Das Buch des Fastens, Herausgegeben von: Usama Ayoub
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denn, sein Aufenthalt dort würde länger als vier Tage<br />
dauern. Dann muss er fasten, denn in dem Fall zählt er<br />
nicht mehr als Reisender. 82<br />
Wer das Fasten als Nichtreisender beginnt und dann<br />
während <strong>des</strong> Tages auf Reisen geht, dem ist das<br />
Fastbrechen erlaubt, denn Allah hat die Reise als solche<br />
zum Grund für die Erlaubnis gemacht: „(...) und wenn<br />
einer <strong>von</strong> euch krank ist oder sich auf einer Reise<br />
befindet, so (ist ihm) eine Anzahl anderer Tage<br />
(auferlegt).“ [Sura al-Baqara:184]<br />
Derjenige, der gewöhnlich auf Reisen ist, darf auch<br />
das Fasten brechen, wenn er sich in eine Ortschaft<br />
begibt, wie z. B. der Postbote, der im Interesse der<br />
Muslime unterwegs ist, oder die Taxifahrer, die Piloten<br />
oder auch Beamten, auch wenn sie täglich unterwegs<br />
sind, doch müssen sie die Tage nachholen. <strong>Das</strong>selbe gilt<br />
für den Seefahrer, der einen Wohnort an Land hat.<br />
Doch der, <strong>des</strong>sen Frau und persönliches Eigentum bei<br />
ihm auf dem Schiff sind, der zählt nicht mehr als<br />
Reisender. Derjenige kürzt weder das Gebet noch ist es<br />
ihm erlaubt, im Ramadan das Fasten zu brechen.<br />
Was die nicht-sesshaften Nomaden angeht, die auf<br />
ihrem Weg vom Winter- zum Sommerlager sind oder<br />
umgekehrt, - sie dürfen das Fasten brechen und das<br />
Gebet kürzen. Wenn sie sich aber bereits in ihrem<br />
Winter- oder Sommerlager niedergelassen haben, so<br />
82 Siehe Fatawa al-da‘wa <strong>von</strong> Ibn Baz, 977.<br />
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