Informationsmanagement
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Popp <strong>Informationsmanagement</strong> 85<br />
Der Beauftragte muß die erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzen.<br />
Er ist der Unternehmensleitung unterstellt, und diese muß ihn im Hinblick auf Hilfspersonal, Räume, Geräte<br />
und Mittel unterstützen.<br />
Aufgaben (§ 37): Sicherstellung der Einhaltung des Datenschutzgesetzes, insbesondere<br />
- Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Programme,<br />
- Unterrichtung der an der Verarbeitung personenbezogener Daten beteiligten Personen,<br />
- die Beteiligung an der Mitarbeiterauswahl.<br />
Datenschutzbeauftragter im nicht-öffentlichen Bereich<br />
grafikd<br />
Anrufung<br />
Anrufung<br />
Benachrichtigung<br />
Auskunft<br />
Berichtigung<br />
Sperrung<br />
Löschung<br />
überwacht Einhaltung<br />
der gesetzl. Bestimmungen<br />
zum Schutz<br />
Aufsichtsbehörde des Landes<br />
Überwachung<br />
Unterstützung<br />
Geschäftsleitung<br />
Beratung<br />
bei Auswahl<br />
Schulung<br />
Auskunft<br />
Bericht<br />
Datenschutzbeauftragter<br />
des Unternehmens<br />
Überwachung<br />
Unterstützung<br />
Übersicht<br />
Betroffener DV-Personal DV-Systeme pers.bez. Daten<br />
Vor allem sollten Konsumenten sparsam bei der Weitergabe persönlicher Daten sein. Sinnvoll sei zudem ein<br />
auch handschriftlicher Vermerk auf Verträgen: „Diese Daten dürfen nicht für Werbezwecke verwendet werden.“<br />
Als Beispiele für problematische Entwicklungen nannten die Datenschützer unter anderem Anträge für Lebens-,<br />
Kranken- oder Berufsunfähigkeits-Versicherungen. Daten über Krankheiten blieben gespeichert, auch wenn die<br />
Versicherung nie zu Stande komme. Im Internet würden bei der Registrierung von Kunden und beim Bezahlen<br />
regelmäßig Daten erhoben. Bei einer Überprüfung der Websites von 30 Unternehmen habe der Verband 16<br />
„Abmahnungen“ wegen Datenschutzverstößen ausgesprochen, unter anderem gegen Firmen wie Mediamarkt,<br />
Otto, Quelle, TUI oder Yahoo.<br />
Strafbarkeit Provider (Informatik Spektrum 4.8.2003, S. 287)<br />
Die Strafbarkeit des Providers<br />
• steht bei jedem Internetdelikt eines Users grundsätzlich zur Frage<br />
• die reine Bereitstellung der Infrastruktur begründet noch keine Strafbarkeit<br />
• der für die Strafbarkeit des Providers notwendige Vorsatz liegt nur vor, wenn er über die deliktische Situation<br />
von kompetenter Seite informiert wurde<br />
• dem Provider obliegt keine allgemeine Kontroll- oder Überwachungspflicht<br />
Das Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG) in Ergänzung zum BDSG regelt den Umgang mit Daten<br />
bei Telediensten. Das TDDSG ist Bestandteil des Informations- und Kommunikationsdienste-<br />
Gesetzes (IuKDG). Das TDDSG<br />
1. gilt für den Schutz personenbezogener Daten bei Telediensten im Sinne des Teledienstegesetzes<br />
(TDG),<br />
2. enthält den Grundsatz der Datenvermeidung bzw. Datensparsamkeit,<br />
3. definiert Nutzerkontrollfunktionen.<br />
4. Nutzungsprofile sind nur bei Verwendung von Pseudonymen zulässig. Unter einem Pseudonym<br />
erfasste Nutzungsprofile dürfen nicht mit Daten über den Träger des Pseudonyms<br />
zusammengeführt werden.<br />
5. Zur Umsetzung des Gesetzes benötigt man Sicherungsfunktionen zur Verschlüsselung,<br />
Authentifizierung sowie für digitale Signaturen.