Das Buch des Fastens, Herausgegeben von: Usama Ayoub
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muss nicht nachholen.“ 67<br />
Schwangere und Stillende: Wenn die schwangere<br />
oder stillende Frau um ihr eigenes Wohlergehen oder<br />
um das <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong> fürchtet, ist ihr das Fasten<br />
freigestellt. Sobald aber die Schwangerschaft und/oder<br />
die Stillzeit vorbei sind, soll sie nachholen, was sie zu<br />
fasten unterließ. Zusätzlich soll sie an jedem<br />
nachgeholten Tag Nahrung spenden, wenn ihre<br />
finanzielle Lage ihr dies erlaubt, so wird ihr Lohn<br />
vollständig. „Und diejenigen, die es sich leisten können,<br />
sind zu einer Ersatzleistung verpflichtet, nämlich die<br />
Speisung eines Armen.“ [Sura al-Baqara:184]<br />
Nach den Rechtsschulen <strong>von</strong> Ahmad ibn Hanbal<br />
und al-Schafi‘i sollte die Schwangere oder die Stillende<br />
das Fasten nachholen und Speise spenden, wenn sie<br />
nur um ihr Kind besorgt ist, nicht aber, wenn sie auch<br />
um ihre Gesundheit fürchtet; in diesem Falle braucht<br />
sie nur das Fasten nachzuholen, ohne Spende.<br />
2 Bemerkungen:<br />
Wer das Nachholen <strong>von</strong> Ramadan bis zum<br />
nächsten Ramadan ohne triftigen Grund nicht<br />
erfüllt, muss zur Strafe zusätzlich für jeden Tag, den<br />
er später nachfastet, einen Bedürftigen ernähren; so<br />
lautet das Urteil <strong>von</strong> Ibn ‘Abbas, Abu Huraira,<br />
Mujahid, Malik, al-Thauri und asch-Schafi‘i. Hat der<br />
Betreffende aber einen triftigen Grund für diesen<br />
67 Berichtet <strong>von</strong> ad-Daraqutni, al-Hakim hat es zu sahih erklärt.<br />
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