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Informationsmanagement

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Popp <strong>Informationsmanagement</strong> 85<br />

Der Beauftragte muß die erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzen.<br />

Er ist der Unternehmensleitung unterstellt, und diese muß ihn im Hinblick auf Hilfspersonal, Räume, Geräte<br />

und Mittel unterstützen.<br />

Aufgaben (§ 37): Sicherstellung der Einhaltung des Datenschutzgesetzes, insbesondere<br />

- Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Programme,<br />

- Unterrichtung der an der Verarbeitung personenbezogener Daten beteiligten Personen,<br />

- die Beteiligung an der Mitarbeiterauswahl.<br />

Datenschutzbeauftragter im nicht-öffentlichen Bereich<br />

grafikd<br />

Anrufung<br />

Anrufung<br />

Benachrichtigung<br />

Auskunft<br />

Berichtigung<br />

Sperrung<br />

Löschung<br />

überwacht Einhaltung<br />

der gesetzl. Bestimmungen<br />

zum Schutz<br />

Aufsichtsbehörde des Landes<br />

Überwachung<br />

Unterstützung<br />

Geschäftsleitung<br />

Beratung<br />

bei Auswahl<br />

Schulung<br />

Auskunft<br />

Bericht<br />

Datenschutzbeauftragter<br />

des Unternehmens<br />

Überwachung<br />

Unterstützung<br />

Übersicht<br />

Betroffener DV-Personal DV-Systeme pers.bez. Daten<br />

Vor allem sollten Konsumenten sparsam bei der Weitergabe persönlicher Daten sein. Sinnvoll sei zudem ein<br />

auch handschriftlicher Vermerk auf Verträgen: „Diese Daten dürfen nicht für Werbezwecke verwendet werden.“<br />

Als Beispiele für problematische Entwicklungen nannten die Datenschützer unter anderem Anträge für Lebens-,<br />

Kranken- oder Berufsunfähigkeits-Versicherungen. Daten über Krankheiten blieben gespeichert, auch wenn die<br />

Versicherung nie zu Stande komme. Im Internet würden bei der Registrierung von Kunden und beim Bezahlen<br />

regelmäßig Daten erhoben. Bei einer Überprüfung der Websites von 30 Unternehmen habe der Verband 16<br />

„Abmahnungen“ wegen Datenschutzverstößen ausgesprochen, unter anderem gegen Firmen wie Mediamarkt,<br />

Otto, Quelle, TUI oder Yahoo.<br />

Strafbarkeit Provider (Informatik Spektrum 4.8.2003, S. 287)<br />

Die Strafbarkeit des Providers<br />

• steht bei jedem Internetdelikt eines Users grundsätzlich zur Frage<br />

• die reine Bereitstellung der Infrastruktur begründet noch keine Strafbarkeit<br />

• der für die Strafbarkeit des Providers notwendige Vorsatz liegt nur vor, wenn er über die deliktische Situation<br />

von kompetenter Seite informiert wurde<br />

• dem Provider obliegt keine allgemeine Kontroll- oder Überwachungspflicht<br />

Das Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG) in Ergänzung zum BDSG regelt den Umgang mit Daten<br />

bei Telediensten. Das TDDSG ist Bestandteil des Informations- und Kommunikationsdienste-<br />

Gesetzes (IuKDG). Das TDDSG<br />

1. gilt für den Schutz personenbezogener Daten bei Telediensten im Sinne des Teledienstegesetzes<br />

(TDG),<br />

2. enthält den Grundsatz der Datenvermeidung bzw. Datensparsamkeit,<br />

3. definiert Nutzerkontrollfunktionen.<br />

4. Nutzungsprofile sind nur bei Verwendung von Pseudonymen zulässig. Unter einem Pseudonym<br />

erfasste Nutzungsprofile dürfen nicht mit Daten über den Träger des Pseudonyms<br />

zusammengeführt werden.<br />

5. Zur Umsetzung des Gesetzes benötigt man Sicherungsfunktionen zur Verschlüsselung,<br />

Authentifizierung sowie für digitale Signaturen.

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