Jahrbuch 2008 - Sozialhilfe - Kanton Basel-Stadt
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Mit den neuen gesetzlichen Grundlagen hat nun ein längst notwendiger Paradigmawechsel stattgefunden.<br />
Die berufliche und soziale Integration von vorläufig Aufgenommenen hat tief greifende<br />
inhaltliche, strukturelle und auch beträchtliche finanzielle Folgen für die <strong>Kanton</strong>e.<br />
Die <strong>Kanton</strong>e sehen sich ab <strong>2008</strong> mit der neuen Aufgabe konfrontiert, Personen aus dem Asylbereich<br />
mit einer vorläufigen Aufnahme rasch und nachhaltig zu integrieren (AuG Art. 87, Abs. 1, Lit. a). Bis<br />
anhin wurden vorläufig Aufgenommene auf Zusehen geduldet, immer hinsichtlich einer mitgedachten,<br />
letztlich aber unwahrscheinlichen Rückreise in die Herkunftsländer. Die Erfahrung über die<br />
letzten Jahre hat gezeigt, dass vorläufige Aufnahmen vom Bundesamt für Migration faktisch nur selten<br />
widerrufen werden und die allermeisten vorläufig Aufgenommenen dauerhaft in der Schweiz<br />
verbleiben. Für sie ist eine Rückkehr rechtlich nicht zulässig, nicht zumutbar oder in seltenen Fällen<br />
technisch (Papierbeschaffung) nicht möglich. Zur Zeit leben rund 24 000 vorläufig Aufgenommene in<br />
der Schweiz, rund die Hälfte davon sind Kinder und Jugendliche.<br />
3 UMSETZUNG IN BASEL-STADT<br />
Vorläufig Aufgenommene in <strong>Basel</strong>-<strong>Stadt</strong><br />
In <strong>Basel</strong>-<strong>Stadt</strong> wurde der Integration von vorläufig Aufgenommene schon vor den Gesetzesänderungen<br />
Gewicht beigemessen. Konnten die Betroffenen selbstständig Arbeit finden, wurde ihnen<br />
diese meist bewilligt. Die pro-aktive Praxis der zuständigen Stellen im Sicherheitsdepartement<br />
im Erteilen von Arbeitsbewilligungen hatte zur Folge, dass in <strong>Basel</strong>-<strong>Stadt</strong> weniger vorläufig Aufgenommene<br />
<strong>Sozialhilfe</strong> beziehen mussten als in <strong>Kanton</strong>en mit einem generellen Arbeitsverbot für<br />
Personen mit vorläufiger Aufnahme.<br />
Dem neuen Bundesauftrag wird nun mit einem Regierungsratsbeschluss Rechnung getragen, der<br />
auch dem Zugang zu Integrationsmassnahmen für vorläufig Aufgenommene zustimmt. Die Betroffenen<br />
werden je nach individuellem Bedarf in bestehende Massnahmen und Programme vermittelt<br />
und haben somit Teil am kantonalen Angebot an Integrationsmassnahmen, das für seine Vielseitigkeit<br />
und Effizienz bekannt und gesamtschweizerisch richtungsweisend ist.<br />
Der Regierungsrat hat zusätzlich beschlossen, vorläufig Aufgenommene auch unterstützungsrechtlich<br />
ausländischen Personen mit dauerhaftem Verbleib in der Schweiz gleichzustellen. Der Anreiz zu<br />
arbeiten wird durch eine Unterstützung nach SKOS-Ansätzen nicht geschmälert oder gar aufgehoben.<br />
Das Ziel aller vorläufig Aufgenommenen bleibt unverändert bestehen, möglichst schnell in eine<br />
finanzielle Selbstständigkeit zu finden und den Aufenthaltsstatus B zu erreichen. Die finanzielle Unabhängigkeit<br />
ist Bedingung dafür, dass ein Familiennachzug geprüft werden kann. Weiter ist der<br />
Status B Bedingung dafür, dass der zehnprozentige Lohnabzug an den Bund entfällt, den alle arbeitenden<br />
Asylsuchenden und vorläufig Aufgenommenen zu entrichten haben. Und vor allem ermöglicht<br />
der Statuswechsel den Betroffenen, ihren Aufenthalt aus der oft schwer zu ertragenden Vorläufigkeit<br />
zu lösen.<br />
Aktuell leben rund 330 vorläufig Aufgenommene im <strong>Kanton</strong>, wovon rund ein Drittel Kinder und<br />
Jugendliche sind. Rund 150 Personen können als grundsätzlich arbeitsfähig bezeichnet werden. <strong>Sozialhilfe</strong><br />
beziehen zur Zeit rund 160 Personen. Abzüglich all jener, welche jetzt bereits arbeiten<br />
beziehungsweise Kinder betreuen oder aus medizinischen Gründen nicht arbeitsfähig sind, handelt<br />
es sich um rund 60 Personen, die seit Jahresbeginn hinsichtlich einer Arbeitsintegration gezielt<br />
gefördert werden und/oder eine Arbeitsstelle suchen.<br />
Vorläufig Aufgenommene mit <strong>Sozialhilfe</strong>unterstützung werden im Rahmen des Case-Managements<br />
mit spezifischen Integrationsmassnahmen gefördert, damit sie sich kurz- bis mittelfristig aus der<br />
<strong>Sozialhilfe</strong>abhängigkeit befreien können. Die Betroffenen werden über das Arbeitsintegrationszentrum<br />
(AIZ) bedarfsorientiert abgeklärt und in angemessene bestehende Angebote vermittelt. Bei<br />
mangelhafter Kooperation werden die üblichen und strengen Sanktionsregeln der <strong>Sozialhilfe</strong> angewandt.<br />
Bis anhin konnten vorläufig Aufgenommene aufgrund ihres befristeten Aufenthaltsstatus auch nur<br />
befristete Arbeiten finden, die allermeisten im Niedriglohnsegment. Ihr Status war für viele Arbeitgeber<br />
das Signal, Anfragen abzulehnen und ‹sicherere› Arbeitskräfte zu suchen. Schulabgänger<br />
mit F-Ausweis auf der Suche nach einer Lehrstelle hatten es ebenfalls sehr schwer. Eine Chancengleichheit<br />
war mit einem F-Ausweis in keiner Weise gegeben und vom Gesetzgeber auch nicht<br />
gewollt. Arbeitgeber und Ausbildungsstätten werden nun wiederholt darüber informiert, dass