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Untersuchung einer Bullterrier-Zuchtlinie auf Hypertrophie

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Diskussion<br />

Erhalt <strong>einer</strong> geordneten Gruppe wurde kurz in Kapitel 2.1.6 und ausführlich durch<br />

FEDDERSEN-PETERSEN (2004) dargestellt. Bewußt wurden in die Beobachtungssequenzen<br />

die konfliktträchtigen Situationen der Ressourcenverknappung (begrenzte Menge angebotenen<br />

Futters, weniger Spielobjekte als Hunde, begrenzte Anzahl attraktiver Liegeplätze, etc.) und<br />

des begrenzten Raumes (gegenseitiges Ausweichen war nur eingeschränkt möglich)<br />

<strong>auf</strong>genommen. Die Konkurrenz um Ressourcen sowie die Unterschreitung der<br />

Individualdistanz führen, wie beschrieben, häufig zu Konfliktsitutionen unter Hunden.<br />

Wie schon in den Wesenstestabschnitten, zeigten sich die Hunde auch in diesem Teil der<br />

vorliegenden Studie als sozial kompetente, zur Kommunikation und Konfliktlösung befähigte<br />

Tiere. Während des gesamten Beobachtungszeitraumes kam es nicht zu <strong>einer</strong> einzigen, dem<br />

Ernstkampf zuzuordnenden Eskalation des Sozialverhaltens.<br />

Es lagen somit auch in diesem Teil der <strong>Untersuchung</strong> keine Hinweise <strong>auf</strong> ein inadäquat oder<br />

gestört aggressives Verhalten bzw. eine <strong>Hypertrophie</strong> des Aggressionsverhaltens bei dieser<br />

<strong>Bullterrier</strong>-<strong>Zuchtlinie</strong> vor. Dieses Ergebnis deckt sich mit der von FEDDERSEN-PETERSEN<br />

(2004) postulierten Forderung, „[...] die These, daß <strong>Bullterrier</strong> nicht mit Artgenossen leben<br />

können, ad acta zu legen“.<br />

5.3. Schlußfolgerung<br />

Wie schon zahlreiche vorhergehende Studien (u.a. MITTMANN 2002, BÖTTJER 2003,<br />

BRUNS 2003, JOHANN 2004, FEDDERSEN-PETERSEN 2004) zeigt auch diese<br />

<strong>Untersuchung</strong> deutlich, daß Pauschalaussagen bezüglich bestimmter Hunderassen im<br />

Allgemeinen oder auch bezüglich Hundegruppen und -typen, wie sie beispielsweise bei<br />

SCHLEGER (1983), im „Gutachten zur Auslegung von § 11b des Tierschutzgesetzes“<br />

(BMELF 2000) oder auch in rechtssetzenden Texten wie der Nds. GefTVO getroffen werden,<br />

ethologisch nicht haltbar sind.<br />

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