Landtag Brandenburg P-ABJS 5/37 Protokoll - Brandenburg.de
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Entwurf<br />
Vereinbarung nach § 72a SGB VIII<br />
Zwischen<br />
und<br />
2. <strong>de</strong>m Land <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong>, vertreten durch das Lan<strong>de</strong>sjugendamt (Alternativer überörtlicher Träger)<br />
<strong>de</strong>m Landkreis / <strong>de</strong>r kreisfreien Stadt vertreten durch das Jugendamt (Alternative<br />
örtlicher Träger)<br />
wird folgen<strong>de</strong> Vereinbarung zur Anwendung von § 72a SGB VIII im Land <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong> geschlossen:<br />
§1<br />
Gegenstand <strong>de</strong>r Vereinbarung<br />
Die Vereinbarung füllt die Verpflichtung zum Abschluss von Vereinbarungen gern. § 72a Abs. 2 und 4<br />
SGB VIII zwischen <strong>de</strong>m Land als überörtlichem Träger <strong>de</strong>r Jugendhilfe vertreten durch das Lan<strong>de</strong>sjugendamt<br />
und <strong>de</strong>n überregional tätigen Trägern <strong>de</strong>r freien Jugendhilfe im Land <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong> aus.<br />
§ 2 (für überörtliche Träger)<br />
Geltungsbereich<br />
Die Vereinbarung gilt für alle Einrichtungen, Angebote, Glie<strong>de</strong>rungen und Dienste <strong>de</strong>s Vereinbarungspartners<br />
zu 1. im Land <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong> auf überörtlicher Ebene sowie für seine Glie<strong>de</strong>rungen, Einrichtungen,<br />
Angebote und Dienste in <strong>de</strong>n Zuständigkeitsbereichen <strong>de</strong>r örtlichen Träger <strong>de</strong>r öffentlichen Jugendhilfe<br />
<strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong>, soweit diese Glie<strong>de</strong>rungen und ihre Einrichtungen, Angebote und<br />
Dienste nicht rechtlich selbständige Körperschaften sind.<br />
§ 2 (für örtliche Träger)<br />
Geltungsbereich<br />
Die Vereinbarung gilt für alle Einrichtungen, Angebote, Glie<strong>de</strong>rungen und Dienste <strong>de</strong>s Vereinbarungspartners<br />
zu 1. im Zuständigkeitsbereich <strong>de</strong>s Vertragspartners zu 2. sowie für seine Glie<strong>de</strong>rungen, Einrichtungen,<br />
Angebote und Dienste in <strong>de</strong>n Zuständigkeitsbereichen an<strong>de</strong>rer örtlichen Träger <strong>de</strong>r öffentlichen<br />
Jugendhilfe <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong>, soweit diese Glie<strong>de</strong>rungen und ihre Einrichtungen, Angebote<br />
und Dienste nicht rechtlich selbständige Körperschaften sind.<br />
§3<br />
Vorrang <strong>de</strong>r Prävention<br />
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