Landtag Brandenburg P-ABJS 5/37 Protokoll - Brandenburg.de
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9. In <strong>de</strong>r Zeitung „ Nordkurier" vom 19.12.2012 wird die Geschäftsführerin <strong>de</strong>r Stiftung<br />
wie folgt zitiert: „ausschlaggebend sei für die Vergabe ein Brief <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> mit<br />
folgen<strong>de</strong>m Satz gewesen: „ Die Gemein<strong>de</strong> befürwortet aus gemeindlicher Sicht <strong>de</strong>n<br />
Verkauf <strong>de</strong>s Gelän<strong>de</strong>s an Frau Lola Randl"."<br />
Nach Aussage aller bisher kontaktierten Gemein<strong>de</strong>vertreter lag <strong>de</strong>r<br />
Gemein<strong>de</strong>vertretung bei ihrer Willensbildung ausschließlich das Papier <strong>de</strong>r<br />
Privatleute und nicht zusätzlich das Konzept <strong>de</strong>r NAJU und <strong>de</strong>s an<strong>de</strong>ren Bieters vor.<br />
Die NAJU hatte keine Kenntnis von <strong>de</strong>r Beratung <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong>vertretung. Sie<br />
konnte <strong>de</strong>shalb we<strong>de</strong>r zum Papier <strong>de</strong>r Privatleute noch zu <strong>de</strong>r darin behaupteten<br />
weiteren Nutzung durch die NAJU Stellung nehmen. Die Privatleute, die kaum 100 m<br />
von <strong>de</strong>m Gelän<strong>de</strong> entfernt wohnen, haben erst Mitte Dezember 2012 nach erfolgtem<br />
Abschluss <strong>de</strong>s Kaufvertrages Kontakt zu <strong>de</strong>r NAJU aufgenommen.<br />
Bei drei Kaufinteressenten wird <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong>vertretung nur das Papier eines<br />
Interessenten vorgelegt, welches zu<strong>de</strong>m noch die unzutreffen<strong>de</strong> Angabe über <strong>de</strong>n<br />
Verbleib <strong>de</strong>r NAJU auf <strong>de</strong>m Gelän<strong>de</strong> enthielt. Darin liegt eine rechtswidrige<br />
Ungleichbehandlung, die auch die Willensbildung in <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong>vertretung<br />
rechtswidrig macht.<br />
10. Die Beratung <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong>vertretung in dieser Sache hat in nichtöffentlicher<br />
Sitzung stattgefun<strong>de</strong>n. § 36 Abs. 2 KVerfG lautet: „Die Öffentlichkeit ist<br />
auszuschließen, wenn überwiegen<strong>de</strong> Belange <strong>de</strong>s öffentlichen Wohls o<strong>de</strong>r Belange<br />
Einzelner es erfor<strong>de</strong>rn". Grundsätzlich haben alle Beratungen <strong>de</strong>r<br />
Gemein<strong>de</strong>vertretung in öffentlicher Sitzung stattzufin<strong>de</strong>n (zur Be<strong>de</strong>utung <strong>de</strong>s<br />
Grundsatzes <strong>de</strong>r Öffentlichkeit s. Schumacher u.a. Kommunalverfassung <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s<br />
<strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong>, Wiesba<strong>de</strong>n 20011, § 36 Nr.2.2)<br />
Überwiegen<strong>de</strong> Belange <strong>de</strong>s öffentlichen Wohls können z.B. regelmäßig vorliegen,<br />
wenn Planungsabsichten erörtert wer<strong>de</strong>n, die unmittelbar Einfluss auf das<br />
Grundstückspreisniveau haben (Schumacher, § 36 Nr. 5. 1.1). Dies ist vorliegend<br />
schon <strong>de</strong>shalb nicht <strong>de</strong>r Fall, weil das Bieterverfahren schon abgeschlossen war<br />
und Preisfragen keine Rolle spielten. Auch schutzwürdige Belange Einzelner sind<br />
nicht betroffen. Es ging um die weitere Nutzung eines nicht gemein<strong>de</strong>eigenen<br />
Grundstücks. Die Gemein<strong>de</strong>vertretung hat sich damit beschäftigt, weil es sich hierbei<br />
um eine Frage <strong>de</strong>r weiteren Gemein<strong>de</strong>entwicklung han<strong>de</strong>lt.<br />
Die Ausnahmetatbestän<strong>de</strong> <strong>de</strong>s § 36 Abs.2 KVerfG sind <strong>de</strong>mnach nicht gegeben. Die<br />
Beratung hätte in öffentlicher Sitzung stattfin<strong>de</strong>n müssen. Der Ausschluss <strong>de</strong>r<br />
Öffentlichkeit wi<strong>de</strong>rspricht <strong>de</strong>r Kommunalverfassung. Wird eine Angelegenheit in<br />
nichtöffentlicher Sitzung behan<strong>de</strong>lt, die in öffentlicher Sitzung zu beraten und<br />
entschei<strong>de</strong>n war, so tritt die Nichtigkeit <strong>de</strong>s Beschlusses ein (Schumacher § 36 Nr.<br />
12.1.2). Die Stiftung kann sich <strong>de</strong>shalb auch aus diesem Grund nicht auf <strong>de</strong>n<br />
Beschluss <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong>vertretung berufen.<br />
11. Die Stiftung kennt die Schwierigkeiten <strong>de</strong>r Kin<strong>de</strong>r - und Jugendarbeit in<br />
Ortschaften. Dazu wird auf die Pressemittelung <strong>de</strong>r Stiftung vom 16.8.2012<br />
verwiesen „ Ist das Kin<strong>de</strong>r - und Jugendheim unerwünscht in Siethen?". Die NAJU<br />
erfährt <strong>de</strong>mgegenüber keine Ablehnung, eher Unterstützung in Gerswal<strong>de</strong>. Es ist<br />
<strong>de</strong>shalb um so unverständlicher, dass die Stiftung <strong>de</strong>r NAJU die Arbeitsgrundlage<br />
in Gerswal<strong>de</strong> entziehen will.<br />
Im Sinne <strong>de</strong>s Verhältnismäßigkeitsprinzips ist das Argument <strong>de</strong>r Akzeptanz vor Ort<br />
rechtlich ungeeignet, weil die Stiftung aus ihren eigenen Erfahrungen solche<br />
Situationen richtig einschätzen kann.