Handbuch Kindertagespflege: 1. Wegweiser zur Kindertagespflege,
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Informationen <strong>zur</strong> <strong>Kindertagespflege</strong><br />
Informationsangebot <strong>zur</strong> <strong>Kindertagespflege</strong> im Internet:<br />
www.sozialministerium-bw.de<br />
www.tagesmuetter-bw.de<br />
www.kvjs.de<br />
Service<br />
das zuständige Jugendamt<br />
der Kommunalverband für Jugend und Soziales, Landesjugendamt<br />
der Landesverband der Tagesmütter-Vereine Baden-Württemberg e. V.<br />
die örtlichen Tageselternvereine<br />
die mit der <strong>Kindertagespflege</strong> befassten anderen örtlichen freien Träger<br />
<strong>1.</strong>6.2.2 Bayern<br />
Die Stellung der <strong>Kindertagespflege</strong> im Land<br />
Der Freistaat Bayern setzt auf einen flächendeckenden Ausbau der Tagespflege in Ergänzung des<br />
institutionellen Angebots und als Alternative für die Altersgruppe der Kinder unter drei Jahren. Am <strong>1.</strong><br />
August 2005 ist das Bayerische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) in Kraft getreten.<br />
Seither fördert der Freistaat Bayern die Tagespflege von Kindern erstmals auf gesetzlicher Grundlage<br />
unter folgenden Bedingungen:<br />
Die Aufenthaltsgemeinden der Kinder /alternativ der Träger der öffentlichen Jugendhilfe fördern Angebote<br />
der <strong>Kindertagespflege</strong> entsprechend Art. 21 Abs. 2-5 BayKiBiG.<br />
Die Aufenthaltsgemeinden der Kinder /alternativ der Träger der öffentlichen Jugendhilfe beteiligen sich in<br />
mindestens gleicher Höhe wie der Freistaat an der Finanzierung.<br />
Die Tagespflegepersonen weisen die Teilnahme an einem Qualifizierungsprogramm von 60<br />
Unterrichtsstunden nach.<br />
Bereitschaft seitens der Tagespflegepersonen <strong>zur</strong> jährlichen Weiterbildung im Umfang von 15 Stunden<br />
Die Ersatzbetreuung bei Ausfall der Tagespflegeperson ist sichergestellt.<br />
Die Bereitschaft der Tagespflegepersonen zu unangemeldeten Kontrollen liegt vor.<br />
Unterstützung der <strong>Kindertagespflege</strong> im Land<br />
Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendämter) erhalten unter diesen Voraussetzungen eine<br />
staatliche kindbezogene Förderung (Art. 20 BayKiBiG). Die Förderung errechnet sich aus dem<br />
sogenannten Basiswert, der zentral für ganz Bayern vom Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung,<br />
Familie und Frauen für alle Kinderbetreuungsformen in Bayern aktuell festgesetzt wird (Begründung: Der<br />
Basiswert wird jährlich unter Berücksichtigung der Entwicklung der Personalkosten angepasst.), einem<br />
einheitlichen Gewichtungsfaktor über alle Altersgruppen hinweg von 1,3 und einem Faktor, der sich aus<br />
der tatsächlichen durchschnittlichen täglichen Betreuungszeit des Kindes herleitet.<br />
Die Teilnahme an dem nach dem BayKiBiG geforderten Qualifizierungs- und Fortbildungsangebot wird<br />
den Tagespflegepersonen mit einem sogenannten "Qualifizierungszuschlag" honoriert. (§ 18 Nr. 1<br />
AVBayKiBiG). Dieser beträgt in der Regel 20 v.H. des vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe<br />
nach § 23 Abs. 2 Satz 2 des Sozialgesetzbuch VIII festgelegten Tagespflegegeldes. Bereits pädagogisch<br />
© Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend – <strong>Handbuch</strong> <strong>Kindertagespflege</strong><br />
( www.handbuch-kindertagespflege.de)<br />
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