong> Behandlung von Abfällen nicht<br />

mehr nach dem Abfallgesetz son<strong>der</strong>n nach<br />

den Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes<br />

genehmigt werden. Nur noch<br />

Deponien werden weiterh<strong>in</strong> dem abfallrechtlichen<br />

Planfeststellungsverfahren unterzogen.<br />

Diese Än<strong>der</strong>ung hat zur Folge, daß<br />

Abfallbehandlungsanlagen wie genehmigungsbedürftige<br />

<strong>Produktion</strong>sanlagen genehmigt<br />

werden, denen sie <strong>in</strong> ihrem Emissionsverhalten<br />

vergleichbar s<strong>in</strong>d.<br />

Die Genehmigung nach dem B undesimmissionsschutzgesetz<br />

ist e<strong>in</strong>e gebundene Entscheidung,<br />

während <strong>der</strong> Planfeststellungsbeschluß<br />

e<strong>in</strong>e Abwägung aller öffentlichen<br />

und privaten Belange erfor<strong>der</strong>t. Es ist zu<br />

erwarten, daß die Verfahren schneller abgewickelt<br />

werden können, da sich die Genehmigungsbehörde<br />

im Verfahren nun <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e<br />

nicht mehr mit <strong>der</strong> Frage <strong>der</strong><br />

Standortauswahl und <strong>der</strong> Bedarfsrechtfertigung<br />

ause<strong>in</strong>an<strong>der</strong>setzen muß.<br />

Die Diskussion über die Standortalternativen<br />

und die Rechtfertigung des gewählten<br />

Standorts führte <strong>in</strong> früheren Verfahren häufig<br />

zur Verfahrensverschleppung. So mußte<br />

<strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e die Zulassungsbehörde, um<br />

den Bedarf zu rechtfertigen, mit erheblichem<br />

Zeitaufwand auf alle Fragen al ternativer<br />

Entsorgungsmöglichkeiten e<strong>in</strong>gehen,<br />

wie Kompostierung, Vergährung, kalte Rotte.<br />

Sie mußte <strong>in</strong> jedem E<strong>in</strong>zelfall gerichtsfest<br />

darlegen, daß ke<strong>in</strong>es <strong>der</strong> von den E<strong>in</strong>v.<br />

en<strong>der</strong>n dargestellten Alternativverfahren<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> Lage ist, den Restmüll so zu konditionieren,<br />

daß er ebenso umweltverträglich<br />

abgelagert werden kann wie nach <strong>der</strong> Vorbehandlung<br />

durch Verbrennung.<br />

Die nach wie vor notwendigen abfall planerischen<br />

Abwägungen, die für die Standortf<strong>in</strong>dung<br />

erfor<strong>der</strong>lich s<strong>in</strong>d, sollen im Gebietsentwicklungsplan<br />

und dem Abfallentsorgungsplan<br />

vorgenommen werden.<br />

Der Verzicht auf das Planfeststellungsverfahren<br />

ist gerechtfertigt, weil<br />

• die E<strong>in</strong>haltung von Umweltstandards ke<strong>in</strong>e<br />

Frage des Zulassungsverfahren ist,<br />

• <strong>der</strong> Bedarf an Entsorgungsanlagen Gegenstand<br />

<strong>der</strong> Abfallentsorgungsplanung<br />

ist,<br />

• <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em marktwirtschaftlich orientierten<br />

System auf Dauer niemand Anlagen baut,<br />

für die ke<strong>in</strong> Bedarf vorhanden ist,<br />

• auf absehbare Zeit Entsorgungsanlagen<br />

je<strong>der</strong> Art fehlen.<br />

Die Kritik an den Än<strong>der</strong>ungen des Abfallgesetzes<br />

sche<strong>in</strong>t davon auszugehen, daß komplizierte<br />

und langwierige Verfahren bereits<br />

e<strong>in</strong> Umweltstandard s<strong>in</strong>d. Umweltschutz<br />

wird gleichgesetzt mit Prüfaufwand und<br />

Verbandsbeteiligung. Die Frage, ob diese<br />

Verfahren angesichts des technologischen<br />

Fortschritts und <strong>der</strong> Verbesserung des Emissionsverhaltens<br />

von Entsorgungsanlagen<br />

angemessen si nd, wird nicht gestellt.<br />

4 Kreislauf wirtschaftsgesetz<br />

(5. Novelle AbfG)<br />

Mit dem Entwurf e<strong>in</strong>es "Kreislaufwirtschafts-<br />

und Abfallgesetzes", <strong>der</strong> im Frühjahr<br />

1993 vom Kab<strong>in</strong>ett verabschiedet und<br />

im Mai <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Anhörung im Bundestag<br />

stark kritisiert wurde, sollte e<strong>in</strong> neues Zeitalter<br />

<strong>der</strong> Abfallpolitik e<strong>in</strong>geläutet werden.<br />

Erstmalig wurde die Produktverantwortung<br />

im Abfallgesetz direkt festgeschrieben. Der<br />

Begriff Kreislaufwirtschaft sollte zum Mar-<br />

97<br />

kenzeichen des mo<strong>der</strong>nen Abfal !rechts werden<br />

und suggerieren, was nach den Naturgesetzen<br />

gar nicht möglich ist: Güter s<strong>in</strong>d<br />

nach Gebrauch so <strong>in</strong> den <strong>Produktion</strong>sprozeß<br />

zurückzuschleusen, daß gleichwertige neue<br />

Produkte entstehen. Dieser Entwurf stieß<br />

auch im Bundesrat auf erhebliche Kritik.<br />

Danach enthielt <strong>der</strong> Entwurf"e<strong>in</strong>e Vielzahl<br />

so sch\,·erer grundlegen<strong>der</strong> Mängel, daß es<br />

notwendig wäre, ihn völlig neu zu schreiben"!<br />

Man verständigte sich auf die Bildung e<strong>in</strong>er<br />

geme<strong>in</strong>samen B und/Län<strong>der</strong>arbeitsgruppe<br />

die sich während des Sommers '93 mit <strong>der</strong><br />

Überarbeitung des Entwurfs befassen sollte.<br />

Wer als Ergebnis dieser Bemühungen<br />

allerd<strong>in</strong>gs e<strong>in</strong>en völlig überarbeiteten Entwurf<br />

erwartet, wird möglicherweise enttäuscht<br />

werden. Die Arbeitsgruppe befaßte<br />

sich <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e mit folgenden Problemfel<strong>der</strong>n:<br />

• Begrifflichkeiten (EG-Abfallbegriff);<br />

• Überwachung und Kontrolle (Möglichkeiten<br />

e<strong>in</strong>es Systemwechsels unter Stärkung<br />

<strong>der</strong> Eigenverantwortung mit entsprechenden<br />

Haftu ngsfolgen);<br />

• Erweiterung des Kreises <strong>der</strong> Entsorgungspflichtigen;<br />

• Rahmenbed<strong>in</strong>gungen durch Rechtsverordnungen<br />

o<strong>der</strong> technische Anleitungen;<br />

• Schnittstellenproblematik im Verhältnis<br />

zum BimschG.<br />

Wichtige, politisch brisante Fragestellungen<br />

wurden nicht behandelt, wie z.B.:<br />

• Wie weit geht die Produktverantwortlichkeit?<br />

• In welchem Verhältnis stehen stoffliche<br />

und thermische Vernertung zue<strong>in</strong>an<strong>der</strong>?<br />

• Kann Abfallvermeidung gesetzlich vorgeschrieben<br />

werden?<br />

E<strong>in</strong> Kreislaufwirtschaftsgesetz, das nach<br />

se<strong>in</strong>em Inkrafttreten im wesentlichen diesem<br />

Entwurf entspräche, \ •äre <strong>in</strong> den Län<strong>der</strong>verwaltungen<br />

nicht vollziehbarund führte<br />

zwangsläufig auch zu Rechtsunsicherheit<br />

und Umsetzungsproblemen <strong>in</strong> <strong>der</strong> kommunalen<br />

Abfallwirtschaft.<br />

Neben e<strong>in</strong>er Vielzahl von handwerklichen<br />

Mängeln ist <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e auf folgende strukturelle<br />

Mängel h<strong>in</strong>zuweisen:<br />

1. Die Bundesregierung verkennt, daß die<br />

(sche<strong>in</strong>bar) perfekten Regelungen unausweichlich<br />

zu vorprogrammierten und unübersehbaren<br />

Vollzugsdefiziten <strong>in</strong> den<br />

Län<strong>der</strong>n führen \\ erden. Wirklich überwachungsbedürftige<br />

Vorgänge s<strong>in</strong>d dagegen<br />

we<strong>der</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> notwendigen Klarheit<br />

enthalten, noch fü r die Ausführenden bestimmt<br />

genug.

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