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Jahrbuch 2008 - Sozialhilfe - Kanton Basel-Stadt

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Mit den neuen gesetzlichen Grundlagen hat nun ein längst notwendiger Paradigmawechsel stattgefunden.<br />

Die berufliche und soziale Integration von vorläufig Aufgenommenen hat tief greifende<br />

inhaltliche, strukturelle und auch beträchtliche finanzielle Folgen für die <strong>Kanton</strong>e.<br />

Die <strong>Kanton</strong>e sehen sich ab <strong>2008</strong> mit der neuen Aufgabe konfrontiert, Personen aus dem Asylbereich<br />

mit einer vorläufigen Aufnahme rasch und nachhaltig zu integrieren (AuG Art. 87, Abs. 1, Lit. a). Bis<br />

anhin wurden vorläufig Aufgenommene auf Zusehen geduldet, immer hinsichtlich einer mitgedachten,<br />

letztlich aber unwahrscheinlichen Rückreise in die Herkunftsländer. Die Erfahrung über die<br />

letzten Jahre hat gezeigt, dass vorläufige Aufnahmen vom Bundesamt für Migration faktisch nur selten<br />

widerrufen werden und die allermeisten vorläufig Aufgenommenen dauerhaft in der Schweiz<br />

verbleiben. Für sie ist eine Rückkehr rechtlich nicht zulässig, nicht zumutbar oder in seltenen Fällen<br />

technisch (Papierbeschaffung) nicht möglich. Zur Zeit leben rund 24 000 vorläufig Aufgenommene in<br />

der Schweiz, rund die Hälfte davon sind Kinder und Jugendliche.<br />

3 UMSETZUNG IN BASEL-STADT<br />

Vorläufig Aufgenommene in <strong>Basel</strong>-<strong>Stadt</strong><br />

In <strong>Basel</strong>-<strong>Stadt</strong> wurde der Integration von vorläufig Aufgenommene schon vor den Gesetzesänderungen<br />

Gewicht beigemessen. Konnten die Betroffenen selbstständig Arbeit finden, wurde ihnen<br />

diese meist bewilligt. Die pro-aktive Praxis der zuständigen Stellen im Sicherheitsdepartement<br />

im Erteilen von Arbeitsbewilligungen hatte zur Folge, dass in <strong>Basel</strong>-<strong>Stadt</strong> weniger vorläufig Aufgenommene<br />

<strong>Sozialhilfe</strong> beziehen mussten als in <strong>Kanton</strong>en mit einem generellen Arbeitsverbot für<br />

Personen mit vorläufiger Aufnahme.<br />

Dem neuen Bundesauftrag wird nun mit einem Regierungsratsbeschluss Rechnung getragen, der<br />

auch dem Zugang zu Integrationsmassnahmen für vorläufig Aufgenommene zustimmt. Die Betroffenen<br />

werden je nach individuellem Bedarf in bestehende Massnahmen und Programme vermittelt<br />

und haben somit Teil am kantonalen Angebot an Integrationsmassnahmen, das für seine Vielseitigkeit<br />

und Effizienz bekannt und gesamtschweizerisch richtungsweisend ist.<br />

Der Regierungsrat hat zusätzlich beschlossen, vorläufig Aufgenommene auch unterstützungsrechtlich<br />

ausländischen Personen mit dauerhaftem Verbleib in der Schweiz gleichzustellen. Der Anreiz zu<br />

arbeiten wird durch eine Unterstützung nach SKOS-Ansätzen nicht geschmälert oder gar aufgehoben.<br />

Das Ziel aller vorläufig Aufgenommenen bleibt unverändert bestehen, möglichst schnell in eine<br />

finanzielle Selbstständigkeit zu finden und den Aufenthaltsstatus B zu erreichen. Die finanzielle Unabhängigkeit<br />

ist Bedingung dafür, dass ein Familiennachzug geprüft werden kann. Weiter ist der<br />

Status B Bedingung dafür, dass der zehnprozentige Lohnabzug an den Bund entfällt, den alle arbeitenden<br />

Asylsuchenden und vorläufig Aufgenommenen zu entrichten haben. Und vor allem ermöglicht<br />

der Statuswechsel den Betroffenen, ihren Aufenthalt aus der oft schwer zu ertragenden Vorläufigkeit<br />

zu lösen.<br />

Aktuell leben rund 330 vorläufig Aufgenommene im <strong>Kanton</strong>, wovon rund ein Drittel Kinder und<br />

Jugendliche sind. Rund 150 Personen können als grundsätzlich arbeitsfähig bezeichnet werden. <strong>Sozialhilfe</strong><br />

beziehen zur Zeit rund 160 Personen. Abzüglich all jener, welche jetzt bereits arbeiten<br />

beziehungsweise Kinder betreuen oder aus medizinischen Gründen nicht arbeitsfähig sind, handelt<br />

es sich um rund 60 Personen, die seit Jahresbeginn hinsichtlich einer Arbeitsintegration gezielt<br />

gefördert werden und/oder eine Arbeitsstelle suchen.<br />

Vorläufig Aufgenommene mit <strong>Sozialhilfe</strong>unterstützung werden im Rahmen des Case-Managements<br />

mit spezifischen Integrationsmassnahmen gefördert, damit sie sich kurz- bis mittelfristig aus der<br />

<strong>Sozialhilfe</strong>abhängigkeit befreien können. Die Betroffenen werden über das Arbeitsintegrationszentrum<br />

(AIZ) bedarfsorientiert abgeklärt und in angemessene bestehende Angebote vermittelt. Bei<br />

mangelhafter Kooperation werden die üblichen und strengen Sanktionsregeln der <strong>Sozialhilfe</strong> angewandt.<br />

Bis anhin konnten vorläufig Aufgenommene aufgrund ihres befristeten Aufenthaltsstatus auch nur<br />

befristete Arbeiten finden, die allermeisten im Niedriglohnsegment. Ihr Status war für viele Arbeitgeber<br />

das Signal, Anfragen abzulehnen und ‹sicherere› Arbeitskräfte zu suchen. Schulabgänger<br />

mit F-Ausweis auf der Suche nach einer Lehrstelle hatten es ebenfalls sehr schwer. Eine Chancengleichheit<br />

war mit einem F-Ausweis in keiner Weise gegeben und vom Gesetzgeber auch nicht<br />

gewollt. Arbeitgeber und Ausbildungsstätten werden nun wiederholt darüber informiert, dass

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