Magen-NHL; umschriebene Stadien
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die Registrierung des Patienten, des Primärpathologen und des beauftragten Referenzpathologen<br />
sowie das Monitoring zum Materialversand und zur Diagnoseverschlüsselung.<br />
Ohne referenzpathologisches Urteil des paraffineingebetteten Gewebes kann ein Patient<br />
nicht in die Endauswertung für die Therapie aufgenommen werden.<br />
Die Referenzpathologie bearbeitet das eingegangene Material in zwei Schritten:<br />
Schritt 1: Nach Eingang der Proben wird vom Referenzpathologen umgehend festgestellt,<br />
welcher histologische Subtyp eines Lymphoms vorliegt. Sollte sich hierdurch eine therapierelevante<br />
Änderung der Diagnose ergeben, so wird diese Feststellung sofort der einsendenden<br />
Praxis/Klinik, den primär untersuchenden Pathologen und der Studienzentrale mitgeteilt. Die<br />
endgültige Referenzdiagnose wird ebenfalls an die Praxis/Klinik, den Primärpathologen und<br />
der Studienzentrale übermittelt. Das Ziel dieses ersten Schrittes ist es, die Diagnose abzusichern.<br />
Schritt 2: Alle Fälle werden im Rahmen einer zweiten, übergeordneten Referenzbeurteilung<br />
in jährlichen Panelsitzungen von jedem Panelpathologen einzeln und unabhängig voneinander<br />
beurteilt. In der anschließenden Diskussion wird in strittigen Fällen eine Konsensusdiagnose<br />
erstellt, die als endgültige wissenschaftliche Diagnose definiert und gespeichert wird. Diese<br />
Daten werden zum Zweck der Metaanalytik (Intra- und Interobserver-Reliabilität) gespeichert.<br />
Über das Ergebnis der endgültigen wissenschaftlichen Klassifikation durch das Gremium<br />
der Referenzpathologen werden die Studienzentrale und der primär untersuchende Pathologe<br />
unterrichtet.<br />
Der Primärpathologe wird in Kenntnis der initialen Referenzdiagnose die histopathologische<br />
Diagnostik im weiteren Verlauf eigenverantwortlich weiterbetreuen können. Er kann, muß<br />
aber nicht, den jeweiligen Referenzpathologen dabei mit einbinden oder konsultieren. Eine<br />
erneute Referenzbeurteilung wird nur dann erforderlich, wenn seitens des Primärpathologen<br />
eine Tumorprogression vermutet oder definitiv diagnostiziert wird. In diesem Fall wiederholen<br />
sich Schritt 1 und Schritt 2.<br />
Diese Studie definiert die referenzpathologische Tätigkeit als studienbegleitende wissenschaftliche<br />
Leistung des jeweiligen referenzpathologischen Instituts.<br />
Die Referenzdiagnostik wird fallbezogen aus Geldern der Studiengruppe finanziert („Fallpauschale“).<br />
Ein „Fall“ ist eine bioptische oder chirurgische Episode, die zu einer histopathologischen<br />
Diagnose führt. So ist eine Primärbiopsie eines Patienten X ein „Fall“ und eine spätere<br />
Kontrollbiopsie vom selben Patienten X ein zweiter „Fall“.<br />
9.2 Referenzstrahlentherapeutische Beurteilung<br />
Die Referenzstrahlentherapie hat die Aufgabe, die Qualität der durchzuführenden Strahlentherapie<br />
sicherzustellen. Zusammen mit den der Protokollkommission angehörenden Strahlentherapeuten<br />
organisiert sie darüber hinaus klinisch-wissenschaftliche Begleitforschung radiotherapeutischer<br />
Aspekte. Die Aufgabe der Qualitätssicherung in der Studie wird folgendermaßen<br />
bearbeitet:<br />
Auf der Basis der Eingangsdokumentation der gemeldeten Patienten erstellt die Referenzstrahlentherapie<br />
einen Bestrahlungsvorschlag, den sie an den behandelnden Strahlentherapeuten<br />
versendet. Nach Abschluß der Bestrahlungsplanung schickt der behandelnde Strahlentherapeut<br />
die wesentlichen diagnostischen CT-Bilder vor Chemotherapie, nach Chemotherapie<br />
(dies können auch Planungs-CT’s sein) sowie Isodosenplan, Simulationsbilder und erste Verifikationsbilder<br />
an die Referenzstrahlentherapie in Münster. Dies soll unmittelbar zu Beginn<br />
der therapeutischen Bestrahlungen erfolgen. Die Referenzstrahlentherapie prüft innerhalb von<br />
48 Stunden die Unterlagen, gibt eine Rückmeldung über etwaig erforderliche Änderungen des<br />
Protokollversion 1.2 mit Amendment 2 v. 15.03.2011 (aktiviert 01.06.2011)